Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.09.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verpflichtung, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K vom 05.12.2011 in Höhe von 309,40 EUR freizustellen.
Die Klägerin wohnt mit ihrem am 00.00.2006 geborenen Sohn N zusammen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: der Beklagte) gewährte der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Zum 01.12.2010 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf. Daraufhin erließ der Beklagte am 13.12.2010 einen Bescheid mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 09.11.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", in dem er der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.11. bis zum 30.11.2010 in Höhe von insgesamt 789,18 EUR, für Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 910,60 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 550,60 EUR mtl. bewilligte.
Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte Dr. K, "in der Angelegenheit über Leistungen des Lebensunterhaltes (SGB II) der Frau S L BG-Nr. 000" unter Vorlage einer von der Klägerin am 27.12.2010 unterzeichneten Vollmacht Widerspruch, W 2032/11, ein. Die Bevollmächtigten machten geltend, dass im Änderungsbescheid vom 13.12.2010 ein zu hohes Erwerbseinkommen ab dem 01.01.2011 berücksichtigt werde.
Unter dem 26.03.2011 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er der Bedarfsgemeinschaft Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 372,77 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2011 bewilligte. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten im Namen ihrer Auftraggeberin, Frau S L,Widerspruch, W 2033/11, ein. Sie machten geltend, dass bei der Berechnung der Leistungen ein zu hohes Gesamteinkommen zugrundegelegt worden sei. Auf Aufforderung des Beklagten legten die Bevollmächtigten die Verdienstabrechnungen aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin für die Zeit ab Juni 2010 bei den Arbeitgebern Haus C1 Gastronomie GmbH, Firma C und der Firma I GbR vor.
Mit Abhilfebescheid vom 09.11.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 13.12.2010 auf. Er führte aus, dass dem Widerspruch auf dem Verwaltungswege im vollen Umfang entsprochen werde. Die weiteren Einzelheiten bitte er den beigefügten Bescheiden zu entnehmen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Durch weiteren Abhilfebescheid vom 09.11.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 26.03.2011 auf. Er führte aus, damit werde dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen, weitere Einzelheiten seien den beigefügten vier Bescheiden zu entnehmen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien.
Durch Bescheid vom 09.11.2011 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 13.12.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.11. bis zum 30.11.2010 in Höhe von insgesamt 760,32 EUR sowie für Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.069,30 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 09.11.2011 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 26.03.2011 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 786,58 EUR mtl. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 09.11.2011 bewilligte er der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 786,58 EUR mtl. für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2011 und vom 01.11. 2011 bis zum 30.04.2012.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 machten die Bevollmächtigten im Namen und in Vollmacht der Klägerin unter Bezugnahme auf den Abhilfebescheid vom 09.11.2011 einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 309,40 EUR geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 49,40 EUR.
Mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass sie mit Zuschrift vom 19.10.2010 über die Grundsätze bei der Einreichung von Kostennoten in Widerspruchs-/Klageverfahren gegen das Jobcenter L, vormals ARGE L, informiert worden seien. Der Antrag vom 05.12.2011 entspreche nicht den Grundsätzen. Wenn sie weiter als Bevollmächtigte der Klägerin aufträten, sollte eine an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung eingereicht werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schreiben vom 03.04.2012 mit, dass keine geänderte Kostenrechnung eingereicht werde.
Durch Bescheid vom 01.06.2012 lehnte der Beklagte die Festsetzung der mit Kostenrechnung vom 05.12.2012 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die im Widerspruchsverfahren für die Klägerin entstandenen Kosten seien nicht nachgewiesen. Der Nachweis über die entstandenen Kosten sei durch eine ordnungsgemäße Kostenaufstellung zu führen. Die eingereichte Kostenrechnung erfülle diese formalen Anforderungen nicht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach der Widerspruch zulässig ist. Unter der Rechtsbehelfsbelehrung führte der Beklagte unter der Überschrift "weiterer Hinweis" aus:
"Das Jobcenter L ist bereit, bei einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung gegenüber Ihrer Mandantin, Kosten in Höhe von 309,40 EUR (Betrag entsprechend Ihrer eingereichten Kostenrechnung vom 05.12.2011) zu übernehmen.
Widerspruch vom 27.12.2010 gegen den Bescheid vom 13.12.2010:
Geschäftsgebühr VV 2400 RVG 240,00 EUR
Pauschale Post + TK VV 7002 RVG 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 49,40 EUR
Summe: 309,40 EUR"
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie führte aus, so wie abgerechnet worden sei, könne abgerechnet werden. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 zurück.
