Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von September bis Dezember 2009 streitig ist.
Der am 00.00.1991 geborene Kläger ist schwerbehindert, lebt im Haushalt seiner Eltern und ist seit dem 01.12.2011 in einer Behindertenwerkstatt tätig. Seit September 2009 bezieht er von der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Durch den der erstmaligen Leistungserbringung zugrundeliegenden Bescheid vom 18.08.2009 bewilligte die Beklagte entsprechende Leistungen für die Zeit von September 2009 bis Juni 2010 i.H.v. monatlich 335,79 EUR (Stand: September 2009). Dabei brachte sie im Rahmen der Bedarfsberechnung den Regelsatz für Haushaltsangehörige i.H.v. 287,00 EUR (vgl. § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der damals geltenden Regelsatzverordnung) zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung i.H.v. 48,79 EUR in Ansatz. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging unter dem 18.09.2009, nachdem der Kläger den Bescheid vom 18.08.2009 nicht erhalten hatte.
In der Folgezeit bestanden zwischen dem Kläger und der Beklagten diverse schriftliche Kontakte. So bat die Beklagte den Kläger im Mai 2010 im Hinblick auf die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Juli 2010 und etwaige Unterkunftskosten um Vorlage einer Bescheinigung seines Vermieters. Nachdem der Kläger die Beklagte nachfolgend unter dem 30.05.2010 um Nennung einer unabhängigen Beratungsstelle bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII gebeten hatte, verwies die Beklagte ihn mit Schreiben aus Juni 2010 an das dortige Sozialamt sowie den S-Kreis. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte der Kläger der Beklagten schließlich im Juli 2010 mit, dass er zwar weiterhin im Haushalt seiner Eltern lebe, jedoch seit Juli 2010 monatlich Miete (inklusive Heiz- und Nebenkosten) i.H.v. 200,00 EUR zahle. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02.07.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011 Grundsicherungsleistungen i.H.v. nunmehr monatlich 535,79 EUR unter zusätzlicher Berücksichtigung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 200,00 EUR.
Mit dem im Klageverfahren angefochtenen Bescheid vom 21.11.2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 18.09.2009 sowie sämtliche hierauf folgenden, den Leistungszeitraum von Januar bis Dezember 2010 betreffenden Bewilligungsbescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 116a SGB XII teilweise auf und gewährte dem Kläger für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 eine Nachzahlung i.H.v. insgesamt 1.058,88 EUR. Dabei legte sie im Rahmen der Bedarfsberechnung nunmehr den vollen Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes sowie einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag zugrunde. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R, 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R sowie zuletzt vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R, nach denen volljährigen, behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, der volle Eckregelsatz und die damit korrespondierenden Mehrbedarfszuschläge zu gewähren seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 02.12.2011 Widerspruch und machte geltend, auch für die Zeit von September bis Dezember 2009 seien ihm höhere Grundsicherungsleistungen zuzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 wies der S-Kreis als zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte er im Wesentlichen aus, dem Kläger sei der volle Eckregelsatz gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII erst ab Januar 2010 zu gewähren. Ein Nachzahlungsanspruch bestehe gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII lediglich für einen Zeitraum von einem Jahr vor der (im November 2011) erfolgten Rücknahme der Leistungsbescheide; denn der Kläger habe gegen die bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide keinen Widerspruch erhoben.
