NZB als unzulässig verworfen
Soweit der Kläger die Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.8.2002 beansprucht, wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.7.2011 als unzulässig verworfen und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5.2002 bis 13.12.2004.
Der am 1943 geborene Kläger war zuletzt als Eisenschutzfachwerker bei der Firma N in C versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen chronischer Wirbelsäulenleiden erkrankte er im Oktober 2000 arbeitsunfähig und erhielt bis zum 28.4.2002 Krankengeld von der IKK Nordrhein (im Folgenden: IKK) in Höhe von etwa EUR 2200,- monatlich. Während dieses Leistungsbezugs bewilligte die (damalige) LVA Rheinprovinz (im Folgenden: LVA; seit 2005: DRV Rheinland) dem Kläger (auf seinen Antrag vom 16.7.2001) rückwirkend ab dem 1.7.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; die laufende Leistung setzte sie bei Zugrundelegung eines auf 0,979 geminderten Zugangsfaktors ab dem 1.6.2002 mit monatlich EUR 728,80 fest; für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.5.2002 errechnete sie eine Nachzahlung von EUR 7.485,43, die sie vorläufig einbehielt (Bescheid vom 11.4.2002). Auf Seite 4 des Bescheides befand sich ein Hinweis auf Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Rentenbezuges. Die Hinzuverdienstgrenze liege in diesem Fall bei monatlich EUR 2.775,32 und sei auch zu beachten, wenn anstelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld bestehe. Wegen des geleisteten Krankengeldes machte die IKK gegenüber der LVA einen Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 6.708,04 geltend. Die LVA überwies diesen Betrag aus der einbehaltenen Nachzahlung an die IKK, die Differenz von (EUR 7.485,43 – EUR 6.708,04 =) EUR 777,39 zahlte sie an den Kläger aus. Später stellte die IKK fest, dass sie für den Zeitraum vom 6. bis zum 28.4.2002 die Rente sowohl anspruchskürzend beim Krankengeld als auch beim geltend gemachten Erstattungsanspruch berücksichtigt hatte und überwies den insoweit von der LVA zu Unrecht erstatteten Betrag von EUR 558,74 unmittelbar an den Kläger.
Nachdem der Kläger beim (damaligen) Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) F Arbeitslosengeld beantragt hatte, setzte das Arbeitsamt F die LVA (mit Schreiben vom 6.5.2002) in Kenntnis, dass dem Kläger ab dem 29.4.2002 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe eines Zahlbetrags von EUR 342,79 wöchentlich zustehe. Das Arbeitslosengeld werde jedoch zur Erfüllung eines etwaigen Erstattungsanspruchs der LVA einbehalten. Die LVA möge mitteilen, ob die Rente ruhe, wenn das Arbeitslosengeld bewilligt werde und ob sie einen Erstattungsanspruch geltend mache. Ab dem 29.4.2002 bewilligte das Arbeitsamt F dem Kläger auf Grundlage eines Bemessungsentgelts von EUR 895,00 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 342,79 wöchentlich (Bescheid vom 21.6.2002). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger seine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Begehren, das Arbeitslosengeld auf einer höheren Bemessungsgrundlage zu berechnen und auszuzahlen, zurückgenommen hatte.
Mit Bescheid vom 25.7.2002 teilte die LVA dem Kläger mit, dass seine Rente aufgrund einer "Änderung der Berechnungsgrundlagen neu zu berechnen" sei. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze sei für die Zeit ab dem 1.4.2002 überschritten, weil die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld monatlich EUR 3.878,33 betragen habe. Für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.8.2002 errechne sich eine Überzahlung in Höhe von EUR 2.938,54 (Anlage 1 zum Rentenbescheid). Diese Überzahlung werde beim Arbeitsamt F als Ersatzanspruch geltend gemacht. Weil ab dem 1.5.2002 alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien, werde die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats August 2002 eingestellt. Gegen diese "Neuberechnung" legte der Kläger Widerspruch ein; das Verfahren wurde zunächst einvernehmlich nicht betrieben.