Am 09.07.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat ausgeführt, eine Abrechnung, wie sie von ihren Bevollmächtigten vorgenommen worden sei, werde von keiner Behörde in ganz Deutschland, auch nicht von anderen Jobcenters, beanstandet. Derartige Abrechnungen würden allein vom Beklagten beanstandet.
Durch Urteil vom 24.09.2012 hat das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Kanzlei Dr. K vom 05.12.2011 hinsichtlich des diesbezüglichen vorliegenden Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR freizustellen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 08.10.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.10.2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 11.01.2013 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung zugelassen.
Der Beklagte führt aus, dass bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich die Gebühren und Auslagen seien, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stelle. Die Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werde fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet worden sei. Nach § 10 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung von seinem Mandanten anfordern. Die Mitteilung müsse an den Auftraggeber schriftlich erfolgen. Demzufolge sei die Rechnung gegenüber dem Mandanten Voraussetzung für die außergerichtliche oder gerichtliche Einforderbarkeit der Vergütung. Ohne diese Rechnung entstehe keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug. Bis zur Rechnungsstellung nach § 10 RVG seien dem Auftraggeber damit keine Aufwendungen für die Rechtsverfolgung entstanden, so dass diese Kosten auch nicht von ihm erstattet werden müssten. Die Klageerhebung sei nicht als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer i.S.d. § 10 RVG an den Mandanten adressierten Kostenrechnung zu werten. Wenn eine Kostenrechnung an den Leistungsträger und nicht an den jeweiligen Mandanten adressiert sei, bzw. der jeweilige Mandant allenfalls einen Abdruck der an ihn adressierten Kostenrechnung erhalte, erfülle dies nicht die Voraussetzungen des § 10 RVG. Der Mandant habe immer noch keine "gegen ihn selbst gerichtete Rechnung" erhalten. Existiere keine gegenüber dem Auftraggeber förmlich mitgeteilte Berechnung, könne auch nicht im Rahmen der Bevollmächtigung die Erstattung der Kosten beantragt werden. Die Regelungen des RVG entfalteten insoweit Wirkungen gegenüber Dritten. Das vom Sozialgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 – VI ZR 63/10 – betreffe einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Bei einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X handele es sich um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der aus einer behördlichen Kostenlastentscheidung folge. Der Beklagte könne nicht beliebig über öffentliche Gelder verfügen, sondern sei selbst verpflichtet, die jeweiligen Ausgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu belegen (Belegpflicht). Im vorliegenden Verfahren gebe es weder eine ordnungsgemäße Mitteilung nach § 10 RVG noch den Nachweis einer Abtretung oder den Nachweis eines Übergangs nach § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.09.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass es für eine Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X nicht einer Abrechnung nach § 10 RVG bedürfe. Bei der Regelung des § 10 RVG handele es sich lediglich um eine Vorschrift zum Schutz des Auftraggebers gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt, welche dem Auftraggeber die Überprüfung der Berechnung ermöglichen solle. Sie finde auf das Verhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten keine Anwendung, sondern betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Eine Kostenrechnung i.S.d. § 10 RVG sei nicht Voraussetzung für einen Anspruch des beauftragten Rechtsanwaltes auf Kostenerstattung gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten. Auch im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber sei die Mitteilung der Berechnung nach § 10 RVG lediglich Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einforderns der Vergütung, nicht aber für den anwaltlichen Vergütungsanspruch als solchen. Die Verbindlichkeit des Auftraggebers, diesen Vergütungsanspruch auszugleichen, bestehe schon vor der Mitteilung einer Rechnungsstellung nach § 10 RVG. Damit bestehe ein Schaden beim Auftraggeber und damit ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch, ein spezieller Schadensersatzanspruch, unabhängig von einer Rechnung nach § 10 RVG. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 22.03.2011 – VI ZR 63/10) könne im Fall eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ein Gegner nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 Umsatzsteuergesetz entspreche. Die Bestimmung einer Rahmengebühr nach § 14 RVG durch den Rechtsanwalt könne nicht nur durch eine Rechnung gegenüber dem Auftraggeber erfolgen, sondern auch auf andere Art und Weise, z.B. durch einen Kostenfestsetzungsantrag oder eine Prozesskostenhilfeabrechnung. Es sei anerkannt, dass der mit der zugrundeliegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt, der den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklage, in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht i.S.d. § 14 RVG hinreichend Gebrauch macht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Berufung ist statthaft. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 11.01.2013 nach § 145 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R, Rn 11 m.w.N.).
Die Klägerin hat keinen Anspruch, von einer Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K vom 05.12.2011 in Höhe von 309,40 EUR freigestellt zu werden.
