Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde des Klägers vom 04.09.2012 gegen den ihm am 06.08.2012 zugestellten, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 03.08.2012 ist unbegründet.
Das Sozialgericht (vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die Klage eines Asylbewerbers auf Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.01.2012 – L 20 AY 140/11 B) hat der am 25.05.2012 erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11 m.w.N.). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist im Ergebnis Prozesskostenhilfe zu gewähren. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Nach diesen Kriterien kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb nicht in Betracht, weil ein Anspruch des im Bezug von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG stehenden Klägers auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht ersichtlich ist.
Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob im Rahmen des Bezuges von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG einer Klage, mit der abstrakt, das heißt losgelöst von einer konkreten Wohnung, die Zustimmung zur Anmietung einer privaten Mietwohnung begehrt wird, im Sinne der Entscheidung des Sozialgerichts, das Rechtschutzinteresse fehlt (vgl. zu § 29 SGB XII a.F. beim Bezug so genannter Analogleistungen den Beschluss des erkennenden Senats vom 05.02.2009 – L 20 B 2/09 AY ER).
Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt. Mit der Sachleistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist der Ausländer regelmäßig in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)), Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 (AsylVfG)), Ausreiseeinrichtung (§ 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) oder in sonstigem Wohnraum (Übergangsheim, Wohnheim etc.) untergebracht (vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 53 ff.). Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S.d. § 3 AsylbLG ist insoweit bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S.d. § 35 Abs. 2 SGB XII (Frerichs, a.a.O., Rn. 55). Auch bei einer Ersatzleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG kommt grundsätzlich die Anmietung einer privaten Mietwohnung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 08.07.2008 – L 20 B 49/08 SO ER). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren fehlt es jedoch an einem schlüssigen Vortrag zur Unzumutbarkeit der derzeitigen Unterbringung des Klägers in einem 31 m² großen Wohncontainer. Weder die Angabe des Klägers, er müsse den Wohnraum mit einer weiteren Person teilen, noch seine Angaben zur Größe der Unterkunft haben sich bestätigen lassen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Beklagten handelt es sich bei der Unterkunft auch keineswegs um einen zu Wohnzwecken nicht geeigneten Baucontainer.
Angesichts der unsubstantiierten und erst im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Angaben des Klägers zu einem unterkunftsbedingten Fäkaliengeruch rechtfertigt auch die Einholung einer (dies verneinende) Auskunft durch die Beklagte (durch gerichtliches Schreiben vom 21.12.2012) hierzu die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht.
Der Senat sieht sich schließlich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) und die seither geltende Übergangsregelung zu § 3 AsylbLG nicht veranlasst, seine diesbezügliche Rechtsprechung aufzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat explizit ausgeführt:
"Auch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird durch diese Übergangsregelung nicht berührt. Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein. Wer existenzsichernde Sachleistungen bezieht, erhält daher nach der Übergangsregelung keine ergänzende Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG), hat aber an der Erhöhung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG, gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 3 AsylbLG) teil."
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.04.2013
Zuletzt verändert am: 18.04.2013