Das Arbeitsamt F erfüllte den von der LVA geltend gemachten Erstattungsanspruch und teilte dem Kläger mit, dass der ihm zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.5. bis 31.8.2002 nach dem Gesetz in Höhe des Erstattungsanspruchs durch die von der LVA für diese Zeit geleistete Rente als erfüllt gelte (Bescheid vom 6.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002). Nach Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (zum 13.12.2004) nahm die Beklagte die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder auf.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.7.2002 wies die Beklagte schließlich zurück: Für die Zeit vom 1.5. bis 31.8.2002 gelte der sich aus dem Rentenbescheid vom 11.4.2002 ergebende, bereits erfüllte Anspruch wegen § 107 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als für den vorrangig zuständigen Leistungsträger (das Arbeitsamt F) geleistete Zahlung von Arbeitslosengeld. Für die folgende Zeit ab dem 1.9.2002 entfalle der Rentenanspruch wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze (Widerspruchsbescheid vom 16.5.2006).
Mit seiner hiergegen am 8.6.2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 1.5.2002 bis 13.12.2004 begehrt. Die gesetzliche Regelung, nach der eine Rente wegen Erwerbsminderung nur zu leisten sei, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, sei verfassungswidrig und auf Einkommen aus Arbeitslosengeld nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes sei nicht auf das Bemessungsentgelt von EUR 895,00 wöchentlich, sondern auf das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 342,79 abzustellen.
Während des Verfahrens hat der Kläger bei der Beklagten (mit Schreiben vom 23.10.2006, 22.12.2008 und 17.4.2009) die Überprüfung des Rentenbescheides vom 11.4.2002 mit dem Ziel beantragt, die für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Minderung des Zugangsfaktors zu erhalten. Die Beklagte hat den Antrag abgelehnt: Sie sei weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch habe sie das Recht unrichtig angewandt, so dass die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme der Rentenbewilligung vom 11.4.2002 nicht vorlägen. Es sei unbestritten, dass der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Grunde nach bestanden habe. Da aufgrund der Vorschrift des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) jedoch das Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen gewesen sei, sei die Auszahlung zu Recht ruhend gestellt worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Neuberechnung der Rente, da diese als Dauerrente geleistet worden sei (Bescheid vom 13.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.9.2009). Der Kläger hat auch dagegen Klage erhoben.
Das SG hat beide Verfahren verbunden (Beschluss vom 29.12.2009).
Der Kläger hat (nur noch) beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1.9.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2011, dem Kläger am 13.10.2011 zugestellt). Die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 11.4.2002 zu Recht aufgehoben, soweit vom 1.9.2002 bis zum 13.12.2004 kein auszahlbarer Rentenanspruch mehr bestand. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass das Einkommen aus Arbeitslosengeld bei der Rentengewährung zu berücksichtigen sei. Das Arbeitslosengeld sei auf Basis einer bestandskräftig festgestellten Bemessungsgrundlage von EUR 895,- wöchentlich zu berücksichtigen gewesen. Damit sei die Hinzuverdienstgrenze ab dem 1.9.2002 überschritten worden.
Mit seiner Berufung vom 7.11.2011 hat der Kläger begehrt, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1.5.2002 zu verurteilen. Nach § 313 Abs 7 SGB VI gelte Einkommen bis zum 31.12.2007 weiter nicht als Hinzuverdienst, wenn bereits am 31.12.2002 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Nach § 43 Abs 5 SGB VI alte Fassung (aF) sei die (früher so bezeichnete) Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des tatsächlich erzielten Verdienstes gezahlt worden, während § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI in Widerspruch hierzu einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage erlaube. Das verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit. Die durch die Rechtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung greife in das Grundrecht auf Gleichbehandlung ein und sei damit verfassungswidrig.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Gericht solle "so entscheiden, wie das Gesetz es vorgibt". Einen förmlichen Antrag hat er nicht gestellt.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Zeitraum vom 1.5. bis 31.8.2002 sei kein zulässiger Gegenstand der Berufung, jedenfalls sei der Anspruch aber durch Erfüllung erloschen. Für die Zeit vom 1.9.2002 bis 13.12.2004 bestehe wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze kein Zahlungsanspruch. Dass auf die Bemessungsgrundlage abzustellen ist, sei höchstrichterlich geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten der Beklagten und der beigezogenen Streitakten des SG Duisburg (Aktenzeichen (Az) S 25 RJ 77/03 = L 13 R 102/05 LSG NRW; S 33 AL 203/06; S 28 (14) KN 164/06 und S 18 KN 126/09) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger Rente für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.8.2002 beansprucht, sind die Berufung und die – hilfsweise anzunehmende – zweitinstanzliche Klage(-änderung) unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, den Bescheid vom 25.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 zu ändern und ihm sowohl für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.8.2002 als auch für die Folgezeit vom 1.9.2002 bis zum 13.12.2004 (Renten-)Leistungen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Seine Erklärung, das Gericht möge so entscheiden, wie das Gesetz es vorsieht, ist dahingehend zu verstehen, dass er eine Würdigung seines gesamten Vorbringens unter dem Aspekt der Meistbegünstigung wünscht (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 16.5.2012, Az B 4 AS 166/11 R Rdnr 18 mwN). Bei der Auslegung des Antrages eines Beteiligten durch das Gericht ist nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der über § 153 Abs 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt, nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Im Zweifel hat das Gericht davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen könnte (siehe BSG, Urteil vom 17.2.2005, Az B 13 RJ 31/04 R mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag Streitgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 25.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006, soweit der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides und die Auszahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1.9.2002 bis zum 13.12.2004 begehrt. Nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 2. und 7.11.2011) richtet sich das Begehren des Klägers aber auch erneut darauf, für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.8.2002 Rentenleistungen zu erhalten.