Die Klage ist unzulässig (I) und unbegründet (II).
I.
Die Klage ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012, mit dem der Beklagte die Festsetzung von Kosten für das isolierte Widerspruchsverfahren – W 2032/12 – nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X abgelehnt hat. Gegen eine solche Entscheidung ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, wie von der Klägerin erhoben, nach § 54 Abs. 2, 4 SGG statthaft (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R, Rn 12). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin über die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Freistellung von dem Gebührenanspruch der von ihr zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragten Rechtsanwälte, hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage dahin hätte erheben müssen, dass der Beklagte auch verurteilt werden soll, nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Zuziehung der Rechtsanwälte für notwendig zu erachten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 20/07 R, Rn 9).
Jedenfalls besteht für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht nicht, wenn eine Klage für einen Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 8/06 R, Rn 11) bzw. der Kläger seine Rechte auf einfachere und schnellere Weise verwirklichen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., Vor § 51 Rn 16a m.w.N.; siehe auch BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R, Rn 10 zum Rechtsschutzbedürfnis bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage). Vorliegend hat der Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin, gerichtet auf die Freistellung vom Gebührenanspruch der von ihr beauftragten Rechtsanwälte in Höhe vom 309,40 EUR, schon vor der Klageerhebung dadurch Rechnung getragen, dass er in dem Zusatz, der dem Bescheid vom 01.06.2012 unter der Rechtsmittelbelehrung angefügt ist, anerkannt hat, dass er der Klägerin bei ordnungsgemäßer Rechnungstellung durch ihre Bevollmächtigten anwaltliche Gebühren in Höhe von 309,40 EUR erstatten wird. Dieser Zusatz stellt bei objektiver Würdigung aus der Sicht eines verständigen, an Treu und Glauben orientierten Empfängers eine Zusicherung i.S.v. § 34 Abs. 1 SGB X dar, in der sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin nach Vorlage einer Berechnung des Gebührenanspruchs ihrer Bevollmächtigten i.S.v. § 10 RVG einen Betrag von 309,40 EUR als Kosten des Widerspruchsverfahrens W 2032/11 im Wege einer Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X zu erstatten. Mithin kann die Klägerin auf einfacherem Weg als durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – nämlich durch die Vorlage einer Berechnung des Gebührenanspruchs durch ihre Bevollmächtigten i.S.v. § 10 RVG beim Beklagten ihr Begehren verwirklichen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile für die Klägerin mit einer Verurteilung des Beklagten zur Freistellung vom Gebührenanspruch ihrer Bevollmächtigten für das Betreiben des Widerspruchsverfahren W 2032/11 verbunden sind, zumal die Klägerin ohne Vorlage einer Berechnung der Gebühren i.S.v. § 10 RVG im Innenverhältnis zu ihren Bevollmächtigten weder zur Zahlung der anwaltlichen Gebühren verpflichtet ist noch in Zahlungsverzug gerät (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20 Aufl., § 10 Rn 14; BGH Beschluss vom 13.07.1984 – III ZR 136/83, Rn 3 und Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 153/01, Rn 13).
Solche Vorteile ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin ihren ehemaligen Bevollmächtigten den Auftrag erteilt, den Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2032/11 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X – was mit weiteren Rechtsverfolgungskosten verbunden ist – gerichtlich zu verfolgen, anstatt, dass sie dieselben Bevollmächtigte auffordert, eine Abrechnung nach § 10 RVG zu erstellen, um ihre Rechtsposition aus der Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X zu verwirklichen. Zwar hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, er sei zwecks Vermeidung einer Aufrechnungslage als Interessenvertreter der Klägerin gehalten, keine Abrechnung nach § 10 RVG zu erstellen. Das Geltendmachen eines Freistellungsanspruchs sei für die Klägerin mit Vorteilen verbunden. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen widersprüchlich und zur Überzeugung des Senats rechtlich nicht nachvollziehbar. In den schriftsätzlichen Ausführungen im Berufungsverfahren haben die Bevollmächtigten der Klägerin betont, dass die Aufrechnungslage, d.h. die Möglichkeit der Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin mit einer Forderung des Beklagten, schon mit Erlass der Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X entstehe und eine Rechnungsstellung nach § 10 RVG für das Entstehen einer Aufrechnungslage nicht erforderlich sei. Schon aus dem Vorbringen ist nicht erkennbar, wie durch das Geltendmachen eines "Freistellungsanspruchs" das Entstehen einer Aufrechnungslage vermieden werden kann. Dies trifft auch nicht zu. Auch gegen einen solchen Anspruch kann eine Aufrechnung erfolgen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Bevollmächtigten zu, die in ihrem Auftrag das Widerspruchsverfahren W 2032/11 betrieben haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Verwaltungsakt (1), noch lässt er sich aus § 63 SGB X (2) oder aus § 257 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (3) ableiten.
