NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 7.7.1975 (Vollendung seines 17. Lebensjahres) bis zum 31.8.1975 (letzter Tag des Monats vor Beginn seiner einjährigen Berufsgrundschulausbildung am 2.9.1975) als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Sinne einer sog. "unvermeidbaren Zwischenzeit" zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie deren Berücksichtigung bei der Bemessung seiner Erwerbsminderungsrente auf Zeit.
Der Kläger erreichte laut Konferenzbeschluss der Gemeinschaftshauptschule X / I, Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 20.6.1975 den Hauptschulabschluss. Die Ausstellung des Zeugnisses erfolgte ebenso wie dessen Aushändigung an den Kläger am 28.6.1975. In NRW endete das Schuljahr 1974 / 1975 am Tag vor Beginn der Sommerferien mit dem 16.7.1975. Vom 2.9.1975 bis 31.7.1976 besuchte der Kläger das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" auf einer berufsbildenden Schule. In der Zeit vom 1.9.1976 bis 29.6.1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Verkäufer im Bereich Lebensmittel und zum Einzelhandelskaufmann jeweils mit Abschluss.
Auf seinen Antrag vom 19.1.2011 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.8.2011 dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung ab dem 26.11.2009. Die Berechnung der Monatsrente stützte die Beklagte u.a. auf den Versicherungsverlauf (Anlage 2), welcher die Zeit vom 2.9.1975 bis 28.6.1976 mit "10 Monate Schulausbildung", die Zeit vom 1.7.1976 bis 31.8.1976 mit "2 Monate Schulausbildung, Übergangszeit" und die Zeit vom 1.9.1976 bis 30.6.1978 als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" auswies. Für die Entgeltpunkteerrechnung (Anlage 3) wurde die Zeit vom 1.9.1976 bis 30.6.1978 als "Pflichtbeitragszeit bei Beitragsminderung wegen beruflicher Ausbildung" aufgeführt. In die Grundbewertung (Anlage 4) floss die Zeit vom 1.9.1976 bis 31.8.1979 (d. h. die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) als Zeit beruflicher Ausbildung ein. Als belegungsfähigen Gesamtzeitraum ermittelte die Beklagte die Zeit vom 7.7.1975 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 26.11.2009 (Eintritt der Erwerbsminderung). Innerhalb dieses Zeitraums wies die Beklagte 12 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate – d. h. beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind – aus. Dadurch verblieben 401 belegungsfähige Kalendermonate. Als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung wies sie allein die Zeiträume vom 2.9.1975 bis zum 28.6.1976 und vom 1.7.1976 bis zum 31.8.1976 aus; ein Gesamtleistungswert sei für diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zu bewerten seien.
Mit seinem Widerspruch vom 23.8.2011 begehrte der Kläger die Anerkennung auch der Zeit vom 7.7.1975 bis Ende August 1975 als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs. Es handele sich um eine sog. "unvermeidliche Zwischenzeit" zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), auch wenn der vorangegangene Hauptschulbesuch – weil er vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege – nicht als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs anerkannt worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011): Die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung – im Sinne einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – berücksichtigt werden, da sie nicht an eine solche Ausbildungszeit anschließe, die ihrerseits eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sei. Der Anerkennung der Hauptschulausbildung des Klägers als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Sinne dieser Norm stehe entgegen, dass er sie am 28.6.1975 und damit vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendet habe.
Zur Begründung der hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Aachen am 14.12.2011 erhobenen Klage hat der Kläger seine Rechtsansicht, die Zeit zwischen dem Ende der Hauptschule und dem Beginn des Berufsgrundschuljahres sei eine sog. "unvermeidbare Zwischenzeit", bekräftigt. Bei dem Besuch der Hauptschule und der berufsbildenden Schule handele es sich um notwendig zusammenhängende Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine späteren Beruf. Auch habe er zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich weniger als sechs Wochen nach Abschluss der Hauptschule, das Berufsgrundschuljahr begonnen. Die Zeit zwischen der Beendigung der Hauptschule bis zum Besuch der berufsbildenden Schule sei vergleichbar mit der Zeit zwischen Erlangung der Hochschulreife und dem Beginn des Hochschulbesuches. Dabei sei es unschädlich, dass er seine Hauptschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendet habe; maßgeblich sei nicht der Tag seiner Geburt sondern die Art des ersten schulischen Ausbildungsabschnittes. Ursprünglich habe der Gesetzgeber Anrechnungszeiten bei Schulbesuch bereits nach dem vollendeten 16. Lebensjahr anerkannt. In wirtschaftlicher Hinsicht wirke sich jeder Kalendermonat, der nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sei, negativ auf die Rentenberechnung aus, u. a. auch bei der Gesamtleistungsbewertung.