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dagegen die Bescheide vom 13.5.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2009. Diese Bescheide betreffen den Überprüfungsantrag gegen den Rentenbescheid vom 11.4.2002 und waren zunächst Gegenstand eines separaten Verfahrens vor dem SG Duisburg (Az S 28 KN 126/09), das später zu dem der hiesigen Berufung zugrundeliegenden Klageverfahren verbunden worden ist. In seinem Klageantrag vor dem SG hat sich der Kläger ausdrücklich darauf beschränkt, die Beklagte bei Aufhebung des Bescheides vom 25.7.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 zu verurteilen, ihm ab 1.9.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes zu gewähren. In dieser Beschränkung des Antrages liegt eine konkludente Klagerücknahme im Hinblick auf das Klageverfahren S 28 KN 126/09 (vgl dazu die Nachweise bei Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Aufl. 2012, § 102 Rdnr 7b). Dazu korrespondiert die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, der Kläger habe dieses Begehren "unter Berücksichtigung der mangelnden Bestands- und Rechtskraft des Ausgangsbescheides nicht weiter verfolgt."
Soweit der Kläger die Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.8.2002 begehrt, ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.7.2011 als unzulässig zu verwerfen und die – für diesen Fall hilfsweise erhobene – Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist, als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Kläger erneut Leistungen für den Zeitraum von Mai bis August 2002 geltend macht, ist die Berufung nicht statthaft, weil es an einer formellen Beschwer fehlt.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, § 143 SGG. Das heißt auch, dass die Berufung nur mit dem (Streit-)Gegenstand statthaft sein kann, mit dem sich auch das SG befasst hat (vgl LSG NRW, Urteil vom 21.7.1997, Az L 2 Kn 131/97). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist damit Voraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil formell beschwert ist. Davon ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen auszugehen, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hat (vgl BSG, Beschluss vom 29.8.1959, Az 4 RJ 31/5 mwN zitiert nach juris). Das SG hat sich aber dem Klageantrag entsprechend zu Recht nur mit dem Zeitraum ab dem 1.9.2002 befasst. Eine Entscheidung für die Zeit vom 1.5. bis 31.8.2002, die der Kläger mit der Berufung anfechten könnte, hat es nicht getroffen.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser sein als Berufung unzulässiges Begehren hilfsweise mit der (zweitinstanzlichen) Klage geltend macht, um auf diesem Wege sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Der Kläger kann aber eine materielle Prüfung durch den Senat auch nicht auf diesem Wege erreichen. Die Klage(-änderung) ist unzulässig. Nach §§ 99 Abs 1 iVm 153 Abs 1 SGG ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagtenvertreter hat der Änderung im Verhandlungstermin widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (Leitherer. AaO. § 99 Rdnr 11 mwN). Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Änderung dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird oder weitere Streitigkeiten mitentschieden werden (vgl BSG, Urteil vom 28.2.2000, Az B 11 AL 247/99 B; BSG, Urteil vom 5.2.2003, Az B 6 KA 26/02 R, zitiert nach juris). Eine Klageänderung ist allerdings nie sachdienlich, wenn die geänderte Klage unzulässig ist (Leitherer. AaO. § 99 Rdnr 10a; Musielak. Zivilprozessordnung (ZPO). 9. Aufl. 2012, § 263 Rdnr 7, jeweils mwN). So verhält es sich hier. Die in der Berufungsinstanz (erneut) erhobene Klage ist unzulässig.
