Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6.8.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten sowie die Gewährung von Taschengeld für die Zeit der Unterbringung in einer Haftanstalt (JVA).
Der Kläger wurde am 00.00.1959 geboren. Nach seinen Angaben verließ er das Gymnasium Ende der siebziger Jahre ohne Abitur. Danach arbeitete er als ungelernter Arbeiter im Tischlerbereich (Schiffsbau). 1982/1983 war er als Spediteur selbstständig. Anschließend lebte er zunächst von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs. 1989 war er erneut kurz selbstständig im Transportgewerbe. 1996 begann er eine Lehre als Tischler, die er nach 13 Monaten wieder abbrach.
Er verzog dann von I in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und mietete eine kleine Dachgeschosswohnung auf der H-Str. 00, L an. Im selben Haus wechselte er 1999 in ein kleines Zimmer mit Vorraum. Die Miete inkl. Nebenkosten hierfür belief sich nach dem Wechsel innerhalb des Hauses auf etwa 70,00 EUR monatlich. Im Laufe der Zeit liefen erhebliche Mietrückstände auf, weswegen die Vermieterin den Mietvertrag kündigte. Im Juni 2006 zog der Kläger aus der Wohnung aus.
Seit Sommer 1997 bezog er Arbeitslosengeld, zunächst vom Arbeitsamt I, dann vom Arbeitsamt (inzwischen Agentur für Arbeit) L (AA). Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi) und zeitweilig Unterhaltsgeld. Ab dem Jahre 1999 erfolgten die Zahlungen auf ein Girokonto des Klägers bei der Sparkasse L (Nr. 000). In dem Fortzahlungsantrag vom 15.3.2000 auf Gewährung von Alhi gab der Kläger an, vermögenslos zu sein. In einem weiteren Fortzahlungsantrag vom 20.6.2002 teilte er mit, über einen Bausparvertrag bei der E Bank Bauspar AG (Guthaben 716,41 EUR; Vertragsbeginn: 17.7.2000), sonst jedoch (weiterhin) über keine Vermögenswerte zu verfügen. Dem letzten Fortzahlungsantrag vom 10.7.2003 ist die Änderung des Girokontos des Klägers (nunmehr E Bank Nr. 000) zu entnehmen. Das Vorhandensein von Vermögenswerten wurde darin wiederum vollständig verneint. Am 18.8.2003 meldete der Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit als Schreiner zum 20.8.2003 bei der Fa. C in N. Hierbei handelte es sich um eine bis zum 19.9.2003 befristete Arbeitsstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden bei einer Vergütung von 7,00 EUR pro Stunde. Am 25.8.2003 meldete er sich wiederum arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Das Vorhandensein von Vermögenswerten wurde dabei weiterhin verneint.
Die AA erkannte dem Kläger daraufhin nachträglich Alhi für die Zeit vom 11.9. bis 14.11.2003 zu. Außerdem zahlte sie einen Vorschuss in Höhe von 155,70 EUR, den sie später jedoch wieder zurückforderte. Weitere Leistungen zahlte sie dann erst wieder für den Monat Dezember 2003, nach Angaben des Klägers in Höhe von 591,00 EUR. Am 26.8.2004 erteilte die AA einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem sie die dem Kläger für den Monat Dezember wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung zu Unrecht gewährte Alhi-Leistungen aufhob und erstattet verlangte (536,30 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 18.5.2005 verkürzte sie den Erstattungszeitraum auf die Zeit vom 2. bis 31.12.2003 und damit die Erstattungsforderung auf 519,00 EUR. Diese Änderung stand im Zusammenhang mit einem klärenden Termin vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 29.4.2005, in dem verschiedene Klageverfahren des Klägers gegen die AA besprochen wurden und der Kläger mitteilte, erst seit dem 2.12.2003 nicht mehr verfügbar gewesen zu sein. Im Ergebnis erzielten der Kläger und die AA Einvernehmen darüber, die noch ausstehenden Zahlungen aus dem Bescheid vom 20.4.2004 mit noch ausstehenden Rückforderungen insbesondere aus dem Bescheid vom 18.5.2005 zu verrechnen und im Übrigen weitere Rückforderungsbeträge zu stunden.
Betreffend das Arbeitsverhältnis bei der Fa. C hatte der Kläger zwischenzeitlich am 28.8.2003 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht N (23 Ca 16399/03) anhängig gemacht, die zu seinen Gunsten ausging (zweites Versäumnisurteil vom 17.3.2005).
Am 1.12.2003 beging der Kläger einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (Amtsgericht L, Urteil vom 3.6.2004 – 24 Ls 5 Js 784/03). Die Berufung des Klägers zum Landgericht L blieb erfolglos (Urteil vom 5.10.2004 – 25 StK 146/04). Seine dagegen gerichtete Revision wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf verworfen (Beschluss vom 21.2.2005 – III 5 Ss 12/05-7/05 IV). Seit dem 1.12.2003 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA L. Mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts L begann dort am 22.2.2005 die Strafhaft. Von der JVA L wurde er am 14.4.2005 in die JVA F, von dort am 1.9.2005 in die JVA N verlegt, wo er am 29.11.2006 aus dem offenen Vollzug entlassen wurde.
