Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D in E für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung im Bewilligungszeitraum 01.12.2010 bis 31.05.2011.
Der 1947 geborene Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2) und deren Tochter, die Antragstellerin zu 3) beziehen von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnen eine 84 m² große Eigentumswohnung in L. Zur Finanzierung der Wohnung hat der Antragsteller zu 1) zwei Darlehen, davon ein grundschuldgesichertes Darlehen bei der C Bausparkasse AG I (C) sowie ein weiteres bei dem Landwirtschaftlichen Versicherungsverein N (LVM). Auf Betreiben der C hat das Amtsgericht (AG) Köln durch Beschluss vom 14.12.2004 die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet (Az. 000). Nach Kündigung des Darlehens durch die C zum 30.09.2007 einigte sich diese mit dem Antragsteller zu 1) darauf, dass er ab Februar 2008 Zahlungen in Höhe von 300,00 EUR monatlich erbringen solle. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde mit Einwilligung der Gläubigerin durch weiteren Beschluss des AG Köln vom 17.12.2007 einstweilig eingestellt.
Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 08.11.2010 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.11.2010 erneut vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011. An KdU legte der Antragsgegner dabei monatlich 625,87 EUR zugrunde. Dem widersprachen die Antragsteller am 30.11.2010 mit Hinweis auf eine entgegen § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unterbliebene Anhörung und machten einen monatlich um 145,17 EUR höheren tatsächlichen Aufwand geltend.
Am 30.11.2010 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und diesen ebenfalls damit begründet, dass hier eine Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X bestanden habe und von dem Antragsgegner nicht beachtet worden sei. Im Übrigen haben sie vorgetragen, dass zusätzlich zustehende anteilige Kosten für Bewirtschaftung sowie Reparaturen bzw. Instandhaltungen von insgesamt 302,93 EUR monatlich zu Unrecht erneut nicht anerkannt worden seien. Ohne entsprechende Leistungen des Antragsgegners drohe auch im Hinblick auf das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren der Wohnungsverlust. Nach Abzug der tatsächlichen Kosten für das Wohneigentum verbleibe monatlich nur ein Betrag von 342,97 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft, womit gerade einmal der Bedarf für Nahrungsmittel, das soziokulturelle Existenzminimum jedoch nicht abgedeckt werde, woraus erkennbar auch der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung folge.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Eilantrag sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Insoweit sei ein anderes Eilverfahren, L6 AS 1065/10 B ER, bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) anhängig und noch nicht entschieden. Die Antragsteller sind dem mit Hinweis darauf entgegen getreten, dass Streitgegenstand des Verfahrens L 6 AS 1065/10 B ER die Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 sei und dass das am 30.11.2010 beim SG anhängig gemachte Verfahren den Folgezeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 betreffe.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 09.12.2010 als unzulässig zurückgewiesen, da bereits doppelte Rechtshängigkeit der begehrten Eilentscheidung entgegen stehe, denn das LSG NRW werde in dem Beschwerdeverfahren L 6 AS 1065/10 B ER mangels zeitlicher Beschränkung des dortigen Begehrens auch darüber zu befinden haben, ob und inwieweit die Kosten der Unterkunft im neuen Bewilligungszeitraum ab 01.12.2010 im Wege einstweiliger Anordnung von dem Antragsgegner zu tragen seien.
Gegen den am 11.12.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 13.12.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beziehen sie sich neben dem bisherigen Vorbringen ergänzend darauf, dass doppelte Rechtshängigkeit diesem Begehren angesichts der zeitlich zu trennenden Bewilligungszeiträume hier dem Begehren für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 01.12.2010 nicht entgegen gehalten werden könne. Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren L 6 AS 1065/10 B ER ergäbe sich allenfalls auch der Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab 01.12.2010.
Der Senat hat die Beschwerde der Antragsteller im Verfahren L 6 AS 1065/10 B ER durch Beschluss vom 12.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Auf die weiteren Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 17.01.2011 wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Auf Nachfrage des Senats vom 17.01.2011, ob das C nach dem 08.07.2010 aktuell erneute Zahlungsaufforderungen übersandt habe und ob ab Dezember 2010 weiterhin monatliche Darlehen in welcher Höhe von Bekannten in Anspruch genommen würden, hat der Antragsteller zu 1) am 26.01.2011 zum einen auf ein bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren L 6 AS 1065/10 B ER vorgelegtes Schreiben des C vom 16.07.2010 verwiesen. Mit diesem Schreiben, so der Antragsteller zu 1), habe das C konkret die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung angekündigt. Im Übrigen hat der Antragsteller zu 1) mit eidesstattlicher Versicherung vom 26.01.2011 erklärt, dass von Juli 2010 bis November 2010 private Darlehen in Höhe von 1.500 EUR von Bekannten seiner Frau gewährt worden seien. Im Januar 2011 hätten die Bekannten seiner Frau ein weiteres Darlehen von 500 EUR gewährt. Seine Ehefrau habe die erhaltenen Beträge jeweils an ihn zur Begleichung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem C bzw. zur Zahlung der sonst nicht gedeckten Kosten der Unterkunft weitergereicht. Dies hat der Antragsteller zu 1) nochmals mit Schreiben vom 08.02.2011 unter erneuter Vorlage einer Kopie des Schreiben des C vom 16.07.2010 bekräftigt.