Der Kläger hat ausweislich des Protokolls über den Verhandlungstermin vor dem SG am 10.5.2012 hinsichtlich des Verpflichtungsteils beantragt, die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Das SG hat mit Urteil vom 10.5.2012 die Klage abgewiesen, wobei es zunächst den Klageantrag sinngemäß dahingehend ausgelegt hat, die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 1.9.1975 als Anrechnungszeit vorzumerken und bei der Bemessung der gewährten Erwerbsminderungsrente auf Zeit zu berücksichtigen. Auf dieses Begehren habe der Kläger aber keinen Anspruch. Erstens sei die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 1.9.1975 keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, da der Kläger in diesem Zeitraum gar keine Schule besucht habe. Zweitens sei sie auch nicht in analoger Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI eine unvermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, da der erste Ausbildungsabschnitt, hier der Zeitraum des Hauptschulbesuchs, bereits nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erfülle. Denn dieser sei am 28.6.1975 und damit vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers beendet gewesen. Drittens komme keine weitere analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dahingehend in Betracht, dass eine Zeit ohne Schulbesuch nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn einer weiteren Schulausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Der Gesetzgeber habe insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten erhöht und ihre Bedeutung für die Gesamtleistungsbewertung begrenzt.
Nach Zustellung am 1.6.2012 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 12.6.2012 Berufung eingelegt. Er bezeichnet erneut den Zeitraum vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 als streitigen Zeitraum. Auch bekräftigt er das Ende seines Hauptschulbesuchs am 28.6.1975. In rechtlicher Hinsicht wiederholt er seine Ausführungen zur Klagebegründung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.5.2012 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Rentenbescheides vom 11.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 zu verurteilen, die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten beigezogen und bei der Verbundschule I, vormals Gemeinschaftshauptschule X / I, den Zeitpunkt der Aushändigung des Abschlusszeugnisses an den Kläger ermittelt. Die Schulsekretärin hat – nach Sichtung der im Schularchiv vorhandenen Unterlagen – mitgeteilt, dass das Zeugnis am Ausstellungstag, dem 28.6.1975, auch ausgehändigt worden sei; danach habe für die Absolventen kein Unterricht mehr stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 11.8.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 ist betreffend die in dessen Anlage 4 festgestellter und bewerteter Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung auch des Zeitraums vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 als Anrechnungszeit. Zu Recht hat die Beklagte diesen Zeitraum nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung bewertet und folgerichtig für die Berechnung der befristeten Erwerbsminderungsrente unberücksichtigt gelassen.
Der streitige Zeitraum vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 (I.) ist weder eine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung (II.) noch im Sinne der in höchstrichterlicher Rechtsfortbildung entwickelten sog. unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (III.). Raum für eine weitere richterliche Rechtsfortbildung besteht vorliegend nicht (IV.).
I. Allein streitig ist der Zeitraum vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 und – entgegen der Auslegung des Klageantrags im erstinstanzlichen Urteil – nicht bis zum 1.9.1975. Der streitige Zeitraum bestimmt sich tatsächlich durch den Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers (7.7.1975) und den letzten Tag des Monats vor Beginn dessen weiterer schulischer Ausbildung (31.8.1975). Ausweislich des Tenors im vorliegend angefochtenen Widerspruchsbescheid hat die Beklagte auch nur über die Zeit vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 entschieden. Ferner hat der Kläger den Zeitpunkt 31.8.1975 als Ende der begehrten Anrechnungszeit im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren geltend gemacht. Schließlich wurde ausweislich des als Anlage 2 zum streitgegenständlichen Bescheid vom 11.8.2011 beigefügten Versicherungsverlaufs die Zeit vom 2.9.1975 bis 28.6.1976 bereits als "10 Monate Schulausbildung" gewertet, so dass der Monat September 1975 insgesamt als ein Monat Schulausbildung rentenrechtlich erfasst ist.
Dass die Beklagte in diesem Versicherungsverlauf nur die Zeit vom 2.9.1975 bis zum 28.6.1976 als "10 Monate Schulausbildung" und die Zeit vom 1.7.1976 bis zum 31.8.1976 mit "2 Monate Schulausbildung, Übergangszeit" auswies und dementsprechend die Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung für die Zeiten vom 2.9.1975 bis zum 28.6.1976 sowie vom 1.7.1976 bis zum 31.8.1976 feststellte, obgleich das Berufsgrundschuljahr ausweislich des Abgangszeugnisses am 31.7.1976 – und nicht am 28.6.1975 – endete und demzufolge "11 Monate Schulausbildung" und "1 Monat Schulausbildung, Übergangszeit" (1.8.1976 bis 31.8.1976) sowie als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung die Zeit vom 2.9.1975 bis 31.7.1976 sowie vom 1.8.1976 bis 31.8.1976 die zutreffende Erfassung des Sachverhalts gewesen wäre, ist unerheblich. Denn in jedem Fall sind 12 Kalendermonate mit Schulausbildungszeiten belegt. Eine Beschwer des Klägers ist insofern weder ersichtlich noch vorgetragen.