1. Der Beklagte ist zwar aus dem Bescheid vom 09.11.2011 verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren W 2032/11 angefallenen notwendigen Aufwendungen als Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Im Abhilfebescheid vom 09.11.2011 hat der Beklagte u. a. entschieden, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens W 2032/11, welches die Prozessbevollmächtigten mit dem Geltendmachen ihrer Gebührenforderung im Schreiben vom 05.12.2010 konkludent für erledigt erklärt und damit den Widerspruch zurückgenommen haben, dem Grunde nach voll zu erstatten sind. Diese Entscheidung ist nach § 77 SGG für den Senat bindend, da die Klägerin insoweit gegen den Bescheid vom 09.11.2011 keinen Widerspruch eingelegt hat.
Die durch Verwaltungsakt festgestellte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Widerspruchsführers für das Betreiben eines isolierten Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X beinhaltet nicht die Pflicht des Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten. Anwaltliche Gebühren und Auslagen sind als notwendige Aufwendungen des Widerspruchsführers nur erstattungsfähig, wenn der Beklagte durch Verwaltungsakt nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X erklärt. Das Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X gliedert sich im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer in drei aufeinander aufbauende Stufen – die Entscheidung über die Übernahme der Kosten dem Grunde nach (§ 63 Abs. 1 SGB X), die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 63 Abs. 2 SGB X) und die Entscheidung über die Kostenfestsetzung (§ 63 Abs. 3 SGB X) -. Es handelt sich um rechtlich selbständige Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten i.S.v. § 31 SGB X, die aufeinander aufbauen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 80 VwVfG: BVerwG Urteil vom 29.07.1988 – 9 C 54.87, BVerwGE 79, 291; siehe auch BSG Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 78/04).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte mit der Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Bescheid vom 09.11.2011 weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 SGB X getroffen. Eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X erstreckt sich gegenständlich nur dann auf die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Einzelfall vom Beklagten bejaht wird. Es existiert keine unwiderlegbare Vermutung, dass solche Kosten stets als notwendig erachtet werden, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren muss im Einzelfall geprüft werden (BSG Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 78/04, Rn 12f). Der Bescheid vom 09.11.2011 enthält keine Ausführungen zur Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X. Die Einschränkung in der Kostengrundentscheidung, dass die Kosten erstattet werden "soweit sie notwendig gewesen sind und nachgewiesen sind" bezieht sich lediglich auf die Höhe der Aufwendungen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 As 21/09 R, Rn 11), in ihr ist nicht konkludent die Feststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts enthalten. Das bloße Schweigen enthält grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung (BSG Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R, Rn 12). Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt, wie z. B. durch die Festsetzung eines Erstattungsbetrages nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der anwaltliche Gebühren mit umfasst (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R, Rn 18 m.w.N.). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.
2. Ebenfalls steht der Klägerin aus § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X kein Anspruch auf Freistellung von dem Gebührenanspruch ihrer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 2032/11 zu.
Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat der Beklagte auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R, Rn 16 und vom 01.07.2009 – B 14 AS 21/09 R, Rn 15), sofern dessen Hinzuziehung für notwendig nach § 63 Abs. 2 SGB X erklärt worden ist oder wird. Bei dem Aufwendungserstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X handelt sich um keinen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber der Widerspruchsbehörde geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch seines Mandanten als Auftraggeber gegenüber der Widerspruchsbehörde (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R, Rn 14).
Bislang sind der Klägerin keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten entstanden. Sie hat weder Gelder an ihre Bevollmächtigten überwiesen noch ist ihr gegenüber ein Vergütungsanspruch der Bevollmächtigten geltend gemacht worden. Ein Rechtsanwalt kann einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber erst einfordern, also geltend machen, wenn er eine Berechnung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber nach § 10 RVG aufgestellt hat. Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20 Aufl., § 10 Rn 14; BGH Beschluss vom 13.07.1984 – III ZR 136/83, Rn 3 und Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 153/01, Rn 13). Eine Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 10 RVG setzt die Mitteilung der Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen und der angewandten Kostenvorschriften an den Auftraggeber voraus, die vom Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Diese Bestimmung soll die Überprüfbarkeit der Rechnung durch den zahlungspflichtigen Auftraggeber sicherstellen. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die strafrechtliche, zivilrechtliche und berufsrechtliche Verantwortung für die Berechnung (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.2012 – 11 U 63/11 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten vorliegend Betragsrahmengebühren i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG anfallen. Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Höhe ein Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Dem Rechtsanwalt wird durch diese Vorschrift ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts aufgefasst (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R -). Dieses Bestimmungsrecht hat ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auszuüben, so dass auch für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 14 RVG eine Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber, vorliegend der Klägerin, erforderlich ist.
