Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 geändert. Der Kläger zu 1) wird an den Kosten der Rechtsverfolgung erster Instanz durch Zahlung dreier monatlicher Raten in Höhe von 100,00 Euro, zahlbar zum 01.04., 01.05. und 01.06.2013, und einer Schlussrate in Höhe von 130,78 Euro, zahlbar zum 01.07.2013 2013, beteiligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Den Klägern wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 – S 39 (33) AS 4/09 – Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat am 19.10.2010 als Vertreter der Staatskasse die Beschwerde nach § 127 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Kläger zu 1) verfüge über Einkommen in Höhe von 3000 Euro monatlich in Form unstreitig fortlaufender monatlicher Zahlungen seines Vaters in dieser Höhe. Auf die Beschwerde hin müssten jedenfalls nachträglich eine Zahlungspflicht angeordnet und Raten festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den PKH-Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 abzuändern und den Klägern bzw. Beschwerdegegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen.
Die Kläger und Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben ebenso wie in dem durch Berufungsrücknahme am 20.12.2012 erledigten Hauptsacheverfahren L 6 AS 1497/10 die Auffassung vertreten, diese Zahlungen seien als Darlehen anzusehen und daher für die Ermittlung der wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen auch nicht als Einkünfte zu berücksichtigen gewesen.
Zum Sachverhalt im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des dazu geführten PKH-Beiheftes Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung ist statthaft (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO). Sie wird darauf gestützt, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen deshalb Zahlungen zu leisten habe (§ 127 Abs. 3 S. 2 ZPO), weil der Kläger zu 1) über ein im Rahmen der PKH einzusetzendes monatliches Einkommen verfüge.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Für die Staatskasse läuft zwar nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO ab Bekanntgabe des Beschlusses eine Notfrist von einem Monat. Angesichts des Umstandes, dass der Beschluss dem Bezirksrevisor nicht von Amts wegen mitgeteilt wird (§ 127 Abs. 3 S.6 ZPO), sieht § 127 Abs. 3 S. 4 ZPO vor, dass eine Beschwerde der Staatskasse nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung nicht mehr statthaft ist. Ob in den Fällen, in denen der Beschluss der Staatskasse nicht mitgeteilt wird, für diese stets die Frist von drei Monaten nach Satz 4 gilt (vgl. dazu auch Bayerisches LSG Beschluss vom 05.08.2011 – L 7 AS 124/11 B PKH, juris Rn. 8) oder die Frist von einem Monat nach Satz 3 zu laufen beginnt, sobald die Staatskasse von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat (so wohl die hM, s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 12d mwN; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 127 Rn. 8 ZPO), kann hier offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hat frühestens nach Vorlage der Erklärung des Klägers zu 1) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlage zum Schriftsatz vom 06.10.2010 im Rahmen der sogenannten Vorprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren L 6 AS 1497/10 von dem Beschluss des Sozialgerichts vom 20.07.2010 Kenntnis erlangt. Mit der am 19.10.2010 eingelegten Beschwerde hat er beide Fristen gewahrt.
Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger zu 1) verfügte über ausreichende Einkünfte, die er für die Prozessführung einzusetzen hat. Er war weder im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (vgl hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2011 – L 19 AS 779/11 B juris Rn.4; ebenso Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 52/09 B PKH, mwN und Beschluss vom 29.08.2008- L 7 B 662/08 AS PKH, juris Rn. 8) noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des gesamten Hauptsacheverfahrens bedürftig im Sinne des § 73a SGG iVm § 115 ZPO. Der Kläger zu 1) erhielt durchgehend eine "Unterstützung Eltern" in Höhe von 3000 Euro monatlich und war damit nach dem Ergebnis der Vorprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Urkundsbeamten des gehobenen Dienstes im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht bedürftig iSv § 73a SGG iVm § 115 ZPO. Ob angesichts des Umstandes, dass die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung nach dem SGB II der Kläger wegen der Anrechnung gerade dieser Unterstützung zu klären war, die für die Bewilligung der PKH erforderliche Bedürftigkeit überhaupt glaubhaft gemacht war, mag schon zweifelhaft sein. Die im Klageverfahren verneinte Hilfebedürftigkeit durch Berücksichtigung der Unterstützung als Einkommen hat der Senat als Maßstab seiner Entscheidung, d.h. im jetzigen Beschluss, zu berücksichtigen (dazu auch Bayerisches LSG Beschluss vom 29.08.2008- L 7 B 662/08 AS PKH, juris Rn. 8).
Da die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 73a SGG i.Vm. § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gegen die Bewilligung von PKH dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet sein kann, der Kläger sei unzutreffend nicht an den Kosten der Prozessführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden, ist es angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von PKH aufzuheben. (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 12d, Bayerisches LSG Beschluss vom 05.08.2011 – L 7 AS 124/11 B PKH, juris, jeweils mit Hinweis auf Bundesgerichtshof -BGH – Beschluss vom 08.10.1992 VII ZB 3/92 und BGH Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09 = NJW RR). Zulässig und geboten ist allerdings, angemessene Raten zum Ausgleich der unzutreffenden PKH-Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung mit dem Ziel vollständiger Selbstbeteiligung an den Kosten erster Instanz festzusetzen.
Die Höhe der Kosten belaufen sich auf 430,78 Euro, die im Rahmen der Abrechnung der PKH-Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren festgestellt und den Bevollmächtigten überwiesen wurden. Die Rückzahlung dieses Betrages obliegt dem Kläger zu 1) in vier Monatsraten. Die Raten sind auch der Höhe nach angemessen, denn sie belassen dem Kläger zu 1) erkennbar noch hinreichende Mittel bei Anerkennung eines Unterhaltsbedarfs von Ehefrau und Söhnen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013