Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im zweiten Rechtszug. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 7719,20 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage sowie die Rückerstattung eines für das Beitragsjahr 2010 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Antragsgegnerin) erhobenen Beitragszuschlages.
Nach der Fusion der BG Bahnen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 159 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für das Jahr 2010 zu einem neuen Gefahrtarif (Bescheid vom 25.08.2010). Die Veranlagung erfolgte aufgrund der Unternehmensart "Sportunternehmen" zu den Gefahrtarifstellen 32.1 (Sportunternehmen – bezahlte Sportler der 1. oder 2. Fußballbundes- oder den Fußballregionalligen – Gefahrklasse 57,81), 32.2 (Sportunternehmen – sonstige bezahlte Sportler Gefahrklasse 45,04 -) und 32.3 (Sportunternehmen – übrige Versicherte Gefahrklasse 2,42 -).
Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat für die Antragsgegnerin eine neue Satzung in Kraft, in deren § 3 (Sachliche Zuständigkeit) unter III. Ziffer 39 unter anderem Sportvereine und Sporteinrichtungen aufgeführt werden. In § 28 der Satzung wird das Beitragszuschlagsverfahren unter anderem wie folgt geregelt:
"Jedem Unternehmer mit Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und jedem nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versicherten Unternehmer (im Folgenden: Beitragspflichtige) werden unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind."
1. Beobachtungszeitraum
Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (im Folgenden: Beitragsjahr) durchgeführt unter Berücksichtigung der im Beitragsjahr bekannt gewordenen meldepflichtigen Arbeitsunfälle (im Folgenden: Arbeitsunfall), der im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrenten und der Todesfälle (gemeint sind nur Todesfälle, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfalltag eingetreten sind), die sich im Beitragsjahr ereignet haben.
2. Zuschlagspflichtige
Zuschlagspflichtig sind nur
2.1 Beitragspflichtige gemäß § 3 Gruppe I bis V der Satzung, deren Belastung wesentlich von der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer TarifsteIle abweicht sowie
2.2 Beitragspflichtige gemäß § 3 Gruppe VI bis VII der Satzung, deren Belastung wesentlich von der Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen der jeweiligen Gruppe abweicht.
Wesentlich ist die Abweichung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 v. H. über der Durchschnittsbelastung der Tarifstelle bzw. der Gruppe liegt. Beitragspflichtige, deren tatsächlich errechneter Beitrag unter dem jeweils geltenden Mindestbeitrag liegt und gemeinnützige Unternehmen sind vom Beitragszuschlagsverfahren ausgenommen.
3. Berechnung der Belastung
In das Zuschlagsverfahren werden grundsätzlich alle Unfälle gemäß Ziffer 1 einbezogen."
Die Berechnung der Belastung wird anhand eines Punktesystems vorgenommen. Der Zuschlag zum Beitrag wird mit dem Beitrag des Beitragsjahres erhoben, spätestens bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitragszuschlagsverfahrens wird auf § 28 der Satzung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20.04.2011 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Beiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 232.032,59 EUR, unter weiterer Berücksichtigung eines Beitrages für Fremdumlagen insgesamt 244.698,52 EUR. Dagegen legte die Antragstellerin unter Hinweis auf anhängige Musterprozesse Widerspruch ein. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, sie werde dieses Verfahren "bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens ruhen lassen". Der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, die Antragstellerin sei zur Zahlung verpflichtet (Schreiben vom 19.05.2011).
Mit weiterem Schreiben vom 29.07.2011 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 28 der Satzung darüber, dass seit Beginn des Jahres 2010 ein neues Beitragszuschlagsverfahren gelte. In deren Unternehmen seien Arbeitsunfälle eingetreten, die zu einem Beitragszuschlag führen könnten. Beigefügt war eine Liste mit Angaben zu 3 Unfällen namentlich genannter Verletzter und Unfalldaten aus 2004, 2007, 2009 – die in 12/2010 entschädigt worden seien – und 2 Unfälle aus 2010. Es werde gebeten, diese Liste bis zum 15.08.2011 zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 23.08.2011 erhob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für das Jahr 2010 einen Beitragszuschlag in Höhe von 23.157,59 EUR (10 v. H. des anrechenbaren Beitrages). Dabei ging die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 29.07.2011 genannten 5 Versicherungsfälle von insgesamt 152 Unfallbelastungspunkten – differenziert nach jeweils 50 Punkten für Rentenleistungen in 3 Versicherungsfällen sowie jeweils einen Punkt für in 2 Versicherungsfällen entstandene Kosten über 10.000 EUR -, einer Belastungsziffer von 6,5637 und einer Durchschnittsbelastungsziffer auf 10.000 EUR von 0,92 sowie einer Abweichung von 613,44 v. H. beim Unternehmen der Antragstellerin aus. Die Zahlung des Beitragszuschlages erfolgte am 09.09.2011.
Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte, die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 86 a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) "nachträglich auszusetzen und den gezahlten Zuschlag ohne Berechnung von Säumniszuschlägen vorläufig zurückzuzahlen". Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, der Beitragszuschlag sei weder Beitrag noch Umlage oder sonstige öffentliche Abgabe im Sinne des § 86 a SGG, weshalb mit dem Widerspruch automatisch die aufschiebende Wirkung eintrete. Der Zuschlag habe Straf- bzw. Ordnungscharakter. Ungeachtet dessen sei der sofortige Vollzug jedenfalls gemäß § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG auszusetzen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden. Zur weiteren Begründung seien ihr die Unfall- und Rentenakten zur Einsicht zu überlassen, um weitere Auskünfte zu etwaigen Unfallvorgeschichten sowie zu den jeweiligen Daten der Rentenfeststellung zu erhalten. Die Unfallsachverhalte seien ihr im Einzelnen nicht bekannt. Drei der von der Antragsgegnerin genannten Unfälle seien vor 2010 registriert worden, die Satzung sei jedoch erst mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Änderung der Satzung hinsichtlich der Zuschläge sei rechtswidrig. § 28 der Satzung halte sie insgesamt für gesetzeswidrig. Es fehle auch an jeder nachvollziehbaren Berechnung zur Höhe des geforderten Zuschlags. Von ihr aufgestellte Beispielberechnungen belegten die Absurdität des Zuschlagssystems. Jedenfalls fehle es an einer Deckelung des Zuschlags. Die bisher zu den von ihr genannten Themen vorliegende Rechtsprechung einiger Instanzgerichte und des Bundessozialgerichts (BSG) beseitige ihre rechtlichen Einwendungen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.01.2012 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch "gegen den Beitragszuschlagsbescheid 2010" zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012). Bei der Erhebung des Zuschlags handele es sich um eine Beitragsverpflichtung. Diese sei auch rechtmäßig. Das Bundesversicherungsamt habe die neue Satzung genehmigt. Im Jahr 2011 werde erstmalig für das Beitragsjahr 2010 ein Beitragszuschlag erhoben. Ein Rückwirkungsverbot liege somit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe eine Deckelung des Zuschlages in Form einer Begrenzung gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung, wonach je nach ermittelter Einzelbelastung 5 v.H., 7,5 v.H. oder 10 v.H. als Zuschlag zum Beitrag erhoben würden. Der Beitragszuschlag von 10 % hinsichtlich der Antragstellerin beruhe darauf, dass im Verhältnis zu anderen Mitgliedsunternehmen ihrer Unternehmensart ein deutlich überdurchschnittliches Unfallgeschehen in diesem Beitragsjahr vorgelegen habe. Anders als die Antragstellerin meine, sei kein Vergleich der Belastungen innerhalb der Gesamtheit aller Unternehmen der Antragsgegnerin (zum Beispiel einer Bank), sondern lediglich ein Vergleich innerhalb einer Unternehmensart vorzunehmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Unfallakten bestehe unter Berücksichtigung des – von der Antragstellerin genannten – Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg nicht.
Mit einer am 14.02.2012 beim Sozialgericht (SG) erhobenen Klage (S 1 U 74/12) hat die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 begehrt. Am selben Tag hat sie beim SG beantragt, im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage festzustellen bzw. anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, den gezahlten Zuschlag in Höhe von 23.157,59 EUR vorläufig zurückzuzahlen, hilfsweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne nachträgliche Säumniszuschläge zu hinterlegen. Dazu hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und bekräftigt. Es sprächen zumindest gewichtige Argumente für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlagsbescheides. Dieser enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Sie solle einen 120 mal höheren Zuschlag zahlen als eine Bank in der Gefahrklasse 0,38, obwohl die Schwere eines Unfalls und die Höhe der Aufwendungen einschließlich Unfallrente im Einzelfall bei einem Bankangestellten nicht geringer ausfielen als diejenigen bei einem Berufssportler. In § 28 der Satzung solle allein die Zahl und die Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle berücksichtigt werden, während § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII "alternativ (oder kumulativ)" auch die Aufwendungen für den Versicherungsfall nenne. Die "Belastung", die gemäß § 28 der Satzung nur nach der Zahl und Schwere des Unfalls beurteilt werden solle, könne nicht nach den unter oder über 10.000 EUR liegenden "Kosten" berechnet werden. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin offensichtlich die Gesamtbelastungspunkte der gesamten Gefahrtarifstelle 32 berücksichtigt, also nicht nur diejenigen der Gefahrtarifstelle 32.2. Dies widerspreche § 28 Abs. 3 Nr. 2.1 der Satzung. Die Antragsgegnerin habe ferner nicht überzeugend dargelegt, weshalb frühere Versicherungsfälle erst in 2010 zu einem berücksichtigungsfähigen Rentenfall hätten werden können und ihr zudem durch den voreiligen Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes die Möglichkeit vereitelt, sich nach § 28 Abs. 3 der Satzung zu entlasten. Auch dies spreche zu Gunsten des Vorrangs ihres privaten Interesses gegenüber dem Allgemeininteresse. Die Unfälle der Spieler X S seien jeweils allein durch gegnerische Spieler verursacht und somit auch verschuldet worden. Der Streit in der Hauptsache könne lange dauern. Es entstehe ein Zinsverlust in für die "Parteien" unterschiedlicher