Als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Klage nicht statthaft, weil die angefochtenen Bescheide insoweit bereits bestandskräftig geworden sind. Das beruht darauf, dass der Kläger ihm für die Zeit vom 1.5. bis 31.8.2002 zustehende Rente vor dem SG ausweislich seines Klageantrags nicht mehr geltend gemacht, seine Klage also auch insoweit konkludent zurückgenommen hat. Das hat zur Folge, dass die angefochtenen Bescheide bindend geworden sind, § 77 SGG. Eine erneute Klage wäre unzulässig, weil die Klagefrist verstrichen ist.
Andere Klagearten stehen nicht zur Verfügung: Eine Leistungsklage – etwa auf Zahlung der an die Agentur für Arbeit erstatteten EUR 2.938,54 – ist hier nicht statthaft. Zwar war die Beklagte nicht befugt, im angefochtenen Bescheid (auch) eine Regelung für den Zeitraum vom 1.5.-31.8.2002 zu treffen, weil die von ihr für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen kraft Gesetzes als rechtmäßig gezahltes Arbeitslosengeld gelten, § 107 Abs 1 SGB X (BSG, Urteil v 22.5.2002, Az B 8 KN 11/00 R). Indes ist der angefochtene Bescheid nach dem zuvor Gesagten bindend geworden und deshalb, da er nicht nichtig ist (§ 40 SGB X), maßgeblich. In solchen Fällen ist die Leistungsklage subsidiär und deshalb nicht statthaft (vgl BSG, Urteil vom 26.5.2011, Az B 14 AS 146/10 R; BSG, Urteil vom 29.8.2012, Az B 10 EG 7/11 R, zitiert nach juris). Eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) ist nicht statthaft, weil auch diese Klageart nur subsidiär greift. Steht das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten aufgrund eines bindenden (uU rechtswidrigen, aber nicht nichtigen) Verwaltungsakts fest, kommt eine Feststellungklage nicht mehr in Betracht (BSG, Urteil vom 6.6.1992, Az 12 RK 15/90, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger begehrt, ihm die ursprünglich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 13.12.2004 auszuzahlen, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, weil der die Rentenbewilligung aufhebende Verwaltungsakt angefochten und zugleich die Gewährung einer Leistung geltend gemacht wird.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist der richtige Anspruchsgegner. Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist die Rechtslage geändert worden: War zuvor die Beklagte lediglich dann zuständig, wenn die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt war (§ 140 SGB VI in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), wurde sie zum 1.1.2002 schon dann zuständig, wenn ein einziger Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 140 SGB VI in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 geltenden Fassung, vgl jetzt § 136 SGB VI). Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 273 Abs 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Danach blieb die allgemeine Rentenversicherung für Geschäftsvorfälle bis zum 31.12.2004 bzw für die Dauer einer bereits gewährten Rente zuständig (entsprechend war die LVA Rheinprovinz, jetzt DRV Rheinland, im vorausgegangenen Rentenverfahren Az S 25 RJ 77/03 richtiger Klagegegner). Da der Kläger seit September 2005 eine Altersrente für Schwerbehinderte statt der Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten bezieht (vgl § 89 Abs 1 S 1 SGB VI) und dieser Geschäftsvorfall außerhalb des Stichtages der Übergangsregelung liegt, ist die DRV KBS seit diesem Wechsel der Rentenart richtige Beklagte. § 273 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VI sind im Kollisionsfall (Rentenwechsel und laufender Geschäftsvorfall mit unterschiedlicher Rechtsfolge) so aufzulösen, dass jedenfalls mit dem Wechsel der Rentenart (und der damit verbundenen Übernahme des Versicherten durch die Beklagte) allein die Zuständigkeit der Beklagten auch für laufende Geschäftsvorfälle begründet werden soll. Damit wird vermieden, dass sich ein Versicherter in seinen Rentenangelegenheiten gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rentenversicherungsträgern auseinandersetzen muss (vgl Pott in: GK-SGB VI. Stand: Mai 2005, § 273 Rdnr 43).
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 25.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 nicht beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeldes vom 1.9.2002 bis zum 13.12.2004.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht bereits aus formellen Gründen wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern, bevor durch einen Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird. Eine solche Anhörung fand unstreitig vor Erlass des Bescheides vom 25.7.2002 nicht statt. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung hier ausnahmsweise nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X entbehrlich war, weil mit dem Bescheid einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollten (so die Beklagte unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5.2.2004, Az B 11 AL 39/03 R). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit geheilt wurde, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011, Az B 14 AS 144/19 R).