Einer Beschäftigung ging der Kläger weder in der Untersuchungs- noch in der Strafhaft nach. Taschengeld erhielt er während der Haftzeit zunächst nicht. Nach Auszug aus der Wohnung auf der H Straße bezog er eine (neue) Wohnung auf der N-straße 00, L. Nach seinen Angaben war er dann auch wieder berufstätig im Rahmen von Montagetätigkeiten im Ausland. Seit Dezember 2010 erhält er Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Am 17.12.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme von Mietkosten für die Aufrechterhaltung der Wohnung auf der H Straße, wobei er die Beklagte zur Einholung entsprechender Auskünfte bei seiner Vermieterin ermächtigte. Am 22.12.2003 "erweiterte" er diesen Antrag auf die Gewährung von Taschengeld. Die Beklagte forderte zur Prüfung des Anspruches eine Vielzahl konkret benannter Unterlagen und Nachweise an. Gleichzeitig wies sie auf die Vorschriften der §§ 60 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hin und setzte eine Frist zur Erledigung bis zum 12.1.2004. Unter dem 13.1.2004 konkretisierte sie ihre Anfrage nochmals und setzte eine Nachfrist bis zum 26.1.2004, wobei sie ankündigte, bei fruchtlosem Fristablauf den Antrag ablehnen zu wollen. Nachdem der Kläger keine Unterlagen vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte am 30.1.2004 unter Bezugnahme auf § 66 SGB I einen Ablehnungsbescheid.
Am 26.4.2004 erhob der Kläger daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 6 SF 32/04 mit dem Begehren, seine Anträge seit Dezember 2003 zu seinen Gunsten zu bescheiden. Er habe die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht beibringen können, weil er hierfür keine Hilfestellung gehabt habe. Nach Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies dieses die Klage als unzulässig ab (Urteil vom 3.8.2005 – 20 K 6960/04). Für die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Mietkosten und die Gewährung eines Taschengeldes fehle es bereits an einem Rechtsschutzinteresse. § 66 SGB I normiere einen eigenständigen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung, der nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Auch insoweit sei die Klage jedoch unzulässig, weil es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Auch eine möglicherweise gegen die JVA L gerichtete Klage wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, welche Leistung oder Unterlassung der JVA aufgegeben werden solle.
Bezug nehmend auf einen Antrag des Klägers vom 5.11.2004 trat die JVA L Anfang Dezember 2004 mit dem Begehren auf Gewährung von Taschengeld an die Beklagte heran. Gleichzeitig meldete sie den Kläger für die Zeit ab dem 13.11.2004 wieder vom Taschengeldbezug ab, weil auf dessen Konto eine Einzahlung in Höhe von 88,00 EUR eingegangen sei und deswegen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Taschengeldes nicht mehr vorlägen. Sie bat die Beklagte jedoch im Namen des Klägers um Prüfung, ob Taschengeld für die Zeit vom 4. bis 12.11.2004 bewilligt werden könne. Dem kam die Beklagte mit der Überweisung eines Betrages von 11,45 EUR am 3.1.2005 auf das Haftkonto des Klägers nach.
Am 13.12.2004 beantragte der Kläger in der JVA L auf einem Formblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem "BSHG bzw. AsylbLG" erneut die Gewährung von "Taschengeld für einen Untersuchungsgefangenen". Dem Antrag war ein Auszug aus seinem Haftkonto für den Zeitraum vom 10.12.2003 bis zum 3.1.2005 beigefügt. Diese Unterlagen gingen am 21.1.2005 bei der Beklagten ein. Bereits am 11.1.2005 hatte der Kläger selbst die Beklagte über die Antragstellung auf Sozialleistungen in der JVA in Kenntnis gesetzt.
Daraufhin forderte die Beklagte bei dem Kläger wiederum Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an. Hierauf antwortete er mit einem Schreiben vom 14.4.2005, dem sich entnehmen lässt, dass er in der Haft keine Verdienste erzielt habe. Außerdem gab er an, die Miete bislang aus überzahlten Mitteln der AA beglichen zu haben, was jedoch bereits in dem vorangegangenen Klageverfahren mitgeteilt worden sei. Ferner richtete die Beklagte eine Anfrage an die Vermieterin des Klägers betreffend das Mietverhältnis bzw. daraus resultierende Außenstände. Unter dem 26.4.2005 forderte sie den Kläger erneut unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, zu einzelnen Rechnungsposten des Haftkontoauszuges Stellung zu nehmen, um zu klären, welche Leistungen er von der AA erhalten habe. Daraufhin verwies der Kläger auf Informationen der Vermieterin, die bereits eine Vermieterbescheinigung erteilt habe. Am 12.12.2005 reichte er noch eine Kopie seines Mietvertrages, eine Meldebescheinigung und eine Kopie seines Personalausweises zu den Akten.
