Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 streitig.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war verheiratet. Sie hat zwei Söhne, ihren am 00.00.1982 geborenen Sohn N und den am 00.00.1986 geborenen Sohn J (J.).
Im Jahr 1995 mietete das Ehepaar im Haus C-straße 00, P zwei Wohnungen an, die im ersten Obergeschoss rechts gelegene 51,94 qm große Wohnung mit zwei Zimmern, Küche und Bad und die im ersten Obergeschoss Mitte gelegene 34,70 qm große Wohnung mit 2 Zimmern und Toilette und mit einem Waschbecken. Die beiden Wohnungen sind nur durch eine gemeinsame Wohnungstür zugänglich. Der Wohnungszugang zu der kleineren Wohnung ist verschlossen worden. Das Ehepaar schloss mit dem Vermieter über jede Wohnung einen Mietvertrag ab. Das Warmwasser wurde dezentral über eine Gastherme erzeugt. Im Oktober 2007 trennte sich das Ehepaar.
In der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 betrug die Bruttowarmmiete für die 51,94 m² große Wohnung 328,73 EUR mtl. (175,17 EUR Grundmiete + 77,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 76,56 EUR Heizkostenvorauszahlung). Die Bruttowarmmiete für die 34,70 m² große Wohnung betrug 210,68 EUR mtl. (134,12 EUR Grundmiete + 51,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 25,56 EUR Heizkostenvorauszahlung). Die Mieten für beide Wohnungen wurden im streitbefangenen Zeitraum vom Konto der Klägerin abgebucht.
Die Klägerin bezog im Dezember 2008 für J., Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und im Januar 2009 in Höhe von 164,00 EUR.
Am 15.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängern des Beklagten (nachfolgen einheitlich Beklagter) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gab an, dass sie alleinerziehende Mutter sei, und führte J. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf. In der Niederschrift vom 15.11.2007 erklärte sie, dass sich in ihrer Bedarfsgemeinschaft ihr Sohn J befinde. Sie gab an: "Ich wohne in der C-straße 00 (zwei Wohnungen in einer, zwei Mietverträge), einmal 51,95 qm (bewohne ich) und 34,70 qm, die mein Sohn J bewohnt."
Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit ab dem 15.11.2007 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Er nahm keine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und J. an und übernahm als Kosten der Klägerin für Unterkunft und Heizung die Bruttowarmmiete für die 51,94 m² große Wohnung abzüglich eines Warmwasserabschlags.
Durch Bescheid vom 06.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 in Höhe von 490,37 EUR mtl. Er ging von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 614,37 EUR aus, der sich aus einer Regelleistung von 351,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 263,37 EUR zusammensetzte. Die Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelte der Beklagte, indem er die Bruttowarmmieten für beide Wohnungen addierte, von diesem Betrag einen Warmwasserabschlag in Höhe von 12,66 EUR abzog und durch zwei dividierte. Auf den Bedarf rechnete der Beklagte das Kindergeld in Höhe von 124,00 EUR an. Er führte aus, dass ab dem 01.12.2008 die zwei Wohnungen der Klägerin zusammengefasst würden, da diese nur einen Eingang besäßen und miteinander verbunden seien. Da J. bei der Klägerin wohne, erhalte sie nur noch die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 27.01.2009 führte der Zentrale Ermittlungsdienst des Beklagten zwecks Klärung der Wohnsituation eine Besichtigung der beiden Wohnungen durch. Auf den Inhalt des Berichtes vom 27.01.2009 wird Bezug genommen.
Am 23.02.2009 beantragte J. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung gab er an, dass er die Wohnung C-straße 00, erstes Obergeschoss Mitte beim Auszug seines Vaters im September 2007 übernommen habe. Die Bruttowarmmiete betrage 210,68 EUR, die Abschlagszahlung für Gas einschließlich Wasser 32,00 EUR. Durch Bescheid vom 03.03.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.01.2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 490,37 EUR mtl. und für die Zeit vom 01.02. bis 24.02.2009 in Höhe von 392,30 EUR. Er gewährte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und J. für die Zeit vom 25.02. bis 28.02.2009 188,22 EUR und für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009 in Höhe von insgesamt 994,75 EUR mtl. Gegen den Bescheid vom 03.03.2009 legten die Klägerin und J. Widerspruch ein.
Durch Bescheid vom 09.03.2009 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2009 wegen eines Meldeversäumnisses in Höhe von 35,00 EUR mtl. nach § 31 SGB II a.F. ab. Durch Änderungsbescheid vom 09.03.2009 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2009 in Höhe von insgesamt 959,75 EUR unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von 35,00 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 24.04.2009 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Leistungen für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 und zwar der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.01.2009 490,37 EUR mtl. bzw. für die Zeit vom 01.02. bis 24.02.2009 491,50 EUR sowie der Klägerin und J. als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 25.02. bis 28.02.2009 213,02 EUR, für März 2009 1.158,75 EUR, für April 2009 1.123,75 EUR und für Mai 2009 383,75 EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25.05.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06.11.2008 als unbegründet zurück. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2009 als unzulässig.