Mit seiner am 29.02.2012 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zugleich unter Bezugnahme auf die am 21.03.2012 vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss 29.08.2012 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. In den Gründen hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte dem Kläger höhere Grundsicherungsleistungen erst ab Januar 2010 bewilligt. Gemäß § 116a SGB XII seien bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rücknahme nach § 44 SGB X erfolge, abweichend von § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X nicht für maximal vier Jahre, sondern nur für den Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung zurück zu nehmen. Die Übergangsregelung des § 136 SGB XII komme insoweit nicht zur Anwendung. Danach sei § 116a SGB XII lediglich unanwendbar auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 01.04.2011 gestellt worden seien. Der Widerspruch des Klägers gegen den nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid vom 21.11.2011, der (sinngemäß) als Antrag auf Überprüfung der Leistungsbewilligungen für die Zeit von September bis Dezember 2009 anzusehen sei, sei jedoch erst am 02.12.2011 und damit nach Ablauf der Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 07.09.2012 Beschwerde erhoben. Er meint weiterhin, die Vierjahresregelung des § 44 Abs. 4 SGB X, nicht hingegen § 116a SGB XII sei vorliegend anwendbar; denn einen Antrag im Sinne der Übergangsvorschrift des § 136 SGB XII habe er zu keinem Zeitpunkt gestellt. Insbesondere sei sein Widerspruch gegen den Nachzahlungsbescheid nicht als ein solcher Antrag zu qualifizieren. Die hiervon abweichende Beurteilung des Sozialgerichts führe dazu, dass der Anwendungsbereich des § 116a SGB XII entgegen dem Willen des Gesetzgebers auf Sachverhalte ausgedehnt werde, die sich weit vor dem 01.04.2011 ereignet hätten. Im Übrigen finde § 116a SGB XII auch deshalb keine Anwendung, weil es sich bei dem Bescheid vom 21.11.2011 über die nachträgliche Bewilligung von 1.058,88 EUR um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss hingegen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insofern kann offen bleiben, ob der Kläger nach den von ihm am 31.03.2012 vorgelegten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten; denn jedenfalls bietet die Klage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 97, S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 114 Rn. 80) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 7a). Erachtet das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für geboten, so kann einer Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Regel nicht abgesprochen werden. Gleiches gilt, wenn der Fall eine (schwierige) Rechtsfrage aufwirft, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b m.w.N.)
Ausgehend hiervon kommt der Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Weder hat der Kläger nach Maßgabe des § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB X Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit von September bis Dezember 2009 (dazu unter (1.)). Noch hat sein Begehren nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Aussicht auf Erfolg (dazu unter (2.)).
(1.) Bei summarischer Prüfung hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 116a SGB X zu Recht verneint.
Zwar lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten vor. Insbesondere mag der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.09.2009 insofern von Anfang an unrichtig gewesen sein, als die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen i.H.v. (damals) 287,00 EUR sowie eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII a.F. i.V.m § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.H.v. 48,79 EUR (= 17 v.H. von 287,00 EUR) in Ansatz gebracht hat; denn der Kläger bildete mit seinen Eltern schon seit September 2009 keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII und hatte daher nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R, vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R und vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R) möglicherweise bereits damals Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes i.H.v. 100 v.H. des Eckregelsatzes sowie eines hiermit korrespondierenden höheren Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für Zeiten vor dem 01.01.2010 scheidet bei summarischer Prüfung gegebenenfalls jedoch zumindest nach § 116a SGB X aus.
Gemäß § 116a SGB XII in der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Fassung gilt die Regelung des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X, nach der Sozialleistungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Leistungsbereich des SGB XII lediglich mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Die Vorschrift des § 116a SGB XII ist vorliegend anwendbar.
Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 136 SGB XII, nach der § 116a SGB XII nicht auf Anträge nach § 44 SGB X Anwendung findet, die vor dem 01.04.2011, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 116a SGB XII, gestellt worden sind, sind nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend bereits an einem Antrag nach § 44 SGB X, den die Übergangsregelung des § 136 SGB XII nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwingend voraussetzt (ebenso Greiser in jurisPK, SGB XII, § 136 SGB XII Rn. 15). Die Beklagte hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18.09.2009 vorliegend nicht anlässlich eines von dem Kläger gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X, sondern von Amts wegen einer Überprüfung unterzogen und nachfolgend gemäß § 44 SGB X teilweise zurückgenommen.
Der Umstand, dass der Kläger am 02.12.2011 gegen den anschließend nach § 44 SGB X ergangenen Rücknahmebescheid Widerspruch erhoben hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn dieser Widerspruch – der Auffassung des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung folgend – (sinngemäß) zugleich als Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des ursprünglichen Widerspruchs anzusehen wäre, wurde dieser jedenfalls nicht – wie in der Übergangsvorschrift des § 136 SGB XII gefordert – vor dem 01.04.2011, sondern erst im Dezember 2011 gestellt.