Mit Bescheid vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Taschengeld und Übernahme von Mietkosten in der Sache und nicht wie im Jahre 2004 wegen fehlender Mitwirkung ab. Trotz mehrfacher Aufforderung und langer Dauer des Verfahrens seien die wirtschaftlichen Verhältnisse bis heute ungeklärt geblieben. Das Haftkonto weise Zuflüsse auf, deren Herkunft nicht habe geklärt werden könnten. Im Übrigen seien Mieten für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht gezahlt worden. Unterkunftskosten während einer Haftzeit würden jedoch nicht für eine so lange Dauer übernommen. Die Gewährung von Taschengeld sei auf die Zeit der Untersuchungshaft beschränkt. Für den Zeitraum der Strafhaft sei die Bewilligung von Taschengeld ausgeschlossen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe alle Unterlagen beigebracht. Insbesondere sei der Bescheid über die Bewilligung von Alhi vorgelegt worden. Die Alhi sei auf sein Konto überwiesen worden. Er habe ausschließlich von diesen Leistungen gelebt, die er bis Dezember 2003 bezogen habe. Es gehe ihm im Wesentlichen um die Übernahme der Mietkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie zur Begründung aus, es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger über Guthaben (Vermögen) in einer möglicherweise anspruchsvernichtenden Höhe verfüge. Dies gelte umso mehr, als offenbar Ende 2004 alle Mieten bis Dezember 2004 trotz Inhaftierung Anfang Dezember 2003 gezahlt worden seien. Zudem befinde sich der Kläger seit dem 1.9.2005 im offenen Vollzug, der regelmäßig mit einer Erwerbstätigkeit einhergehe. Auch insoweit dürfte daher ein anspruchsvernichtender Umstand vorliegen. Es sei zudem völlig unklar, in welcher tatsächlichen Höhe Unterkunftskosten begehrt würden. Es kämen weder Leistungen für die Unterkunft noch für den Lebensunterhalt in Betracht. Letzterer sei seit Beginn der Strafhaft ohnehin durch die Justizbehörde zu decken und vorher wegen der erwähnten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit und Unklarheit der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von der Beklagten zu tragen.
Am 6.6.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg verwiesen hat (Beschluss vom 3.7.2006).
Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er habe von der Beklagten bereits einen halben Monat Taschengeld im Vollzug erhalten. Dadurch, dass er sich in Haft befunden habe, seien die Antragstellung und die Beibringung von Unterlagen erschwert gewesen. Das Mietverhältnis für die Wohnung bestehe immer noch. Die Vermieterin habe lediglich deswegen davon abgesehen, ihn heraus zu klagen, weil es sich um einen verwohnten Anbau handele. Die rückständige Miete belaufe sich inzwischen auf 1.114,74 EUR. Taschengeld hat der Kläger für die Zeit seit Dezember 2003 geltend gemacht. Hinsichtlich der Umsätze auf dem Haftkonto hat er ausgeführt, bei dem Betrag von 52,00 EUR handele es sich um Barmittel, die er bei seiner Festnahme mitgeführt und zuvor von der AA erhalten habe. Es sei ein Restbetrag aus der Alhi für den Monat November 2003 gewesen. Die weiteren Einzahlungen auf das Konto ließen sich nicht mehr genauer eruieren. Die Beträge in Höhe von 9,00 EUR bzw. 42,00 EUR seien nach seiner Erinnerung zur Zahlung der Mietrückstände für seine Wohnung abgehoben worden. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2005 könne nicht hergeleitet werden, dass für die zurückliegende Zeit keine Ansprüche mehr bestünden. Insbesondere aus der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16.5.2006 lasse sich entnehmen, dass diese ganz offensichtlich über den gesamten Zeitraum seit der Antragstellung, also ab Dezember 2003 habe abschließend entscheiden wollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 zu verurteilen, für die Zeit von Dezember 2003 bis November 2006 die Miete in Höhe von 65,49 EUR brutto monatlich zu übernehmen sowie für die Zeit von Dezember 2003 bis April 2005 ein monatliches Taschengeld von 30,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten. Der Kläger habe die Einzahlungen auf seinem Konto nicht nachvollziehbar erklärt. Insbesondere fänden sich die Abhebungen in Höhe von 9,00 EUR bzw. 42,00 EUR nicht als Einzahlungen auf die rückständige Miete in der Aufstellung der Vermieterin wieder. Zudem sei der Kläger weiter in der Lage gewesen, die Miete zu begleichen, wobei er nicht mitgeteilt habe, woher er diese Gelder bekommen habe. Schließlich sei auch lediglich die Zeit seit der neuerlichen Antragstellung (Dezember 2004 bzw. Januar 2005) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Klage betreffend den davor liegenden Zeitraum bereits abgewiesen worden sei.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Nachfrage bei der Vermieterin des Klägers zu dem Mietverhältnis und den daraus resultierenden Rückständen gehalten und dann auf die mündliche Verhandlung vom 6.8.2008 die Klage abgewiesen.