Höhe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom "10. Februar 2011" (Anm.: gemeint wohl 10.02.2012), 20.02.2012, 23.02.2012, 14.03.2012, 18.03.2012, 26.03.2012 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat die Berechnung des Beitragszuschlages erläutert und gemeint, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Aus den vorgelegten Rentenbescheiden betreffend den Verletzten X Versicherungsfälle aus 2004 und 2007 werde ersichtlich, dass durch den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens in 2010 und eine Stützrentensituation beide Renten erst in 2010 zum Beitragszuschlagsverfahren hinzuzuzählen waren; denn erst durch die Rentengewährung seien Rentenleistungen angefallen. Die Rentenzahlung an den Versicherten U wegen der Folgen eines Versicherungsfalles aus 2009 habe am 01.11.2010 begonnen. Sofern hinsichtlich dieses Versicherten Kosten einer Rente in Höhe von 23.522,35 EUR angegeben worden seien, beinhalte diese Summe nicht allein die Rentenzahlungen, sondern enthalten seien alle Kosten die anlässlich des Versicherungsfalles entstanden seien, der dieser Rente in diesem Beitragsjahr zu Grunde gelegen habe. Ginge man nur von den reinen Rentenkosten aus, würde dies zu einer willkürlichen Verschiebung des Beitragszuschlages führen. Unter den Begriff der "Schwere" sei jede Rente einzuberechnen, unabhängig davon, ob diese ausschließlich eigene Kosten von mehr als 10.000 EUR verursache. Jedes Sportunternehmen werde nicht nur zu den Ziffern 32.1, 32.2 oder 32.3 veranlagt, sondern als Gesamtunternehmen zu allen Unterpunkten. Ihre Satzungsbestimmungen seien unter Berücksichtigung des § 162 SGB VII auch hinreichend bestimmt. Kosten der Unfälle seien immer anhängig von der Schwere der Unfälle. Die sofortige Einziehung des Beitragszuschlages habe keine unbillige Härte zur Folge, weshalb es an einem Anordnungsgrund fehle. Vielmehr bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge. Die Erhebung und Einziehung von Beitragszuschlägen senke den Beitragsfuß und habe daher sehr wohl Auswirkungen auf die Umlagerechnung. Bei einer Aussetzung des Vollzugs trete eine Gefährdung ihrer, der Antragsgegnerin, Leistungsfähigkeit ein. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse eine Ausnahme bleiben, ansonsten könne die Deckung des Finanzbedarfes nicht sicherstellt werden. Der Antragstellerin sei zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29.02.2012, 12.03.2012 und 26.03.2012 samt Anlagen Bezug genommen.
Das SG hat die Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung ergänzend gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2012 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 10.04.2012 (zugestellt am 19.04.2012) hat das SG die Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Der Rechtsschutz richte sich hier nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG, denn der Beitragszuschlag sei eine Anforderung von Beiträgen, Umlagen oder sonstiger öffentlicher Abgaben im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Hinweis auf SG Landshut, Beschluss vom 27.02.2012 – S 9 U 338/11 ER -).
Die Anträge der Antragstellerin seien zulässig. Der Streit darüber, ob der Antragsgegnerin vor Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzes Gelegenheit gegeben werden müsse, den von der Antragstellerin am 03.01.2012 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu bescheiden, könne dahinstehen, da die Antragsgegnerin mit Erlass des Widerspruchsbescheides jedenfalls zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Vollziehung des Beitragszuschlagsbescheides nicht aussetzen wolle.
Die Anträge der Antragstellerin seien jedoch abzulehnen, denn weder stelle die Erhebung und der Einzug des Beitragszuschlages für das Jahr 2010 für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sei, noch bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragszuschlagsbescheides.
Mit dem angefochtenen Bescheid würden Beiträge im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG angefordert, sodass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfalle. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG könne das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG sei in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem der angefochtene Bescheid bereits vollzogen worden sei, die Vollziehung in der Weise aufzuheben, dass bereits eingezogene Beiträge wieder zurückgewährt würden. Die hierfür vorzunehmende Interessenabwägung richte sich nach den Maßstäben des § 86 a Abs. 3 SGG. Ein überwiegendes Interesse zu Gunsten der Antragstellerin ergebe sich nicht. Denn weder liege für die Antragstellerin eine unbillige Härte vor noch sei der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid offensichtlich rechtswidrig.
Eine unbillige Härte liege vor, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 a Rdnr. 27 b). Dazu habe die Antragstellerin trotz Aufforderung nichts vorgetragen. Es sei auch nichts ersichtlich, was die Antragstellerin daran hindern könne, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ohne nicht wieder gut zu machenden wirtschaftlichen oder anderen Schaden zu erleiden. Es werde zwar in der Öffentlichkeit darüber diskutiert, ob die Antragstellerin über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um weiterhin in der Eishockeyliga mitspielen zu dürfen. Der hier in Rede stehende Betrag könne dafür jedoch nicht ausschlaggebend sein, da er sich allenfalls im Promillebereich des notwendigen Budgets befinde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe im Erörterungstermin finanzielle Probleme der Antragstellerin ausdrücklich ausgeschlossen.