II. Der streitige Zeitraum vom 7.7.1975 bis zum 31.8.1975 ist keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung. 1. Nach Maßgabe des § 300 Abs. 1 SGB VI – in der seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 unverändert geltenden Fassung – ist für Erstfeststellungen einer Versichertenrente dasjenige Recht anzuwenden, das bei Rentenbeginn galt (sog. "Rentenbeginn-Konzept", siehe auch Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (KomGRV; bis Sept. 2005 Verbandskommentar), Stand: Sept. 2011, § 58 S. 13 f). Vorliegend stellte der Kläger am 19.1.2011 den Erstantrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Diese setzte gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI – in der seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 unverändert geltenden Fassung – zutreffend den 1.1.2011 als Rentenbeginn fest. Nach der am 1.1.2011 geltenden Fassung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
2. Die tatbestandliche Voraussetzung "Schulbesuch" bzw. "schuliche Ausbildung" "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" liegt hier für den streitigen Zeitraum nicht vor. Zwar hat der Kläger seit dem 7.7.1975 das 17. Lebensjahr vollendet. Allerdings fand jedenfalls in der Zeit vom 17.7.1975 (Beginn der Sommerferien 1975 in NRW) bis zum 31.8.1975 an der Hauptschule des Klägers ferienbedingt kein Unterricht statt, den der Kläger hätte besuchen können. Auch der Teilzeitraum vom 7.7.1975 bis zum 16.7.1975 (Ende des Schuljahres 1974/1975 in NRW) ist nicht als "Schulbesuch" bzw. "schulische Ausbildung" anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BSG und der überwiegenden Meinung in der Literatur endet der Schulbesuch bzw. die schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist das Ziel der betreffenden Schulausbildung erreicht und der Ausbildungsgang abgeschlossen; auf das Ende des betreffenden Schuljahres im schulrechtlichen Sinne kommt es nicht an (siehe insbesondere BSG, Urteil vom 1.7.2010, Az. B 13 R 86/09 R, www.juris.testa-de.net, Rdnrn. 20 – 22; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, Stand: Dez. 2011, § 58 Rdnr. 38; Eicher/Haase, Kommentar zum SGB VI, Stand: Okt. 2011, § 58 S. 17; KomGRV, a.a.O., S. 83). Die Hauptschulausbildung des Klägers war vor Vollendung seines 17. Lebensjahres bereits beendet. Er wurde am 7.7.1975 17 Jahre alt; am 28.6.1975 erhielt er das Abschlusszeugnis ausgehändigt; Unterricht fand nach diesem Tag für erfolgreiche Absolventen nicht mehr statt. Erst am 2.9.1975 begann die weitere schulische Ausbildung des Klägers im Rahmen eines Berufsgrundschuljahres.
III. Der streitige Zeitraum ist auch nicht im Sinne der in höchstrichterlicher Rechtsfortbildung entwickelten sog. unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI anzusehen. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bewertet nicht jede Ausbildung schlechthin als Anrechnungszeit sondern nur typische schulische Ausbildungen. Diese vom Gesetzgeber abschließend normierten Tatbestände sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der betreffenden Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BSG, Urteil vom 10.02.2005, Az. B 4 RA 26/04 R, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 17). Andere Ausbildungsarten sollten nicht als Anrechnungszeiten erfasst werden. Insofern besteht kein Raum für eine erweiternde Auslegung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Allerdings hat die Rechtsprechung in einem ersten Schritt § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dahin gehend erweiternd ausgelegt, als sie eine zwischen zwei Ausbildungsanrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI liegende unvermeidliche Zwischenzeit ebenfalls als Anrechnungszeit gewertet hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1997, Az. 4 RA 67/97, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 18). Eine solche unvermeidliche Zwischenzeit liegt vor, wenn sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt sowie ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.12.1997, Az. 4 RA 67/97, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 18). Anwendungsfall ist hier regelmäßig die Zeit zwischen der mit Erlangung der Hochschulreife abgeschlossenen gymnasialen Ausbildung und dem frühestmöglichen Beginn eines Hochschulstudiums. Der (potentielle) Versicherte, der eine – vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte – Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenen organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine – rentenversicherungspflichtige – Erwerbstätigkeit ausüben kann, soll in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden (BSG, Urteil vom 16.12.1997, Az. 4 RA 67/97, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 18). In einem zweiten Schritt hat die Rechtsprechung § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dahin gehend erweiternd ausgelegt, als sie eine zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegende unvermeidliche Zwischenzeit ebenfalls als Anrechnungszeit gewertet hat, wenn nur der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist. Auf diesen muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der