Es hat dabei den Zeitraum "ab Dezember 2004 bzw. Januar 2005" als entscheidungserheblich angesehen. Die Zeit davor sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der Bescheid der Beklagten vom 30.1.2004 hinsichtlich der im Dezember 2003 beantragten Leistungen bestandskräftig geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Beklagte habe darüber hinaus weder in dem Bescheid vom 20.12.2005 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 16.5.2006 eine inhaltliche Entscheidung über den Zeitraum ab Dezember 2003 getroffen. Dies ergebe sich aus dem insoweit maßgebenden Verfügungssatz der Bescheide. Soweit die Begründung des Widerspruchsbescheides auch die Zeit ab Dezember 2003 in Bezug nehme, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nur zur besseren Verständlichkeit erforderlich gewesen darzulegen, welche Gelder auf dem Konto des Klägers in der JVA ab der Zeit der Inhaftierung eingegangen seien. Dies betreffe zwangsläufig die Zeit ab Dezember 2003. Einen Anspruch auf Übernahme der Miete für die Zeit ab Januar 2005 bis Juli 2006 habe der Kläger nicht. Für den Zeitraum von September 2005 bis Februar 2006 folge dies bereits daraus, dass er die Miete aus eigenen Mitteln beglichen habe. Für diesen Zeitraum sei kein Bedarf festzustellen, der aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken sein könnte. Im Übrigen kämen die §§ 19, 27 Abs. 1 und 29 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne dieser Bestimmungen sei in dem streitigen Zeitraum dadurch sichergestellt worden, dass er sich in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befunden habe. Die streitigen Unterkunftskosten seien damit kein aktuell zu deckender Bedarf des Klägers gewesen (unter Hinweis auf Sozialgericht Münster, Beschluss vom 2.5.2005 – S 12 SO 31/05 ER). Es sei nur um den Erhalt der Wohnung bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung gegangen. Auch § 34 Abs. 1 SGB XII, der grundsätzlich in solchen Fällen in Betracht komme (Sozialgericht Münster a.a.O.), sei nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift könnten Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handele, komme es bei der Beurteilung der Frage, ob die Unterkunft durch Übernahme der Miete gesichert werden könne, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies sei jetzt nicht mehr der Fall, weil der Kläger bereits im Juni 2006 die Wohnung verlassen habe. Der Anspruch auf Übernahme der Miete entfalle, wenn die Wohnung geräumt sei und zwar auch dann, wenn die Räumung erst während des auf die Bewilligung einer entsprechenden Leistung gerichteten gerichtlichen Verfahrens erfolgt sei (Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, FEVS 44, 457). Darüber hinaus handele es sich bei der Übernahme der Miete um eine Ermessensleistung. Regelmäßig werde die Miete während der Dauer einer Haft im Rahmen der Ermessenserwägungen allenfalls dann übernommen, wenn bei Antragstellung noch eine Resthaftzeit von rund sechs Monaten zu verbüßen sei. In der Literatur werde vertreten, dass eine Mietübernahme für eine maximale Dauer von bis zu 18 Monaten in Betracht komme (Birk in: LPK-BSHG, § 15a Rn. 7). Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2005 habe jedoch die Resthaftzeit noch 23 Monate betragen, so dass auch aus diesem Grunde die Übernahme der Miete ausscheide. Einen Anspruch auf Gewährung von Taschengeld habe der Kläger ebenfalls nicht. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich ein entsprechender Anspruch nur für den Zeitraum der Untersuchungshaft (Dezember 2003 bis April 2005) in Betracht komme, weil gemäß § 46 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) während der Zeit der Strafhaft ein gesetzlicher Anspruch auf Taschengeld gegen den Vollzugsträger bestehe. Es könne offen bleiben, ob ein Anspruch auf Taschengeld während der Untersuchungshaft im Übrigen bereits deshalb ausscheide, weil der Vollzugsträger gegenüber dem Untersuchungshäftling, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedürfe, zur Fürsorge verpflichtet sei und daher auch während dieser Zeit ein Taschengeld zu gewähren habe (so Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.4.2006 – S 31 SO 306/05). Denn der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, so dass bereits aus diesem Grund ein solcher Anspruch nicht bestehe. § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII, der den Anspruch auf einen Barbetrag regele, wenn der Betreffende sich in einer Einrichtung befinde, sei vorliegend nicht einschlägig. Denn eine JVA sei keine Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII, weil darin keine Hilfe im Sinne des SGB XII geleistet werde (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2006 – L 7 AS 1128/06 ER-B). Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei damit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (Hinweis auf: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 2 Rn.17 unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, FEVS 44, 225). Dort sei geregelt, dass Bedarfe abweichend von Satz 1 festgelegt werden könnten, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Für die Zeit von Dezember 2003 bis November 2004 scheide ein Anspruch bereits aufgrund bestandskräftiger Ablehnung in dem Bescheid vom 30.1.2004 aus. Für die Zeit ab erneuter Antragstellung bis zum Ende der Untersuchungshaft habe der Kläger seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Für diese Anspruchsvoraussetzung sei er jedoch beweispflichtig. Er habe nicht erklären können, wie er seit Dezember 2003 insgesamt 1.000,00 EUR Mietzinszahlungen habe aufbringen können. Aus den Leistungsakten der AA ergebe sich, dass er für Dezember 2003 noch 546,30 EUR Alhi erhalten habe, wobei nach wie vor nicht geklärt sei, auf welchem Konto sich dieses Geld befunden habe, und ob der Kläger noch über weitere Konten, insbesondere Sparbücher, verfügt habe. Darüber hinaus habe er von der AA einen Scheck über 250,00 EUR erhalten und damit insgesamt im Dezember 2003 Einkommen in Höhe von 786,30 EUR gehabt. An den Vermieter habe er jedoch 1.000,00 EUR bezahlt. Die Differenz von rund 220,00 EUR habe er nicht erklären können. Seine Angaben zu den Einzahlungen zur Weiterleitung an den Vermieter von 9,00 EUR bzw. 42,00 EUR seien nicht nachvollziehbar. Denn die von dem Vermieter mitgeteilten Überweisungsbeträge stimmten mit diesen Zahlen nicht überein. Schließlich habe der Kläger auch die weiteren Einzahlungen auf seinem Konto bei der JVA nicht hinreichend erklären können. Lediglich die Einlassungen bezüglich der Scheckeinzahlung von 250,00 EUR seien durch die Leistungsakte der AA zu bestätigen gewesen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers wären in den 1.000,00 EUR Mietzinszahlungen in Höhe von 52,00 EUR, 9,00 EUR und 42,00 EUR, welche auf das Taschengeldkonto bei der JVA gebucht worden seien, enthalten. Unter Berücksichtigung dessen sowie der weiteren Einzahlungen von 142,00 EUR,153,00 EUR und 88,00 EUR ergäben sich Geldmittel in Höhe von 1.383,00 EUR. Die Differenz zwischen den nachgewiesenen Einnahme und diesen Geldern in Höhe von 596,70 EUR habe Kläger ebenfalls nicht erklären können.