Da insoweit schon kein Grund für eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz bestehe, müsse der Maßstab der hier vorzunehmenden Interessenabwägung bezogen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Weise gesetzt werden, dass schon dann eine Anordnung abgelehnt werden müsse, wenn nach der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens der Misserfolg ebenso wahrscheinlich sei wie der Erfolg. Dafür spreche, dass § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden bewusst auf den Beitragspflichtigen verlagere, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 a Rdnr. 27 a). Hier sei ein Misserfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Erfolg. Denn der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid sei nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Grundlage für die Erhebung des Beitragszuschlages ergebe sich aus § 28 der Satzung der Antragsgegnerin. Die Satzung entspreche der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 162 Abs. 1 SGB VII. Die dort genannten Kriterien seien in der Satzung berücksichtigt worden: § 28 Abs. 1 der Satzung berücksichtige die Zahl und die Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle für die Berechnung von Zuschlägen. Damit richte sich die Satzung nach der ersten der drei möglichen Alternativen in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Die verpflichtende Ausnahme von Wegeunfällen und Berufskrankheiten sei berücksichtigt worden. Von der Option, Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Fremdverschulden verursacht worden seien, auszuschließen, habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht.
Die in § 28 Abs. 1 der Satzung vorgenommene Bestimmung habe auch in deren § 28 Abs. 3 Nr. 3 eine ermächtigungskonforme Konkretisierung erfahren. Demnach berücksichtige die Regelung in der Satzung sowohl die Anzahl als auch die Schwere der zu berücksichtigenden Versicherungsfälle. Wenn und soweit die Antragstellerin einwende, es würden insbesondere auch die Kosten bzgl. der Versicherungsfälle berücksichtigt, so entspreche dies der zweiten in Verbindung mit der dritten Alternative der Ermächtigungsgrundlage in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII, wonach auch die Aufwendungen für die Versicherungsfälle in Kumulation mit der ersten Alternative berücksichtigt werden dürften. Darüber hinaus werde die Schwere eines Versicherungsfalles auch über die notwendigen Aufwendungen definiert. So werde ein Versicherungsfall, selbst wenn er zu einer Rentenzahlung führe, dann nicht berücksichtigt, wenn er Aufwendungen von unter 10.000,- EUR verursache. Darüber hinaus würden Todesfälle überproportional berücksichtigt (100 Punkte), obwohl nicht zwingend in gleicher Weise Aufwendungen und Kosten für einen solchen Versicherungsfall entstünden. Damit werde der besonderen Schwere eines solchen Versicherungsfalls Ausdruck verliehen. Darüber hinaus blieben Versicherungsfälle im Bagatellbereich außer Betracht.
Auch die Berechnung im Wege eines Punktesystems sei nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber dem Satzungsgeber insoweit einen weiten Spielraum gelassen habe.
Die satzungsmäßig vorgegebenen Bestimmungen seien auch zutreffend auf den Beitragszuschlagsbescheid angewendet worden. Die insgesamt 152 Belastungspunkte für die Antragsstellerin im Berücksichtigungszeitraum 2010 seien zu Recht festgestellt worden. Die aufgeführten Versicherungsfälle seien zutreffend berücksichtigt worden. Die Rentenfeststellung für die beiden Versicherungsfälle desselben Spielers aus den Jahren 2004 und 2007 seien im Dezember 2010 erfolgt, also noch innerhalb des Berücksichtigungszeitraums. Dass die Renten erst so spät festgestellt worden seien, insbesondere bezogen auf den Versicherungsfall von 2004, ergebe sich aus den besonderen Bestimmungen der Rentengewährung in § 56 Abs. 1 SGB VII. Demnach finde eine Rentengewährung erst dann statt, wenn eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht werde. Diese 20 v.H. könnten aber auch durch die Kumulation mehrerer Versicherungsfälle erreicht werden, wenn zumindest für jeden einzelnen Versicherungsfall eine MdE von 10 v.H. festgestellt werden könne. Der Versicherungsfall aus 2004 habe nur eine MdE von 10 v.H. verursacht. Erst nach einer langjährigen Auseinandersetzung bzgl. des Versicherungsfalles von 2007 habe auch für diesen Versicherungsfall eine MdE von 10 v.H. festgestellt werden können. Nunmehr habe sich für beide Versicherungsfälle gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Anspruch auf Rentengewährung ergeben. Darüber hinaus stellten sowohl die Ermächtigungsgrundlage in § 162 SGB VII als auch die satzungsgemäße Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage sachgerecht auf das formale Kriterium der Feststellung der Rente im Berücksichtigungszeitraum ab.
Wenn und soweit die Antragsgegnerin also im Berücksichtigungszeitraum eine Verletztenrente feststelle, die Kosten über 10.000,00 EUR bedinge, dann könne diese Feststellung mit einem Punktwert von 50 Punkten berücksichtigt werden.