Eine Berechnung des Vergütungsanspruchs durch ihre Bevollmächtigten für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens W 2032/11 nach § 10 RVG ist gegenüber der Klägerin bislang nicht erfolgt. Die Berechnung des Gebührenanspruches im Schreiben vom 05.11.2011 berücksichtigt zwar die formalen Anforderungen des § 10 RVG. Jedoch ist dieses Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten als Dritten gerichtet. Auch die Klageschrift erfüllt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht die Anforderungen an die Abrechnung i.S.v. § 10 RVG. Zwar wird in einem Honorarprozess zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine Berechnung nach § 10 RVG als ausreichend angesehen, dass einem vom Rechtsanwalt unterzeichnetem Schriftsatz eine Kopie der Kostenrechnung nach § 10 RVG als Anlage beigefügt ist und der Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz auf diese Abrechnung Bezug nimmt, wenn der Auftraggeber als Beklagter eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält (vgl. OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.04.2012 – 11 U 63/11, Rn 28 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich zum einen nicht um einen Prozess zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten betreffend den Vergütungsanspruch, sondern um einen Streit zwischen der Klägerin und einem dem Grund nach erstattungspflichtigen Dritten. Zum anderen ist der Klageschrift keine Kopie der Kostenrechnung nach § 10 RVG beigefügt gewesen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein Dritter, der Rechtsverfolgungskosten zu erstatten habe, sich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht darauf berufen könne, dass keine Kostennote i.S.v. § 10 RVG im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erstellt worden sei (vgl. BGH Urteil vom 22.03.2011 – VI ZR 63/10, Rn 18 m.w.N.), ist diese vorliegend nicht einschlägig. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist zur Berechnung eines Anspruchs auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs, z. B. aus einer Schadensersatzverpflichtung, gegenüber einem Dritten eine Abrechnung zwischen dem Gläubiger und seinem Rechtsanwalt nach § 10 RVG nicht erforderlich. Bei dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich aber nicht um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wie z.B. als Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Handlung, sondern um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der dem Grunde nach aus einer behördlichen Kostenlastentscheidung folgt (vgl. BSG Urteil vom 25.11.1999 – 13 RJ 23/99 R, Rn 24). Dieser verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch ist von einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden (vgl. BSG Urteil vom 25.11.1999 – 13 RJ 23/99 R = juris Rn 2 m.w.N.; BGH Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89 = juris Rn 8 m.w.N.). Ein verfahrensrechtlicher bzw. prozessualer Kostenerstattungsanspruch folgt aus einer behördlichen oder gerichtlichen Kostengrundentscheidung und wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren beziffert. Ein Leistungsträger hat nicht zwingend die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, wenn ein Bürger mit seinem Begehren durchdringt (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R -), sondern nur aufgrund einer Kostenlastentscheidung. Demgegenüber beruht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Übernahme von Rechtsverfolgungskosten auf materiell-rechtlichen Grundlagen, wie z.B. Vertrag, unerlaubter Handlung, gesetzlicher Unterhaltspflicht, der selbständig mit einer Klage ohne vorherige Festsetzungsentscheidung geltend gemacht werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., vor § 183 Rn 16). Bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X handelt es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch.
3. Einen Freistellungsanspruch der Klägerin von der Kostenforderung der Kanzlei Dr. K vom 05.12.2011 lässt sich auch nicht aus § 257 BGB ableiten.
Die Vorschrift des § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Diese Rechtsfolge wird nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09, Rn 20 m.w.N.) aus § 275 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist. Mithin ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung für einen Freistellungsanspruch aus § 257 BGB unerheblich, ob eine Forderung gegenüber dem Gläubiger von einem Dritten eingefordert wird oder einforderbar ist. Es muss aber der Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers zum Zeitpunkt der Entstehung der Drittforderung schon bestehen.
Die Vorschrift des § 257 BGB ist zwar auf materiell-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, nicht jedoch auf den verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X anwendbar. Denn im Gegensatz zu materiell-rechtlichen Aufwendungsersatzansprüchen liegen zum Zeitpunkt der Begründung der Aufwendung -der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Abschluss eines Anwaltsvertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675, 670 BGB – die Voraussetzungen für einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X noch nicht vor. Dieser wird erst durch den Erlass einer positiven Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 02.04.2013
Zuletzt verändert am: 02.04.2013