Gegen das am 11.8.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.9.2008 Berufung eingelegt.
Neben den bisherigen Ansprüchen macht er nunmehr auch die Übernahme von Versicherungsbeiträgen u.a. geltend. Im Übrigen vertritt er den Standpunkt, dass die Beklagte zu Unrecht Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen verlangt habe. Er habe ein Recht auf Schutz seines Hausstandes ebenso wie auf Schutz der Versicherungsverträge. Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht einen Anspruch auf die Gewährung von Taschengeld während der Haftzeit verneint. Er habe die Beklagte ermächtigt, bei Dritten Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen. Außerdem ist er der Ansicht, seine Bedürftigkeit sei hinreichend dadurch belegt, dass er in der Vergangenheit Alhi bezogen habe. Die erforderlichen Informationen hierzu ergäben sich aus den Verwaltungsvorgängen der AA. In den Jahren 2003-2006 habe er verschiedene Konten bei der E Bank gehabt, jedoch bei keinem anderen Kreditinstitut. Ein Sparbuch bei der E Bank habe er während seiner Haftzeit in N aufgelöst. Damals seien dort nur noch geringe Beträge (etwa in Höhe von 10,00 EUR) auf dem Konto gewesen. Auch in den Zeiträumen davor habe das Sparkonto keine hohen Guthaben aufgewiesen, außer den Gutschriften des AA in Form von Alhi. Die Auflösung des Sparbuchs habe im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Eröffnung eines Girokontos bei der E Bank gestanden. Auch dieses Konto existiere zwischenzeitlich nicht mehr. Er habe es erst kürzlich aufgelöst, weil es sowieso über längere Zeit von der Beklagten gesperrt gewesen sei. In der JVA L habe er keine Taschengeldleistungen mehr bekommen, sondern erst nach der Verlegung in die JVA F "ab der ersten Aprilwoche".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Duisburg vom 06.08.2008 zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von Taschengeld, zur Zahlung von Miete für einen Zeitraum der gesetzlichen Grundlage zur Erhaltung des Hausstandes, zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für Haftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz, sowie sonstigem ihm entstandenen Schaden für die Haftpflicht, Hausratsschäden in Geldleistung als Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die in der Berufungsschrift vorgenommenen Klageerweiterungen seien unzulässig. Das angefochtene Urteil habe sich nur auf die dort genannten Forderungen des Klägers, also auf die Zahlung von Taschengeld und die Übernahme der Mietzahlungen, bezogen. Anträge auf Leistungen für Inhaftierte bescheide sie ab dem Datum des Eingangs bei sich.
Der Senat hat zur Frage der Vollzugsart, Haftdauer und den Umsätzen auf dem Haftkonto des Klägers eine Anfrage an die JVAen L, F und N gerichtet. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der Umsätze auf dem Haftkonto des Klägers in der JVA L wird auf Blatt 108/109 der Gerichtsakten Bezug genommen. Außerdem hat der Berichterstatter die Sache am 17.1.2011 mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin hat der Kläger dem Gericht ausdrücklich untersagt, weitere Ermittlungen zu seiner wirtschaftlichen Situation in dem fraglichen Zeitraum durch eine Nachfrage bei der E Bank anzustellen.
Bezüglich des Sach- Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten. Ferner sind beigezogen gewesen; Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen des Klägers bei der AA (Kd-Nr. 000), die Prozessakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – 20 K 6960/04 sowie die Prozessakten des Amtsgerichts L betreffend das Strafverfahren des Klägers – 24 Ls 5 Js 784/03 (= Landgericht L – 25 StK 146/04 und Oberlandesgericht Düsseldorf – III 5 Ss 12/05-7/05 IV). Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er in der Terminmitteilung, die ihm am 20.5.2011 zugegangen ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
B) Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I) Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich das Begehren des Klägers auf Leistungen für die Zeit vor dem 21.1.2005 richtet. Denn über diesen Zeitraum hat die Beklagte jedenfalls bisher noch keine Sachentscheidung getroffen, sodass es insoweit schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Begehren des Klägers mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2005 – 20 K 6960/04 S. 4/5). Den ursprünglichen Antrag des Klägers aus Dezember 2003 hatte die Beklagte nicht in der Sache, sondern wegen seiner fehlenden Mitwirkung nach § 66 SGB I abgelehnt. Diese Entscheidung wurde durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O.) bestätigt.