Darüber, ob dies auch für den Versicherungsfall aus 2009 zutreffe, seien im Erörterungstermin Zweifel entstanden. Aufgrund der späten Feststellung der Verletztenrente im Dezember 2010 hätten Rentenzahlungen nur unter 10.000,- EUR festgestellt werden können. Nach Auslegung der Satzung mit Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage in § 162 SGB VII spreche viel dafür, dass bzgl. der Kostenverursachung über 10.000,00 EUR nicht die Kosten zu berücksichtigen seien, die im Berücksichtigungszeitraum entstanden seien oder entstünden. Dies liege einerseits daran, dass nur an das formale Kriterium der Feststellung angeknüpft werde. Zum Anderen könne zum Beispiel eine Rente nach einer MdE von 100 v.H. nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, wenn sie erst im Dezember festgestellt werde und der Zahlungsbeginn ebenfalls erst im Dezember liege.
Auch wenn man die 3-Monats-Regelung in § 28 Abs. 2 der Satzung außer Acht lasse, so gehe die Kammer doch davon aus, dass die Voraussetzungen für die dort formulierte Ausnahmeregelung nicht gegeben seien. Die Kammer wolle dabei unterstellen, dass tatsächlich alle Versicherungsfälle durch ein gegnerisches "Checken" oder ähnliche im Spielverlauf vorkommende Körperkontakte durch gegnerische Spieler entstanden seien. Ein ausschließliches Fremdverschulden durch Personen, die dem Unternehmen nicht angehören, liege dadurch aber jedenfalls nicht vor. Die Kammer berücksichtige dabei, dass unter gegnerischen Spielern einer Kampfsportart, wie sie das Eishockeyspiel darstelle, gegenseitige Einwilligungen in Handlungen gegeben worden seien, die einem üblichen Spielverlauf entsprächen. Dies berücksichtige, dass auch in weniger kampfbetonten Mannschaftssportarten gegenseitige Verletzungen nicht auszuschließen seien. Dementsprechend willigten Teilnehmer an solchen Sportarten konkludent durch ihre Teilnahme am Spiel in derartige Verletzungshandlungen auch der gegnerischen Spieler ein. Dies auch dann, soweit diese durch Verstöße gegen die jeweils geltenden Spielregeln erfolgten. Denn gerade im Profisport mache den Reiz des Spieles für den Zuschauer aus, jeweils bis an die Grenze des regelhaft Erlaubten zu gehen und ggf. auch darüber hinaus, wenn dies einen Spielvorteil ergebe. Das ausdifferenzierte Strafminutensystem im Eishockeyspiel sei Ausdruck davon, dass das Spiel unter anderem von diesen "Grenzerwartungen" lebe. Da es sich, auch bezogen auf die gegnerische Mannschaft, um ein gemeinsames Spiel handele, bei dem bestimmte körperliche Attacken mehr oder minder erlaubt seien, könne ein Fremdverschulden oder gar ein ausschließliches Fremdverschulden im Rahmen von Kampfsportarten nur dann gegeben sein, wenn die konkrete Verletzung nicht mehr von den gegenseitig konkludent gegebenen Einwilligungserklärungen gedeckt sei. Da diese Einwilligungserklärungen auch Regelverstöße beinhalten, könne ein Fremdverschulden im Sinne des § 28 Abs. 2 der Satzung nur dann gegeben sein, wenn Spieler vorsätzlich oder grob fahrlässig die Schwelle der gegenseitig gegebenen Einwilligungen überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass dies in den berücksichtigten Fällen geschehen sei, gebe es nicht.
Die vorgenommene Berücksichtigung stelle auch keine unzulässige Rückwirkung dar, da Kosten für einen Versicherungsfall im Sinne einer Rentengewährung in aller Regel erst im Jahr der Feststellung aufträten. Kostenentstehung und Berücksichtigung des entsprechenden Rentenfalles lägen also jeweils im Berücksichtigungszeitraum.
Ebenso könne es nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Feststellung einer Rente ankommen. Zum Einen gelte das bereits oben ausgeführte bzgl. der Anknüpfung an das formale Kriterium der Feststellung. Dieses formale Kriterium werde in das Gegenteil verkehrt, wenn jeweils die Rechtmäßigkeit der Feststellung untersucht werden müsste. Zum Anderen genieße auch im übrigen Beitragserhebungsverfahren kein Faktor der Beitragsberechnung in diesem Sinne drittschützende Wirkung. Die Faktoren der Berechnung der Beitragshöhe in den verschiedenen Beitragsgruppen und Gefahrklassen richteten sich grundsätzlich nach den Aufwendungen, die im vorangegangenen Berücksichtigungszeitraum angefallen seien. Die Höhe der Beiträge werde nicht deshalb niedriger, weil im Berücksichtigungszeitraum womöglich zu Unrecht eine Rente gezahlt worden sei. Soweit sich im Nachhinein herausstelle, dass eine Rentenzahlung zu Unrecht erfolgt sei und gewährte Rente zurückgezahlt werden müsse, flösse diese Zahlung in dem dann zu berücksichtigenden späteren Zeitraum der Antragsgegnerin wieder zu, was Einfluss auf die Beitragshöhe habe, die in dem dann zu berücksichtigenden Beitragszeitraum anfielen. Nur so könne die Vorhersehbarkeit der Beitragshöhe und letztlich damit die Beitragsstabilität gewährleistet werden.