Durch Bescheid vom 02.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.01.2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 490,37 EUR mtl. sowie für die Zeit vom 01.02. bis 24.02.2009 in Höhe von 491,50 EUR. Er gewährte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und J., für die Zeit vom 25.02. bis 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 213,02 EUR, für März 2009 in Höhe von insgesamt 1.058,75 EUR, für April 2009 in Höhe von insgesamt 1.123,75 EUR und für Mai 2009 in Höhe von insgesamt 1.043,75 EUR.
Am 03.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat bestritten, dass sie mit ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum gebildet hat. Die beiden von ihnen genutzten Wohnungen würden vom Vermieter als zwei Wohneinheiten geführt. Beide Wohnungen seien so ausgestaltet, dass jeder Mieter sich selbst versorgen könne. Eine gemeinsame Lebensführung läge bei ihnen nicht vor. Die zweite Wohneinheit, die ihr Sohn ausschließlich nutze, verfüge über entsprechende sanitäre Einrichtungen. Ihr Sohn nutze gelegentlich ihre Küche, wobei er sich seine Mahlzeiten selbst zubereite. Hierzu habe er einen kleinen eigenen Kühlschrank und eine eigene Mikrowelle. Einen schriftlichen Untermietvertrag habe sie mit ihrem Sohn nicht geschlossen. Sie habe mit ihm mündlich vereinbart, dass er die Räume der kleineren Wohnung ausschließlich benutzen könne. Sie habe die auf die zweite Wohneinheit entfallenden Kosten (Miete, Heiz- und Stromkosten) entsprechend der Quadratmeterzahl ermittelt und auf ihren Sohn umgelegt. Eine Änderung der Mietverträge sei nicht möglich gewesen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der Klägerin und ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestehe. Er gehe von dem Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes aus. Die Klägerin und ihr Sohn bewohnten zwar eigene Räume. Jedoch gebe es einen gemeinsamen Wohnungseingang und werde die Küche von beiden gemeinsam genutzt. Die Klägerin überweise die Mieten für beide Wohneinheiten an den Vermieter. Insoweit handele es sich um einen Haushalt, so dass die Unterkunftskosten kopfteilig berechnet würden.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2011 hat das Sozialgericht den Sohn der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Durch Urteil vom 03.08.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 15.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2011 Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2011 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 328,73 EUR nebst Kosten der Heizung zu gewähren
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2013 anerkannt, dass der Klägerin für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 eine ungekürzte Regelleistung sowie Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.05.2009 in Höhe von 296,70 EUR gewährt werden. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Im Übrigen hält der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im Erörterungstermin am 23.01.2012 J. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 4 AS 65/09 ER und S 6 (31) As 2097/10, des Arbeitsgerichts I 4 Ca 585/09, des Amtsgerichts S 72 F 58/08 und der Kindergeldakte der Familienkasse S Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klägerin ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und ist in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen. Ihr persönliches Erscheinen war auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Individualanspruch der Klägerin auf Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009. Durch Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2009 hat der Beklagte u. a. der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 gewährt. Die Änderungsbescheide vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009, vom 09.03.2009 und vom 22.04.2009 sind nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 06.11.2008 geworden. Der Bescheid vom 02.06.2009, der sämtliche Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 ersetzt hat, ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG Urteil vom Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R, Rn 10 m.w.N).
Richtiger Beklagter ist die Stadt P. Sie ist eine kreisangehörige Stadt des Kreises S. Dieser gehört zu den Kreisen und kreisfreien Städte, die ab dem 01.01.2012 als kommunale Träger i.S.v. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen sind (Anlage zu § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger -Zulassungsverordnung vom 14.04.2011, BGBl. I 645, in Kraft ab dem 01.01.2012 nach Artikel 2 der Verordnung) und damit nach § 6b SGB II alleiniger Träger der Leistungen nach dem SGB II in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sind. Als Funktionsnachfolger nach § 76 Abs. 3 SGB II hat der Kreis S die Aufgaben des Jobcenters Vestische Arbeit als gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b Abs.1 SGB II zum 01.01.2012 übernommen. Bei einer Funktionsnachfolge – wie im vorliegenden Fall – ist ein Beklagtenwechsel zulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn 6a m.w.N.).