Der in dem vorliegenden Verfahren von dem Kläger angefochtene Bescheid vom 22.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 enthält eine Sachentscheidung über die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 21.1.2005 ebenfalls nicht. Insofern hat das Sozialgericht zu Recht den Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 für eindeutig gehalten. Auch der Einleitungssatz des Bescheides vom 22.12.2005 nimmt unmissverständlich Bezug auf "Dezember 2004" bzw. "den Antrag vom 21.1.2005". Im Übrigen werden in den Bescheiden nur Ansprüche nach dem SGB XII geprüft und damit zwangsläufig nur solche für die Zeit nach dem 31.12.2004. Damit ist klargestellt, dass hier eine Sachentscheidung der Beklagten erst ab der neuerlichen Antragstellung des Klägers und nicht für die Zeit davor getroffen wurde.
Das in dem Bescheid vom 22.12.2005 genannte Datum des 21.1.2005 markiert auch aus Sicht des Senats die für die Prüfung des Anspruches maßgebende Zäsur. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erhielt die Beklagte i.S.v. § 18 SGB XII Kenntnis von dem Antrag des Klägers in der JVA L vom 13.12.2004. Durchgängige Kenntnis der Beklagten bestand diesbezüglich nicht, weil sich der Kläger nach Ablehnung seiner Anträge aus Dezember 2003 nicht erneut an die Beklagte gewandt und die JVA L ihn noch zuvor ausdrücklich vom Taschengeldbezug abgemeldet hatte. Die Antragstellung in der JVA am 13.12.2004 führte auch nicht unmittelbar zur Kenntnis, weil es sich bei der JVA L nicht um eine "beauftragte Stelle" i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII handelt. Dies entspricht auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung dargestellten Handhabung der Beklagten in der Praxis. § 16 Abs. 2 SGB I greift ebenfalls nicht ein. Denn die JVA ist kein "unzuständiger Leistungsträger" in diesem Sinne (vgl. zum Begriff des "unzuständigen Leistungsträgers insb. Lilge, SGB I, 2. Auflage 2009, § 16 Rn. 49). Die JVA hat zwar – nach § 46 StVollzG während der Strafhaft – auch Taschengeldleistungen zu erbringen. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Sozialleistung im Sinne des SGB. Außerdem war durch die Verwendung des Formantrages der Beklagten klar, dass der Kläger keinen Antrag bei der JVA L, sondern bei der Beklagten stellen wollte.
Schließlich erhielt die Beklagte auch noch keine (neuerliche) Kenntnis von dem Hilfefall des Klägers durch das dort am 11.1.2005 eingegangene Schreiben. Denn dieses Schreiben enthält noch keine hinreichenden Informationen zu den sachlichen Umständen, die zu einer Leistungsbewilligung an den Kläger hätten führen können (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 18 Rn. 29, 22 m.w.N.).
Was die erst im Berufungsverfahren von dem Kläger eingeführten Begehren auf Übernahme verschiedener Versicherungsbeiträge bzw. Schadensersatz angeht, ist die Klage auch für die Zeit nach dem 21.1.2005 jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil eine Sachentscheidung der Beklagten insoweit nicht vorliegt.
II) Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die Zahlung von Taschengeld und die Übernahme von Mietkosten für die Zeit ab dem 21.1.2005, ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der genannten Leistungen. Der Bescheid vom 13.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 ist nicht rechtswidrig und der Kläger daher nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht mögliche Ansprüche des Klägers nach dem SGB II nicht geprüft. Denn er war in dem fraglichen Zeitraum nach § 7 Abs. 4 SGB II von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat insoweit die ursprünglich aufgrund der nach § 7 Abs. 4 SGB II in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 gültigen Fassung ("Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.") umstrittene Definition des Einrichtungsbegriffs dahingehend einer Klarstellung zugeführt, dass im SGB II – anders als in § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – ein "funktionale” Einrichtungsbegriff gelte (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 16/07 R Rn. 15 ff. sowie – B 14/7b AS 60/06 R Rn. 16 ff. beide m.w.N.). Danach handelt es sich bei Zeiten der Straf- und/oder Untersuchungshaft über 6 Monate um Zeiten des stationären Aufenthaltes, sodass die Voraussetzungen der Ausschlussregelung vorliegen. Der Kläger befand sich zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes auch bereits deutlich länger als sechs Monate in Untersuchungshaft. Hierauf käme es im Ergebnis aber ohnehin nicht an. Denn entscheidend ist die Prognose im Zeitpunkt des Haftantritts (vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2006 – L 19 B 547/06 AS Rn. 6), die für den Kläger negativ ausgefallen wäre.