Auch der Vergleich mit der Gefahrtarifgruppe 32 insgesamt erscheine nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtens. Die Gefahrtarifstelle 32 sei zu Gunsten der versicherten Unternehmen in bestimmte Risikogruppen differenziert worden. Die Sportunternehmen würden jedoch zu allen diesen Differenzierungen gleichermaßen veranlagt. Gleichermaßen könnten Sportunternehmen zu allen drei Differenzierungsstellen Lohnsummen melden. Es sei daher sachgerecht, den Vergleich auch bezogen auf diese Gefahrtarifstelle 32 insgesamt vorzunehmen.
Dies entspreche auch den Vorgaben der Satzung. Die Antragstellerin gehöre entsprechend § 3 der Satzung zur Gruppe III der versicherten Unternehmen. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2.1 seien bei Unternehmen der Gruppe III die Belastungen im Vergleich zum Durchschnitt aller Unternehmen ihrer Tarifstelle vorzunehmen; dies sei hier die Tarifstelle 32. Der so gewonnene Vergleichswert ergebe die Belastungsziffer 0,92. Dieser Wert sei von den Beteiligten nicht angezweifelt worden. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Unrichtigkeit dieser Berechnung auszugehen. Bezogen auf die Belastungsziffer des Unternehmens der Antragstellerin ergebe sich eine Belastungsziffer von 6,5637, die bezogen auf die 152 Belastungspunkte und den tatsächlich geleisteten reinen Beitrag von 231.575,93 EUR zutreffend berechnet sei.
Selbst wenn man den Versicherungsfall von 2009 wegen der nur abschätzbaren Kosten über 10.000,- EUR aus der Berechnung herausließe, ergebe sich für die Antragstellerin immer noch eine Belastungsziffer von 4,4046 Punkten. Daraus ergebe sich, dass sowohl die im angefochtenen Bescheid errechnete Überschreitung von 613,44 v.H. als auch die unter Außerachtlassung des oben genannten Versicherungsfalls sich ergebende Überschreitung von 473,61 v.H. eine Überschreitung des Durchschnittswertes bedeute, die jedenfalls einen Beitragszuschlag von 10 v.H. rechtfertige.
Hieraus ergebe sich auch, dass der Vortrag der Antragstellerin, das Übermaßverbot sei nicht beachtet, unzutreffend sei. Die satzungsgemäße Bestimmung sehe Beitragszuschläge im Umfang von bis zu 10 v.H. des tatsächlich insgesamt gezahlten Beitrages vor. Damit sei eine Deckelung des Beitragszuschlags erreicht. Überschreite die durchschnittliche Überschreitung die 200 v.H.-Grenze, werde ein Beitragszuschlag von 10 v.H. erhoben. Das bedeute, dass auch wenn der Durchschnitt um 600 oder gar 1000 oder 2000 % überschritten werde, es immer noch beim Beitragszuschlag von 10 % des gezahlten regulären Beitrags verbleibe. Damit sei auch gewährleistet, dass der Beitragszuschlag nicht höher sein könne als der regulär zu zahlende Beitrag.
Ein Begründungsmangel im Sinne des § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht erkennbar. Die Begründung für die Belastung mit einem Beitragszuschlag knüpfe an den formalen Akt der Feststellung eines Arbeitsunfalls und/oder einer Rentengewährung an. Dieser formale Feststellungsakt sei in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt.
Für den Hilfsantrag auf Hinterlegung fehle jeder rechtliche und sachliche Anknüpfungspunkt. Zwar könne eine Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 86 a, 86 b SGG mit Auflagen versehen werden. Diese könnten aber nur dann gegeben werden, wenn – anders als vorliegend – eine Anordnung getroffen werde. Im Übrigen komme eine Hinterlegung der Entziehung der Beiträge aus dem Wirtschaftskreislauf der Antragsgegnerin gleich. Dies sei nach dem Rechtsgedanken des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG gerade nicht gewollt. Das Beitragsrisiko werde in § 86 a SGG ausdrücklich auf den Beitragsverpflichteten verlagert liege und nicht beim Beitragsberechtigten. Darüber hinaus sei die Vorstellung, dass die Antragsgegnerin nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in der Lage sein werde, den hier streitbefangenen Betrag zurückzugewähren, absurd. Allein die verbleibende primäre Beitragspflicht der Antragstellerin biete Verrechnungsmöglichkeiten, die weit über den geleisteten Betrag hinausgingen.
