Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für einen Laptop.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezieht seit Juni 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II. Bis zu einem Umzug im Juli 2009 bezog er diese Leistungen durch den Beklagten.
Am 15.02.2008 teilte er dem Beklagten telefonisch mit, er werde eine Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme in C absolvieren, für die er Reisekosten beantrage. Vom 15.02.-27.02.2008 und dann nochmals vom 15.03.-01.04.2008 nahm der Kläger an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für den Beruf des Bürokaufmannes der Firma P in C teil, die der Beklagte dem Kläger nachträglich am 18.04.2008 "anbot".
Nach Angaben des Klägers wurde ihm während der Maßnahme der Kauf eines Laptop nahegelegt, da er "viel außerhalb des Büros tätig sein werde". Am 03.03.2008, einem Montag, kaufte er einen Laptop zu 599 EUR. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 06.03.2008 beantragte er hierfür Leistungen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.04.2009 ab, wogegen der Kläger am 07.05.2009 Widerspruch einlegte. Er habe vorher einen Antrag gestellt. Aufgrund des Angebotes der Maßnahme seien auch entsprechende Leistungen zu erbringen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 zurück. Es fehle an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Jedenfalls werde die Leistungsgewährung im Rahmen des bestehenden Ermessens abgelehnt.
Der Kläger hat am 21.08.2009 vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt W aus F beantragt. Die Anschaffung des Laptop sei unumgänglich gewesen, das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Eingliederungsleistungen könnten auch für selbständige Tätigkeiten gewährt werden. Ihm seien Leistungen für den Laptop zugesagt worden.
Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 23.03.2010 hat dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W aus F mit Beschluss vom 09.07.2012 abgelehnt. Eine schriftliche Zusicherung liege nicht vor. Die Anschaffung eines Laptop sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe lediglich an einer Maßnahme teilgenommen.
Der Kläger hat am 23.07.2012 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht in Betracht gezogen, dass eine mündliche Bewilligung vorgelegen haben könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W aus F zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Streitgegenstand sind allein Eingliederungsleistungen für die Anschaffung eines Laptop. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Gegenstand (vgl. BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R = juris Rn 12 zu Reisekosten; Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 66/07 R = juris Rn 9 zur Mehraufwandsentschädigung für "Ein-Euro-Jobs"; Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R = juris Rn 10), über den auch isoliert entschieden wurde.
Weder sind dem Kläger die begehrten Leistungen bereits gewährt worden noch sind sie ihm zu gewähren.
Eine mündliche Gewährung ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den aktenkundigen Gesprächsvermerken. Es wäre auch kaum verständlich, warum eine solche Bewilligung ohne nähere Prüfung erfolgt und danach noch ein Antragsformular ausgehändigt worden sein sollte. Selbst der Kläger ging offensichtlich von einer noch nicht erfolgten Bewilligung aus, da er noch am 09.04.2008 einen schriftlichen Antrag stellte.
Eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform bedarf, liegt nicht vor. Eine Zusicherung für die streitigen Kosten ergibt sich insbesondere nicht aus den Maßnahmeangeboten vom 17.04.2008.
Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 16 ff. SGB II für die Anschaffung des Laptop und zwar schon deshalb, weil es an einem vorherigen Antrag fehlt.
Das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (ab dem 01.01.2011 § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gilt auch für Eingliederungsleistungen, die nicht bereits vom Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfasst sind (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 21b; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 37 Rn 18, 37; Burkiczak in BeckOK-SGB II, Stand: 01.12.2012, § 37 Rn 12c; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 10.08.2009 – L 8 B 199/08 = juris Rn 23; Sächsisches LSG Urteil vom 08.10.2009 – L 3 AS 288/08 = juris Rn 32 ff.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2008 – L 12 AS 2069/08 = juris Rn 20 f.).
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (vgl. zur Anwendung auf Eingliederungsleistungen Bayerisches LSG Urteil vom 14.03.2008 – L 7 AS 267/07 = juris Rn 26 f.). Der Kläger hat den Laptop ausweislich der Rechnung am 03.03.2008 angeschafft. Ein Antrag ist frühestens am 06.03.2008 erfolgt. Eine vorherige Antragstellung ist nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass im Vermerk über das vor Maßnahmeantritt geführte Telefonat am 15.02.2008 nur Reisekosten erwähnt werden, kann es dort schon deshalb nicht um den Laptop gegangen sein, weil der Kläger vorträgt, dass ihm dessen Anschaffung erst im Laufe der Maßnahme nahegelegt worden sei.
Eine Rückwirkung des Antrags nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung scheidet ebenso aus wie die Fiktion eines rechtzeitigen Antrags über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R = juris Rn 22 ff.). Es ist insbesondere kein Beratungsverschulden des Beklagten ersichtlich.
Die Ablehnung der begehrten Leistungen durch den Beklagten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. zum Entschließungsermessen im Rahmen von § 16 SGB II etwa BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 117/10 R = juris Rn 14) begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.02.2013
Zuletzt verändert am: 19.02.2013