Im Hinblick auf die Frage, ob bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger im Übrigen seine Ansprüche gegenüber der Beklagten durchsetzen kann, ist nach dem Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten (dazu 1)) und dem Anspruch auf Gewährung eines Taschengeldes (dazu 2)) zu differenzieren.
1) Was die Übernahme von Unterkunftskosten angeht, kommen ausschließlich Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht (gemeint sind – sofern abweichend – im Folgenden stets die Vorschriften des SGB XII in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung).
a) Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 29 und 34 SGB XII verneint. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
b) Weiterer Ausführungen bedarf es allein zu der Frage, ob das Begehren des Klägers nach den Vorschriften der §§ 67 ff. SGB XII (früher § 72 BSHG) begründet sein könnte. Grundsätzlich kommen diese Vorschriften als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten von Häftlingen in Betracht (Senat, Beschluss vom 30.6.2005 – L 20 B 2/05 SO ER Rn. 5; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.12.1979 – VI S 77.79; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.5.1998 – 2 S 33/98; Iisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.1.2000 – 4 Bs 413/99; Blüggel in: jurisPK-SGB XII, § 68 Rn. 25; Strinscha in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 68 SGB XII Rn. 22 m.w.N; Lippert in: Mergler/Zink, SGB XII, § 68 Rn. 15; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 68 Rn. 31 m.w.N.; Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 68 Rn. 22 m.w.N.).
Hierbei kommt es unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit im Rahmen von § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Wesentlichen darauf an, ob es wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist, die Wohnung während der Dauer der Haftzeit beizubehalten (Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 68 Rn. 11). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob es – wie hier – um den Erhalt einer bereits bestehenden Wohnung zu Beginn der Haftzeit oder die Anmietung einer neuen Wohnung zur Gewährleistung einer möglichst komplikationslosen Wiedereingliederung / Resozialisierung geht. Für welchen Zeitraum Mietkosten maximal übernommen werden können, wird unterschiedlich beantwortet. Die Zeiträume gehen von sechs bis hin zu 18 Monaten (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2000 – 4 M 3681/00 Rn. 13 [nur bis sechs Monate]; Bätz, "Taschengeld" und Wohnungskosten für Untersuchungshäftlinge, VR 2006, 160 ff. [164] – bis 18 Monate; Blüggel a.a.O. [etwa 1 Jahr]; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005 – L 9 B 9/05 SO ER Rn. 18 und Urteil vom 12.5.2011 – L 9 SO 105/10 Rn. 38 [nur kurzfristige Haftstrafen, maximal nur ein Jahr bis zur Entlassung]; Bieback a.a.O. [Übernahme für mehr als ein Jahr nicht gerechtfertigt]). Der Senat hat bisher die Übernahme von Unterkunftskosten für etwa sechs Monate noch für angemessen gehalten (Beschluss vom 30.6.2005 – L 20 B 2/05 SO ER Rn. 8).
Vor diesem Hintergrund ist hier die Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten für den Kläger ab dem 21.1.2005 nicht zu beanstanden. Der Haftbeginn lag bereits gut ein Jahr zurück. Gleichzeitig war das Haftende realistischerweise noch nicht absehbar. Denn zum hier fraglichen Zeitpunkt hatte das Landgericht L die Berufung des Klägers bereits zurückgewiesen. Auch wenn die Unterkunftskosten niedrig waren, hätten sich bis zum Haftende nicht unerhebliche Beträge summiert. Ob alternativ die Übernahme von Einlagerungskosten für den Hausrat des Klägers in Betracht gekommen oder dies günstiger gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und bedarf daher hier keiner Entscheidung.
2) Einen Anspruch auf Zahlung von Taschengeld hat der Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht.
a) Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII scheidet in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sozialgerichts als Anspruchsgrundlage aus, weil die Unterbringung in einer (Untersuchungs-)Haftanstalt keine Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII ist und einer solchen auch nicht gleichsteht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993 – 5 C 38/92 Rn. 14 m.w.N.; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 30). Denn der Begriff der Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 2 SGB XII einerseits und § 7 Abs. 4 SGB II andererseits ist, wie oben eingangs unter II) dargelegt, nicht deckungsgleich.
b) Grundsätzlich kann Untersuchungshäftlingen vom Träger der Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 Abs. 1 SGB XII Taschengeld gewährt werden (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 2 Rn. 34 m.w.N.; wohl auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2006 – L 19 B 54/06 AS Rn. 7; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.9.2008 – L 8 B 590/08 SO ER).