lediglich den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit an sich erfüllt; erst nach dessen Beendigung wird der Weg in das Berufsleben und damit die Aufnahme einer – regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen – Berufstätigkeit eröffnet (BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az.4 RA 52/95, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 19; Urteil vom 30.06.1997, Az. 4 RA 73/96, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 13). Anwendungsfall ist hier regelmäßig die Zeit zwischen der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer versicherungspflichtigen Lehre. Diese unvermeidliche Zwischenzeit ist Ausfluss der im Vordergrund stehenden ersten Anrechnungsausbildungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch die nichtschulische, maßgeblich prägt. Dieser erweiternden Auslegung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI liegt der Gedanke zugrunde, dass auch der zukünftige Versicherte, dessen in Ausbildungsabschnitte gegliederte Gesamtausbildung durch eine unvermeidliche Zwischenzeit "unterbrochen" wird, nicht etwa deshalb einen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll, weil die unvermeidliche Zwischenzeit zwischen einem Anrechnungszeittatbestand und einem Tatbestand einer anderen rentenrechtlichen Zeit liegt. Auf die nähere rentenrechtliche Qualifizierung des auf die Zwischenzeit folgenden Ausbildungsabschnitts kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az.4 RA 52/95, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 19). In weiteren Urteilen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung an dieser Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer unvermeidlichen Zwischenzeit als Anrechnungszeit, nämlich der erste Ausbildungsabschnitt muss eine echte tatbestandlich erfasste Ausbildungsanrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 N r. 4 SGB VI sein, festgehalten. Die nachfolgenden Nuancierungen betreffen die (Höchst-)Dauer des Zwischenzeitraums (BSG, Urteil vom 31.8.2000, Az. B 4 RA 7/99 R, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 10.2.2005, Az. B 4 RA 26/04 R, www.juris.testa-de.net, Rdnrn. 20 f) sowie die weitere Unterbrechung einer anzuerkennenden unvermeidlichen Zwischenzeit durch Zivil- und Wehrdienst einerseits und freiwilligem sozialen Jahr andererseits (BSG, Urteil vom 17.4.2007, Az. B 5 R 62/06 R, www.juris.testa-de.net, Rdnrn. 18 f).
Selbst wenn man vorliegend den Hauptschulabschluss und das Berufsgrundschuljahr als einheitliche Gesamtausbildung erachtete, obgleich letzterem noch zumindest eine Lehre vor dem finalen Eintritt ins Erwerbsleben folgen musste, scheitert vorliegend die Anerkennung des streitigen Zeitraums als unvermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten daran, dass der erste Ausbildungsabschnitt keine echte tatbestandlich erfasste Ausbildungsanrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 N r. 4 SGB VI ist. Der Hauptschulabschluss des Klägers endete vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Die hier als Zwischenzeit geltend gemachte Anrechnungszeit beginnt mit einer Nichtanrechnungszeit.
IV. Raum für eine weitere richterliche Rechtsfortbildung dahingehend, eine Zwischenzeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres, der eine Nichtanrechnungszeit vorausgeht, bis zum Beginn einer weiteren Schulausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen, besteht vorliegend nicht. Dass der hier streitigen Zwischenzeit eine Nichtanrechnungszeit vorausgeht, ist entscheidend dem Umstand geschuldet, dass die Anerkennung einer schulischen Ausbildungszeit als Anrechnungszeit die Vollendung des 17. Lebensjahres voraussetzt. Die Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 17 Lebensjahren für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung war aber eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die bereits mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft trat: Die in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI normierte Anknüpfung an die Vollendung nur des 16. Lebensjahres hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung [(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996, BGBl. I 1996, 1461 (1808)] zugunsten einer Beschränkung der Anrechnungszeiten aufgegeben (BT-Drucks. 13/4610, 22, 23). Insofern ist keine planwidrige Regelungslücke erkennbar, die durch erweiternde Auslegung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung zu schließen wäre. Dass der Gesetzgeber durch die Anhebung der Altersgrenze und deren Beibehaltung im Rahmen seines verfassungsmäßigen Entscheidungsspielraums agiert (hat), ist nicht anzuzweifeln. Zum einen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsgewährung einen an sich weiten Entscheidungsspielraum; zum anderen ist dieser jedenfalls dann besonders weit, wenn den unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten zu erbringenden (höheren) Leistungen keine Beiträge des Versicherten – wie vorliegend für Zeiten der schulischen Ausbildung und zwischen diesen liegenden Zwischenzeiten – gegenüberstehen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 15.10.2013
Zuletzt verändert am: 15.10.2013