Mit der am 26.04.2012 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Begründung des SG überzeuge nicht. Zunächst ist sie der Auffassung, der Beitragscharakter des Beitragszuschlages erschließe sich nicht. Satzungswidrig berücksichtige die Antragsgegnerin für den Beitragszuschlag nur die Kosten, zudem nicht nur im Berücksichtigungszeitraum des Vorjahres entstandene Kosten. Auch verstoße die Satzung gegen das Rückwirkungsverbot. Der Zuschlagsbescheid sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, wenn es tatsächlich so sei, dass dessen Berechnung nach allen 3 Gefahrtarifstellen erfolgt sei. Einen Nachweis für die tatsächliche Berechnung habe die "Beschwerdeführerin" (Anm.: gemeint wohl Antragsgegnerin) bisher nicht geführt. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Zahlenwerk sei vollends unverständlich, dessen Richtigkeit werde bestritten. Die im Beschwerdeverfahren genannten Zahlen stünden im Widerspruch zu den im sozialgerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zahlen. Sofern in einem Beitragsjahr bereits Unfallkosten mit einem Punkt berücksichtigt worden seien, könnten diese Kosten nicht noch einmal berücksichtigt werden, wenn danach eine Rente bewilligt werde. In § 28 der "alten VBG-Satzung 2009", die vorliegend noch anzuwenden sei, sei die Berechnung des Beitragszuschlags noch anders, nämlich mit einer Deckelung der Aufwendungen geregelt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen § 35 SGB X vor, da der Bescheid tatsächlich und rechtlich mangelhaft begründet sei. Bezüglich des Einwands ausschließlichen Fremdverschulden möge im Hauptverfahren weiter gestritten werden. Das Bayerische LSG habe sich in dem Beschluss vom 27.06.2012 (L 2 U 134/12 B ER) überhaupt nicht mit den von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Gründen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlagsbescheides auseinandergesetzt, sondern sich mit der Bemerkung begnügt, die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren könne im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Damit habe es sich in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung gesetzt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bereits dann überwiege, wenn mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit spreche und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 26.04.2012, 02.05.2012, 30.05.2012, 21.08.2012, 30.08.2012, 11.10.2012, 01.11.2012, 23.01.2013 und 14.03.2013 Bezug genommen.
Schriftsätzlich beantragt die anwaltlich vertretene Antragstellerin,
"den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 01.09.2011 und die Klage 10.02.2012 gegen den Bescheid vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 aufschiebende Wirkung haben,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage anzuordnen, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, den Zuschlag in Höhe von EUR 23.157,59 an die Beschwerdeführerin vorläufig zurückzuzahlen."
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und meint, es obliege dem Hauptsacheverfahren, das Vorbringen der Beschwerdeführerin detaillierter zu bewerten. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sei nur eine summarische Prüfung erforderlich. Eine Aussetzung der Vollziehung sei nicht zu rechtfertigen. Der Beitragszuschlagsbescheid sei begründet und nachvollziehbar. Ihre Satzungsbestimmung entspreche den rechtlichen Vorgaben des § 162 SGB VII und sei hinlänglich bestimmt. Die Schwere der Unfälle werde berücksichtigt, da auch Todesfälle einbezogen würden. Kosten der Unfälle hätten immer etwas mit der Schwere der Unfälle zu tun. Sowohl die Einzel- als auch die Gesamtbelastungspunkte gingen von der jeweiligen Gefahrtarifstelle aus. Dabei handele es sich um die Gefahrtarifstelle 32 und nicht um die jeweilige Unter- bzw. Teilgefahrtarifstelle. Wie aus dem Veranlagungsbescheid hervorgehe, werde jedes Sportunternehmen zu der in Teil I Buchstabe A genannten Gefahrtarifstelle zu allen Unterpunkte veranlagt. Dementsprechend gehe aus dem Entgeltnachweis 2010 hervor, dass die Antragstellerin ihre Entgelte nach "sonstige bezahlte Sportler" sowie "übrige Versicherte" aufteile. In ihrer Satzung werde auf die Feststellung der Arbeitsunfälle und Renten abgestellt, weshalb das "Zuflussprinzip" keinen Raum habe. In § 28 der Satzung sei ausdrücklich bestimmt, dass für einen Unfall mehrere Punkte anfallen könnten. In einem gleich gelagerten Sachverhalt habe das Bayerische LSG (Beschluss vom 27.06.2012 – L 2 U 134/12 B ER) die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Entschädigungsleistungen für die im Beitragszuschlagsbescheid genannten Versicherten seien jeweils in 2010 gebucht worden. Für den Versicherten W seien in 2010 Rentenleistungen wegen 2 Versicherungsfällen in Höhe von 21.328,50 EUR bzw. 18.034,54 EUR sowie für den Versicherten U – neben jeweils höheren Heilbehandlungskosten – hinsichtlich eines von 2 Versicherungsfällen in Höhe von 2314,54 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 15.05.2012, 26.06.2012, 06.08.2012, 20.09.2012, 26.10.2012, 07.01.2013 und 11.03.2013 samt Anlagen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Satzungen und der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass es sich bei dem streitbefangenen Beitragszuschlag um eine Entscheidung über Beitragspflichten im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt, deshalb eine aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 1 SGG nicht eingetreten sondern auf § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG abzustellen ist (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 – L 15 U 218/12 B ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.06.2012 – L 2 U 134/12 B ER -). Im Übrigen hätte sich das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen bzw. anzuordnen, durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 erledigt (vergleiche Senatsbeschluss vom 17.12.2012 – L 4 U 51/12 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2011 – L 19 AS 842/11 B ER – mwN). Ein entsprechender Antrag ist damit unzulässig geworden. Ebenso ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (Fortsetzungsfeststellungsantrag) nicht zulässig (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rdnr. 9b).