Dieser Anspruch ist nicht nachrangig (§ 2 Abs. 2 SGB XII) gegenüber einem etwaigen gegen das Land gerichteten Anspruch aus § 46 StVollzG bzw. der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vollzugsträgers. § 46 StVollzG findet keine Anwendung, weil die Regelung nur für die Straf-, nicht aber für die Untersuchungshaft gilt (§ 1 StVollzG). Es fehlt daher an einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Taschengeld durch den Vollzugsträger während der Untersuchungshaft (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1.12.1993 – 4 VAs 20/93 Rn. 6 m.w.N.; Bätz a.a.O. Seite 161; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.2.1988 – 12 A 121/86; Groth a.a.O, S. 244 f.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.9.2008 – L 8 B 590/08 SO ER; offen gelassen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993 – 5 C 38/92 Rn. 19; a.A.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.3.1988 – 8 B 742/88 und Urteil vom 16.11.1987 – 8 A 2708/86; dem folgend Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.4.2006 – S 31 SO 306/05). Auch unter dem Aspekt der Fürsorge des Vollzugsträgers für den Untersuchungshäftling ist ein Anspruch nicht zu bejahen. Wieweit ein Anspruch auf staatliche Fürsorge reicht, ist grundsätzlich in den Regelungen der Sozialhilfe bestimmt. Auch insoweit gilt der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes (§ 31 SGB I – Oberlandesgericht Stuttgart a.a.O). Auch systematisch bzw. im Hinblick auf die strafprozessuale Unschuldsvermutung spricht mehr dafür, im Bereich der Untersuchungshaft (noch) die Vorschriften des SGB XII für einschlägig zu halten. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht unter Offenlassung der dargestellten Streitfrage einen Nachrang der Sozialhilfeleistungen gegenüber etwaigen Leistungen des Vollzugsträgers jedenfalls mit der Erwägung verneint, dass es dem Untersuchungshäftling nicht zumutbar sei, die Ansprüche gegenüber dem Vollzugsträger klageweise geltend zu machen.
Letztlich kann diese Frage für die Entscheidung des Falles aber auch offen bleiben. Denn unabhängig davon kann dem Kläger ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zuerkannt werden, weil es am Nachweis seiner Bedürftigkeit fehlt. Auch insoweit macht sich der Senat nach eigener Prüfung zunächst die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren konnten keine Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers gewonnen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Einen Leistungsanspruch hätte der Kläger nur, wenn er nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 82 ff. bzw. 90 SGB XII verfügt hätte, um seinen restlichen, d.h. durch sonstige in der Haft erbrachte Leistungen (z.B. Essen, Kleidung u.ä.) nicht gedeckten, Lebensunterhalt sicherzustellen.
Dabei kommt es allein auf die tatsächliche Sachlage und entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht darauf an, ob die AA schon in der Vergangenheit von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers ausgegangen und die Beklagte – möglicherweise zu Unrecht – bereits für acht Tage im November 2004 Taschengeld an den Kläger gezahlt hat. Weder aus dem einen noch aus dem anderen Umstand ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum, der sich nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nur auf die Zeit vom 21.1.2005 bis zum Beginn der Strafhaft und damit dem sachlichen Geltungsbereich des § 46 StVollzG (22.2.2005) erstrecken kann, eine Bindungswirkung der Beklagten betreffend die Annahme von Bedürftigkeit des Klägers. Dies gilt für die Entscheidung der AA zusätzlich deswegen, weil es sich bei ihr um einen anderen Leistungsträger mit eigenen Zuständigkeiten handelt und die Prüfung bereits einen länger zurückliegenden Zeitraum erfasst.
Ob der Kläger über "anspruchsschädliches” Einkommen oder Vermögen in der Zeit zwischen dem 21.1.2005 und dem 22.2.2005 verfügte, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Es erscheint angesichts der vorliegenden Informationen aber nicht unwahrscheinlich, dass er über (Geld-)Vermögen oberhalb des (Frei-)Betrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verfügte. Greifbare Anhaltspunkte für (laufende) Einkünfte in dem hier fraglichen Zeitraum gibt es zwar nicht. Zweifelhaft bleibt jedoch weiterhin die Vermögenssituation des Klägers. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden als auch von dem Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 6.8.2008 herausgearbeiteten Widersprüche ist der Kläger auch im Berufungsverfahren eine nachvollziehbare Klärung seiner Vermögensverhältnisse schuldig geblieben, obwohl ihm hierzu nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter am 17.1.2011 Gelegenheit gegeben worden ist. Offen geblieben ist insbesondere die Herkunft der zum Teil unbenannten Einzahlungen auf seinem Haftkonto sowie die Frage, aus welchen Mitteln er nicht unwesentliche Teile der aufgelaufenen Mietrückstände bei seiner Vermieterin tilgen konnte. Angesichts der dargestellten Ungereimtheiten reicht es nicht aus, wenn sich der Kläger auf den Hinweis zurückzieht, er habe sämtliche Konten sowohl bei der Sparkasse L als auch bei der E Bank aufgelöst, und hierauf hätten sich keine nennenswerten Vermögenswerte (mehr) befunden. Hier hätte es stichhaltiger Auskünfte der E Bank und/oder der Sparkasse L bedurft, die der Kläger jedoch trotz wiederholter Nachfrage nicht vorgelegt hat. Weitere Nachforschungen, die zu einer Klärung in seinem Sinne hätten führen können, waren dem Senat nicht möglich, weil der Kläger sein Einverständnis hierzu ausdrücklich versagt hat.
Wer Leistungen der Sozialhilfe beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht nachweisen lassen (vgl. dazu bereits betreffend den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschluss des Senats vom 25.3.2010 – L 20 AS 39/08 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 10/08 R Rn. 21)
E) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes SGG
F) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) l
Erstellt am: 16.04.2013
Zuletzt verändert am: 16.04.2013