Der Bescheid genügt (noch) dem materiellen Rechtmäßigkeitserfordernis der Bestimmtheit. Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, Rdnr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rdnr 16 mwN; BSG, Urteil vom 15.12.2010, Az B 14 AS 92/09 R, Rdnr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, Rdnr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, Rdnr 11; vgl auch BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2 Rdnr 15). Nach diesen Grundsätzen ist die Bestimmtheit (noch) gewahrt. Zwar bezeichnet der Bescheid vom 25.7.2002 den aufzuhebenden Bescheid nicht ausdrücklich, die Neuberechnung der Rente konnte sich jedoch ausschließlich auf den bis dahin einzigen Rentenbescheid vom 11.4.2002 beziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG, Urteil vom 15.12.2010, Az B 14 AS 92/09 R, Rdnr 18 mwN). Auch die Verfügung als solche ist für den Empfänger unter Beachtung dieser Maßstäbe ausreichend nachvollziehbar. Der angegriffene mehrfach handschriftlich ergänzte Bescheid vom 25.7.2002 enthält zwei Verfügungen, zum einen die Feststellung einer (durch die Arbeitsagentur F zu erstattenden) Überzahlung für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.8.2002, und, zum anderen die Aufhebung der Rentenbewilligung ab dem 1.9.2002. Dieser hier relevante zuletzt genannte Teil des zweigliedrigen Verfügungssatzes ergibt sich ausdrücklich aus Anlage 19 zum Bescheid vom 25.7.2002, in der es heißt: "Ab 1.5.2002 werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zur Auszahlung kommt. Wir haben die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats August 2002 eingestellt." Im Bescheidtext wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rente neu berechnet wurde (Übersicht in Anlage 1 mit Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in Anlage 19), so dass sich die Notwendigkeit, die Anlagen genau zu lesen, für einen verständigen Adressaten aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als sich die im Bescheid festgestellte Überzahlung auf einen begrenzten Zeitraum (bis zum 31.8.2002) erstreckte, so dass unmissverständlich klar war, dass sich das Schicksal der Rentenleistung ab dem 1.9.2002 aus der Neuberechnung unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen ergab. Damit harmoniert, dass sich aus den vom Kläger verfassten Schriftsätzen im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass er den Inhalt des angegriffenen Bescheides unzureichend verstanden haben könnte. So heißt es etwa in der am 7.11.2011 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift: "Durch Bescheid der damaligen LVA Rheinprovinz vom 25.7.2002 wurde mir mitgeteilt, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben. Die Rente sei daher neu berechnet worden. Für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.8.2002 ergibt sich eine Überzahlung von EUR 2.938,54. Die entstandene Überzahlung sei zu erstatten. Ab 1.9.2002 wurde die Teilrente nur noch als ‘Nullrente‘ betitelt." Hieraus ergibt sich, dass der Kläger den Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides vollumfänglich erfasst hat. Dass der Bescheid den Endzeitpunkt für die Aufhebung der Dauerrente nicht bezeichnet hat, ist unter dem Aspekt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden, weil der Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitslosengeldanspruchs zur Zeit der Aufhebungsentscheidung vom 25.7.2002 noch nicht feststand. Mit dem tatsächlichen Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 13.12.2004 hat die Beklagte die Rentenzahlung auch von sich aus wieder aufgenommen.
Für die Zeit ab dem 1.9.2002 bis zum 13.12.2004 durfte die Beklagte die mit Bescheid vom 11.4.2002 bewilligte Rente nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, ohne dass ein Ermessen bestünde (vgl Steinwedel in: Kasseler Kommentar. SGB X, Stand: Mai 2006, § 48 Rdnr 34 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Aufnahme der laufenden Zahlung durch das Arbeitsamt ist eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse (vgl BSG, Urteil vom 30.6.1997, Az 8 RKn 28/95; BSG, Urteil vom 29.6.1994, Az 1 RK 45/93 zitiert nach juris), die nach des Erlass des Rentenbescheides vom 11.4.2002 eingetreten ist. Mit Beginn der laufenden Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2002 entfällt der monatliche Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies folgt aus § 96a SGB VI in der maßgeblichen, am 1.9.2002 geltenden Fassung.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die (jeweilige) Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI (sog Übersicherungseinwand). Beim Kläger ist diese Grenze ab dem 1.9.2002 überschritten, weil sein Einkommen aus Arbeitslosengeld die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen überschreitet.
Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 96a Abs 2 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 20,7fache (lit a) und in Höhe der Hälfte das 25,8fache (lit b) des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Daraus ergeben sich für den Kläger ausgehend von dem ab dem 1.7.2002 maßgeblichen aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs 1 SGB VI) von EUR 25,86 sowie der angesichts des Leistungsfalls im Juli 2001 berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte von insgesamt 5,2964 (= 1,8871 aus 1997 + 1,7329 aus 1998 + 1,6764 aus 1999) folgende Hinzuverdienstgrenzen: 20,7 x EUR 25,86 x 5,2964 = EUR 2.835,17 (Vollrente) und 25,8 x EUR 25,86 x 5,2954 = EUR 3.533,69 (Teilrente). Dem ist der Hinzuverdienst aus dem Bezug von Arbeitslosengeld gegenüberzugstellen. Dies folgt aus § 96a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Danach stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben der Rente erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch die weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen (ua Arbeitslosengeld) gleich. Der Hinzuverdienst des Klägers aus Arbeitslosengeld beträgt nach der mit bestandskräftigem Bescheid des Arbeitsamts F vom 21.6.2002 bindend festgestellten wöchentlichen Bemessungsgrundlage – iSv §§ 130 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der zum Erlass des Bescheides maßgeblichen Fassung – in Höhe von EUR 895,00 wöchentlich, pro Tag EUR 127,99 und bezogen auf den Monat (895 x 13: 3 =) EUR 3.878,33. Wie auch der Kläger einräumt, liegt der Hinzuverdienst nach dieser Berechnung (dh bei Abstellen auf das Bemessungsentgelt) über den Hinzuverdienstgrenzen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es auf das Bemessungsentgelt und nicht auf das ausgezahlte Arbeitslosengeld von EUR 342,79 monatlich an. Dies ergibt sich aus § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI. Danach ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Der Kläger wurde bereits im Verwaltungs- und im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Regelung zur Überzeugung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, dahingehend zu verstehen ist, dass bei Lohnersatzleistungen auf das zu Grunde liegende Bemessungsentgelt abzustellen ist (vgl BSG, Urteil vom 20.11.2003, Az B 13 RJ 43/02 R; BSG, Urteil vom. 21.8.2008, Az B 13 RJ 44/05/R = SozR 4-2600 § 96a Nr 12; aA BSG, Urteil vom 17.12.2002, Az B 4 RA 23/02 R, jeweils zitiert nach juris). Diese Auslegung ist mit dem Grundgesetz (GG), insbesondere der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs 1 GG) vereinbar, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt bzw als Schrankenbestimmung verhältnismäßig ist.
Zu einer Benachteiligung von Normadressaten (hier: aktiven Arbeitnehmern) iS von Art 3 GG käme es nur bei dem vom Kläger favorisierten Abstellen auf die tatsächlich erhaltenen Lohnersatzleistungen. Zweck des Gesetzes ist es nämlich, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (vgl BT-Drs 13/8671, S 118 zu Nr 47a). Diesem Zweck der Gleichstellung beider Sachverhalte zur Vermeidung von Benachteiligungen wird nur genüge getan, wenn bei der Lohnersatzleistung "Arbeitslosengeld" auf das zugrunde liegende Bemessungsentgelt abgestellt wird. Zwar wurde die Verfassungsgemäßheit des § 96a SGB IV bisher nicht positiv festgestellt, da eine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen wurde (Beschluss vom 14.6.2007, Az 1 BvR 154/05, zitiert nach juris). Dennoch ist die Gesetzesauslegung als geklärt zu betrachten. Es liegt insbesondere keine Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senates des BSG vor, weil dieser nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes nicht mehr mit der Auslegung von § 96a SGB VI befasst werden kann (vgl BSG vom 21.8.2008, Az B 13 RJ 44/05 R, Rdnr 35, zitiert nach juris) und der an seine Stelle getretene 5a-Senat auf die Divergenzanfrage des 13. Senates ausdrücklich klargestellt hat, dass er an der dem Urteil vom 17.12.2002 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht mehr festhalte (Beschluss vom 22.4.2008, Az B 5a R 8/08 S).