Ebenso zutreffend hat das SG auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Da die Antragstellerin den Zuschlag bereits gezahlt hat und ihr Begehren auf Rückerstattung des Beitragszuschlages gerichtet ist, ist dieser Hilfsantrag im Sinne eines Antrags auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG) auszulegen. Demnach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Die Aufhebung der Vollziehung bedeutet die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen (vergleiche Keller, a.a.O., § 86 b Rdnr. 10a m.w.N). Die freiwillige Befolgung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist der Vollziehung in § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG ausdrücklich gleichgestellt.
Grundsätzlich besteht bei der Prüfung von § 86 b Abs. 1 SGG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im Sinne eines Suspensiveffektes mit der Folge, dass im Zweifel das Vollziehungsinteresse den Vorrang hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch einen Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vergleiche Keller, a.a.O., § 86 b Rdnr. 12a, 12c und 12e m.w.N). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 86 b Abs. 1 SGG sind zum einen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig, wird grundsätzlich ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist, kann die Erfolgsaussicht zu verneinen sein, wenn dieser Fehler noch korrigiert werden kann (vergleiche § 41 Abs. 1, 2 SGB X). Sind die (fehlenden) Erfolgsaussichten nicht offensichtlich abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann. Je kleiner die Erfolgsaussichten sind, um so höher sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre. In den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG sind zudem die Kriterien des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten. Somit ist zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 – L 8 R 164/12 B ER -; Keller, a.a.O, § 86 b Rdnr. 12f, jeweils m.w.N.).
Ausgehend von diesen Kriterien hat das SG auch den Hilfsantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Verzicht auf eine Wiederholung der darin enthaltenen Begründung als unbegründet zurück, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend weist der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hin:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht aus einem etwaigen Begründungsmangel des Bescheides über den Beitragszuschlag. Unabhängig davon, ob dieser Bescheid tatsächlich keine ausreichende Begründung im Sinne von § 35 SGB X enthält, wäre dessen Verletzung unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, was bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bestehen – wie vom SG bereits dargelegt – nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Beitragszuschlag 2010 vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 jedenfalls dem Grunde nach. Dabei kann für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz offen bleiben, inwieweit im Hauptsacheverfahren Tatsachenermittlungen zum Grund und zur Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages erforderlich werden (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 – L 15 U 218/12 B ER). Auch aus einer möglicherweise fehlerhaften Berücksichtigung von 50 Belastungspunkten aufgrund einer Rentenzahlung aus Anlass des Versicherungsfalles des Verletzten U, für den nach der Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.08.2012 im Jahr 2010 Rentenleistungen lediglich in Höhe von 2314,54 EUR und somit unter 10.000 EUR entstanden sind, folgt jedenfalls nicht, dass die angefochtenen Bescheide dem Grunde nach offensichtlich rechtswidrig wären. Folge dessen wäre gegebenenfalls möglicherweise lediglich eine Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren in geringerem Umfang. Unabhängig von den im Verlauf des Verfahrens abweichenden Angaben der Antragsgegnerin zu den konkret entstandenen Kosten liegen jedenfalls für die beiden Rentenleistungen hinsichtlich des Versicherten W die in 2010 entstandenen Rentenleistungen jeweils über 10.000 EUR, weshalb dafür zutreffend 50 Punkte angesetzt wären.
Die von der Antragstellerin gerügte Differenzierung in § 28 Abs. 3 Nr. 2.1 und 2.2 der Satzung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Abweichung von der Durchschnittsbelastung begründen ebenso wenig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlagsbescheides wie der von ihr erhobene – und offenbar auch ihrer eigenen Auffassung nach im Hauptsacheverfahren zu verfolgende – Einwand eines ausschließlichen Fremdverschuldens im Sinne von § 28 Abs. 2 der Satzung. Ferner räumt § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII den gewerblichen Berufsgenossenschaften und somit auch der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhe der Zuschläge (und etwaiger Nachlässe) Ermessen ein, das sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale richtet. Die Regelungen in § 28 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin berücksichtigen sowohl die Anzahl der Arbeitsunfälle als auch die Höhe der dadurch entstehenden Kosten, ferner die besondere Schwere von Todesfällen infolge von Arbeitsunfällen (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 – L 15 U 218/12 B ER).
Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für auf Seiten der Antragstellerin im Falle einer Ablehnung der Anordnung einer Aufhebung der Vollziehung bestehende nicht wieder gut zu machende Nachteile, derzeit nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und der gesetzgeberischen Grundentscheidung des grundsätzlichen Vorrangs des Vollzugsinteresses führt bei einer Gesamtschau die Interessenabwägung auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung derzeit nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Ebenso wie das SG hält der Senat im einstweiligen Rechtsschutz den Streitwert in Höhe eines Drittels des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitragszuschlages für angemessen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.04.2013
Zuletzt verändert am: 04.04.2013