Nach § 6 Abs. 2 und § 6a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) i. d. F. ab dem 01.01.2012 und § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW i.d.F. vom 14.07.1994, GV. NRW 646) hat der Kreis S durch § 2 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis S (Heranziehungssatzung SGB II) vom 27.10.2011 (Amtsblatt des Kreises S vom 28.10.2011 Nr 149/2011) die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Städten im eigenen Namen übertragen, vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung (§ 2 Abs. 2, 3, 6). Mithin wird die Stadt P bei der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB II eigenverantwortlich für den Kreis S im eigenen Namen tätig (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R, Rn 12 m.w.N. zur Abgrenzung zwischen der Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung einer dem Kreis obliegenden Aufgabe im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses zum Handeln in eigenem Namen und einer bloßen Heranziehung durch Satzung). Der Streitgegenstand des Verfahrens – Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung – gehört zu den in § 2 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB II übertragenen Aufgaben. Der Kreis S vertritt die Stadt P nach § 5 Abs. 4 der Heranziehungssatzung.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein höherer Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu als vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2011 anerkannt.
Im Zeitraum vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 hat die Klägerin die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach erfüllt. Sie hat in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 SGB II). Die Klägerin ist hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen, da sie weder über ein zu berücksichtigendes Vermögen verfügt noch Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen hat. Das in den Monaten Dezember 2008 und Januar 2009 bezogene Kindergeld ist nach § 11 Abs. Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F. ab dem 01.07.2006 (Gesetz vom 24.03.2006, BGBl I, 558) als Einkommen des Zeugen N. zu berücksichtigen. Die Klägerin ist erwerbsfähig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts tätig zu sein
Der Klägerin steht auch kein höherer Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als anerkannt zu.
Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2005 (Gesetz vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Als Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind im streitbefangenen Zeitraum die Bruttowarmmieten für beiden von der Klägerin angemieteten Wohnungen im ersten Obergeschoss C-straße 00, P in Höhe von insgesamt 539,41 EUR (328,73 EUR + 210,68 EUR) angefallen. Ein Abschlag wegen einer Warmwassererzeugung über die Heizung ist nicht vorzunehmen, da diese dezentral über eine Gastherme erfolgt ist. Diese sind nach dem Kopfteilprinzip (vgl. zum Kopfteilprinzip BSG Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, Rn 9) aufzuteilen, wonach die Hälfte, also ein Betrag von 269,70 EUR, auf die Klägerin entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es sich bei den beiden angemieteten Wohnungen im streitbefangenen Zeitraum nicht um zwei getrennte Wohnungen gehandelt, deren Kosten jeweils von der Klägerin und ihrem Sohn gesondert zu tragen sind. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass zwischen der Klägerin und J. im streitbefangenen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.07.2006 (Gesetz vom 24.03.2006, BGBl I 558) bestanden hat und die beiden Wohnungen eine gemeinsame Familienwohnung gebildet haben.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Im streitbefangenen Zeitraum hat J. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Er ist nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. In dem Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.05.2009 hat J. kein Einkommen i.S.v. § 11 SGB II erzielt. Das in dem Zeitraum vom 01.12.2008 bis zum 31.01.2009 zugeflossene Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit sowie das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld von 154,00 EUR bzw. 164,00 EUR hat seinen Bedarf nur teilweise gedeckt. Bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hat sich der Bedarf des J. auf mindestens 550,71 belaufen. J. ist im Dezember 2008 ein Lohn in Höhe von 500,00 EUR und im Januar 2009 in Höhe von 380,00 EUR zugeflossen. Nach Abzug eines Betrages von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ab dem 01.10.2005 (Gesetz vom 14.08.2005, BGBl. I 2407) und eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II i.d.F. ab dem 01.10.2005 (Gesetz vom 14.08.2005, BGBl. I, 2407) vom ausgezahlten Nettolohn und unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (154,00 EUR bzw. 164,00 EUR) hat das nach § 11 Abs. 1 SGB II anrechenbare Einkommen den Bedarf des J. in den Monaten Dezember 2008 und Januar 2009 nicht vollständig gedeckt. J. hat über kein berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt.
Im streitbefangenen Zeitraum hat J. dem Haushalt der Klägerin angehört. Die Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt ihrer Eltern bzw. eine Elternteils wird durch das Bestehen einer Familiengemeinschaft bestimmt. Ob eine solche Familiengemeinschaft, d. h. ein Familienverband besteht, richtet sich nach Merkmalen örtlicher Art (Familienwohnung), materieller Art (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge) (vgl. BSG Urteil vom 14.02.2012 – B 14 AS 17/11, Rn 26ff m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 05.09.2012 – L 12 AS 1104/11).