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. In der hier fraglichen Zeit vom 1.9.2002 bis 13.12.2004 liegt bereits kein schwankendes Einkommen aus Arbeitslosengeld vor, das die rentenunschädliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze auslösen könnte. Schwankendes Einkommen ist jedoch Voraussetzung für das gesetzlich privilegierte zweimalige Überschreiten (vgl BSG vom 9.12.2010, aaO, Rdnr 24). Zwar hat der Kläger im Dezember 2004 nur für 13 Tage Arbeitslosengeld erhalten und somit der Höhe nach ein geringeres Einkommen als in den vorausgegangenen vollen Monaten. Jedoch kommt es nach dem Vormonatsprinzip darauf an, dass die Hinzuverdienstgrenze im Monat nach dem Bezug eines schwankenden Einkommens überschritten wird (vgl BSG vom 9.12.2010, aaO, Rdnr 34). Dies ist nicht der Fall. Im Januar 2005 stand dem Kläger kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zu. Ob es sich für den Monat Mai 2002 wegen eines nach § 96a Abs 1 S 2 letzter Halbsatz SGB VI privilegierten Überschreitens anders verhält, ist hier nicht zu entscheiden. Ohnehin bestünde ein Zahlungsanspruch (auf Arbeitslosengeld für Mai 2002) insoweit nur gegen die Bundesagentur für Arbeit.
Der vom Kläger aufgezeigte Widerspruch zwischen § 43 Abs 5 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, der ausdrücklich auf den erzielten Hinzuverdienst abstellte, und dem auf die Bemessungsgrundlage abstellenden § 96a Abs 3 SGB VI besteht jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum nicht. Nach allgemeinen Kollisionsgrundsätzen wäre dieser Konflikt ohnehin zu Gunsten der Anwendung des späteren Rechts (sog lex posterior-Regel) aufzulösen, also hier des § 96a Abs 3 SGB VI. Nach dieser Regel verdrängt themenidentisches späteres Recht in seinem zeitlichen Geltungsbereich das ältere Recht (BSG, Urteil vom 21.8.2008, Az B 13 RJ 44/05/R = SozR 4-2600 § 96a Nr 12; BSG vom 2.8.2000, SozR 3-2600 § 99 Nr 5 S 19 f; zur gewohnheitsrechtlichen Geltung der sog lex posterior derogat legi priori-Regel s auch BSG vom 21.3.1991, SozR 3-2200 § 1259 Nr 5 S 17; BSG vom 21.6.2000, SozR 3-2600 § 301 Nr 3 S 18 f, beide mwN; zur Herleitung dieses Satzes eingehend Vranes, ZaöRV 65 (2005), 391, 395 ff).
Der Kläger unterfällt entgegen seiner Einschätzung auch nicht dem Bestandsschutz des § 313 Abs 7 SGB VI. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn am 31. Dezember 2002 bereits Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld bestand, für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzuverdienst. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die ab dem 1.1.2003 geltende Neufassung des § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI (durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.6.2002, BGBl I S 2167), das die Hinzuverdienste um weitere "vergleichbare Einkommen" ergänzt hat. Darunter fallen vor allem Entschädigungen für Abgeordnete und Bezüge aus einem öffentlichen Amtsverhältnis (für zB Minister, Parlamentarische Staatssekretäre etc), die bis zum 31.12.2000 in Anwendung der BSG-Urteile vom 4.5.1999, Az B 4 RJ 55/98 R, und vom 23.2.2000, Az B 5 RJ 26/99 R, keine Berücksichtigung als Hinzuverdienst fanden. Nur für Versicherte, die bereits am 31.12.2002 neben dem bestehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ein solches vergleichbares Einkommen bezogen haben, soll die gesetzliche Erweiterung der anzurechnenden Hinzuverdienste nicht greifen. Der Kläger hat jedoch Arbeitslosengeld und damit keines der von der gesetzlichen Neufassung des § 96a Abs 1 Satz 2 SGG erfassten Einkommen bezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Frage der Berechnung des Hinzuverdienstes bei Lohnersatzleistungen höchstrichterlich geklärt ist (vgl BSG, Urteile vom 20.11.2003 und 21.8.2008, aaO, sowie Beschluss v. 22.4.2008, aaO) und im Übrigen die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.
Erstellt am: 13.05.2013
Zuletzt verändert am: 13.05.2013