Die Antragsteller haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D beantragt.
Der Antragsgegner hat sich auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 12.01.2011 in dem Verfahren L 6 AS 1065/10 B ER bezogen und im Übrigen ausgeführt, es sei auch hier kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, zumal laut eidesstattlicher Versicherung vom 26.01.2011 im Januar 2011 erneut von Bekannten ein weiteres Darlehen in Höhe von 500,00 EUR gewährt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der 2 Bände Streitakten zum Az. L 6 AS 1065/10 B ER sowie des den streitigen Bewilligungszeitraum betreffenden Teils der Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Die Antragsteller haben wie vom SG im Ergebnis zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011.
Entgegen der Auffassung des SG stand jedoch der Zulässigkeit des einstweiligen Anordnungsbegehrens der Antragsteller hier nicht bereits die doppelte Rechtshängigkeit oder fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Denn hinsichtlich des Anspruchs seit Dezember 2010 hatte das damals noch beim Senat anhängige Verfahren L 6 AS 1065/10 B ER , über das durch Beschluss vom 12.01.2011 entschieden wurde, keine anderweitige Rechtshängigkeit begründet. In Fällen reiner Leistungsablehnung ist zwar in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht – BSG – , Urteil vom 16.05.2007 B 11 b AS 37/06 R, juris). Mit der Erteilung eines Folgebescheides jedoch endet der Zeitraum, für den die erste (ablehnende) Entscheidung Wirkung entfaltet. Die Einbeziehung kommt für Folgezeiträume des Arbeitslosengeld II ohnehin regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte – ablehnende – Rechtsauffassung lediglich bestätigt werde (s. BSG Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11 b AS 59/06 R). Zudem ist der Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2010 auch nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der Fassung ab dem 01.04.2008 Gegenstand des vorangehenden Eilverfahrens geworden. Die Verfahren hatten – u. a. wegen der Frage der Darlehensgewährung durch den Antragsgegner in L 6 AS 1065/10 B ER – nicht den selben Streitgegenstand, sondern standen nur im Sachzusammenhang.
Allerdings liegen in der Sache selbst zur Überzeugung des Senats nicht die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d. h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Glaubhaftmachung bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Umstands als überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B Rn 5 in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91 Rn 28 in BVerfGE 93, 1 ff.).
Diese Voraussetzungen sind auch hier nicht erfüllt, weil die Antragsteller erneut keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Auf die Ausführungen dazu im Senatsbeschluss vom 12.01.2011 – L 6 AS 1065/10 B ER -, selben Rubrums wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit konnte auch dahingestellt bleiben, inwieweit eine Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X durch den Antragsgegner nicht beachtet wurde, wobei gute Gründe dafür sprechen, dass eine solche für den Antragsgegner bei Erteilung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2010 gegenüber den Antragsteller nicht bestand.
In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund jedenfalls regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 27.11.2008, L 9 B 183/08 AS ER Rn 11 m.w.N.). Ein Schreiben der C, in dem die Fortführung der Zwangsversteigerung konkret und zeitnah angekündigt wird, haben die Antragsteller auf Nachfrage des Senats durch die Antwort vom 26.01.2011 auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt. Die Weiterführung der Vollstreckung durch die C war auch bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller nicht zu erwarten. So hat der Antragsteller zu 1. am 26.01.2011 eidesstattlich versichert, die der C geschuldeten Beträge über die Aufnahme privater Darlehen durch seine Frau bis einschließlich Januar 2011 begleichen zu können. Etwas Gegensteiliges ist auch nicht mehr bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Februar 2011 mitgeteilt worden. Selbst wenn wegen der nur unterbrochenen Zwangsvollstreckung eine abstrakte Gefährdung des selbstgenutzten Wohneigentums bei Ausbleiben der Zahlungen vorliegen sollte, wäre dies nicht ausreichend zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Denn ob bei Ausbleiben von Ratenzahlungen der Verlust selbstgenutzten Wohneigentums droht, ist danach durch Feststellung einer konkreten Gefährdung abzuklären. Eine solche Gefährdung haben die Antragsteller jedoch auch in dem bisher abgelaufenen streitbefangenen Zeitraum seit Dezember 2010 erneut nicht glaubhaft machen können (s. LSG NRW Urteil vom 25.11.2010 – L 7 AS 57/08 -).
Damit aber lagen bereits die Voraussetzungen für eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch die C weiterhin nicht vor, so dass Wohnungslosigkeit nicht droht. Die von den Antragstellern angegebenen Verbindlichkeiten bei Bekannten sind nicht geeignet, die Notwendigkeit umgehenden gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begründen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hierdurch die Wohnung der Antragsteller konkret gefährdet sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die für das Beschwerdeverfahren erstmals am 28.12.2010 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013