Im streitbefangenen Zeitraum haben die Klägerin und J. einen gemeinsamen Haushalt geführt. Bei den beiden angemieteten Wohnungen hat es sich um die gemeinsame Familienwohnung gehandelt. Die beiden Wohnungen sind baulich nicht voneinander getrennt. Sie verfügen über einen gemeinsamen Wohnungseingang, wobei die kleinere Wohnung nur über die Diele der größeren Wohnung zugänglich ist. Nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des J. verfügt dieser über keinen eigenen Briefkasten und keine eigene Klingel, was der Senat als Indiz für eine gemeinsame Haushaltsführung wertet. In den beiden Wohnungen haben sich die Klägerin und J. zwar einzelne Wohnbereiche zur alleinigen Nutzung zugeordnet. So nutzt J. die Räume der kleineren Wohnung allein, wobei diese Räume schon seit Einzug der Familie in die beiden Wohnungen im Jahr 1995 vorrangig als Kinderzimmer mit eigener Toilette gedient haben. Die Klägerin nutzt die Räume der größeren Wohnung. Jedoch sieht der Senat es als erwiesen an, dass J. zumindest in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 die Küche und das Badezimmer in der größeren Wohnung mitbenutzt hat, also eine gemeinschaftliche Nutzung dieser für das Wohnen zentralen Räume vorgelegen hat. Der Senat stützt sich dabei auf den Bericht des Zentralen Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 27.01.2009 über eine Wohnungsbesichtigung am 27.01.2009. Danach war in den Räumen der kleineren Wohnung keine Kücheneinrichtung vorhanden und hat die Klägerin angeben, ihre Küche werde von J. mitbenutzt. Dieser Bericht wird im Wege des Urkundebeweises verwertet. Eine Änderung der Küchennutzung während des streitbefangenen Zeitraums ist nicht belegt. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, ihr Sohn habe zunächst die Küche mitbenutzt und sich erst später eine Küche eingerichtet. Einen konkreten Zeitpunkt für diese Änderung hat sie aber nicht benannt. Ebenso hat J. bei seiner Vernehmung am 03.08.2011 bekundet, er könne den Zeitpunkt der Einrichtung einer Küche mit einer Mikrowelle, Doppelherdplatte und Hängeschränken in der kleineren Wohnung nicht angegeben. Er schätze dies sei vor zwei bis drei Jahren geschehen. Des Weiteren haben die Klägerin und J. in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2011 eingeräumt, J. sei auf die Nutzung des Badezimmers in der größeren Wohnung zum Duschen angewiesen, da d in der kleineren Wohnung nur eine Toilette mit Waschbecken vorhanden sei.
Auch die Tatsachen, dass die Klägerin Mieterin beider Wohnungen ist und die Miete nebst Kosten für Strom und Gas vom Konto der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum abgebucht worden sind, sprechen für einen gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und J. haben zwar vorgetragen, sie hätten nach dem Auszug des Ehemannes der Klägerin aus der Wohnung intern vereinbart, dass die auf die kleinere Wohnung entfallenden Kosten von J. getragen und die Kosten entsprechend der Quadratmeterzahl der Wohnungen umgelegt würden, die Klägerin also die Kosten der größeren Wohnung tragen sollte. Ein Vollzug dieser Vereinbarung im streitbefangenen Zeitraum ist aber nicht festzustellen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der Klägerin sind Zahlungen des J. an die Klägerin seit dem Auszug seines Vaters nicht nachvollziehbar. Dabei wäre zudem offen, aus welchem Einkommen J. vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 25.02.2009 diese Zahlungen bestritten haben soll. J. ist im Zeitraum vom 01.08. bis zum 30.11.2008 arbeitslos gewesen und hat über kein Einkommen verfügt.
Zwischen der Klägerin und J. hat auch ein familienhaftes Band bestanden. Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen der Klägerin und J. bzw. für eine Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung ergeben sich weder aus dem Akteneinhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin und den Bekundungen des J.
Die Arbeitgeberin des J. hat – ausgehend von den Angaben im arbeitsgerichtlichen Verfahren – einen Vorschuss von 380,00 EUR an diesen wegen einer rückständigen Stromrechnung der Klägerin, deren Rückstand in der Verwaltungsakte belegt ist, ausgezahlt. Dieser Umstand spricht ebenfalls für ein gegenseitiges – auch wirtschaftliches – Eintreten in den Not- und Wechselfällen des Lebens (vgl. hierzu BSG Urteil vom 14.02.2012 – B 14 AS 17/11, Rn 28).
Mithin sind die beiden Bruttowarmmieten als Kosten für die gemeinsame Familienwohnung zu addieren und entsprechend dem Kopfteilprinzip auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Hälfte zu verteilen (BSG Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, Rn 9). Der Vollzug einer von dem Kopfteilprinzip abweichenden Vereinbarung über die Tragung der Kosten für die Familienwohnung, der ggf. ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen könnte, ist im streitbefangenen Zeitraum nicht belegt. Die nach dem Kopfteilprinzip auf die Klägerin entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung von 267,70 EUR hat der Beklagte anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 16.05.2013
Zuletzt verändert am: 16.05.2013