Eine analoge Anwendung der Übergangsregelung des § 136 SGB XII, sofern die Rücknahme nach § 44 SGB X – wie hier – nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen erfolgt, der Sozialleistungsträger also von sich aus tätig wird, dürfte schon deshalb ausscheiden, weil es mit Blick auf den eindeutigen, einen Antrag nach § 44 SGB X voraussetzenden Wortlaut der Vorschrift an der für eine Analogie erforderlichen ungewollten Regelungslücke fehlt. Im Übrigen ist die Interessenlage bei einer Aufhebungsentscheidung von Amts wegen auch nicht mit der Situation eines Antragstellers nach § 44 SGB X vergleichbar (Greiser, a.a.O., § 136 SGB XII Rn. 16); denn Grund für die Übergangsregelung sind Vertrauensschutzgesichtspunkte. § 136 SGB XII soll nach der Gesetzesbegründung dazu dienen, dass Antragsteller, die noch vor Einführung des § 116a SGB XII einen Überprüfungsantrag gestellt haben, keinen Rechtsnachteil erleiden, sofern über ihren Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Vorschrift (zum 01.04.2011) entschieden wird (Greiser, a.a.O., § 136 SGB XII Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 130). Eines solchen Vertrauensschutzes bedarf der Bürger jedoch nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht auf dessen Antrag, sondern von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. auch Greiser, a.a.O., § 136 SGB XII Rn. 16).
Die Voraussetzungen des – somit anwendbaren – § 116a SGB XII sind bei summarischer Prüfung ebenfalls gegeben.
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 21.11.2011 hat die Beklagte einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen. Dieser war im Hinblick auf den angefochtenen Teil nicht begünstigend; denn nicht begünstigend ist jeder Verwaltungsakt, der im Sinne der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 SGB X belastend oder zumindest neutral ist. Belastend ist aber auch die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Dafür genügt in der Regel, dass dem Antrag auf eine Leistung nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44 Rn. 22 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 23).
§ 116a SGB X setzt entgegen der Auffassung des Klägers nach seinem eindeutigen Wortlaut auch nicht etwa voraus, dass die Anwendung von § 44 SGB X gerade aufgrund eines entsprechenden Antrags des Leistungsberechtigten erfolgt. Die in § 116a SGB X vorgesehene Begrenzung der rückwirkenden Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X auf ein Jahr gilt vielmehr auch dann, wenn die Behörde nicht auf Antrag des Betroffenen tätig wird, sondern einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt von Amts wegen zurücknimmt. § 116a SGB XII modifiziert lediglich § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X und damit die Dauer der rückwirkenden Leistungserbringung sowohl bei Rücknahme eines Verwaltungsakts durch die Behörde, wie sie in Satz 2 der Vorschrift geregelt ist, als auch bei Rücknahme auf Antrag des Bürgers gemäß § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X (ebenso Greiser, a.a.O., § 116a SGB XII Rn. 30).
Durfte die Beklagte höhere Leistungen somit gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB X lediglich für einen Zeitraum von einem Jahr vor Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme (hier durch Bescheid vom 21.11.2011) erfolgt ist (vgl. § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X), also für die Zeit ab Januar 2010 erbringen, so scheidet der geltend gemachte Anspruch nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII auf Gewährung eines höheren Regelsatzes sowie Berücksichtigung eines entsprechend höheren Mehrbedarfs bereits für die Zeit von September bis Dezember 2009 aus.
(2.) Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist der Klage ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzusprechen. Der Kläger ist – jedenfalls bei summarischer Prüfung – nicht so zu stellen, als hätte er vor Inkrafttreten des § 116a SGB XII zum 01.04.2011 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 18.09.2009 gestellt und damit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen auch für die streitbefangene Zeit von September bis Dezember 2009.
Nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der Bürger bei einer Pflichtverletzung der Behörde, namentlich einer Verletzung der ihr obliegenden Auskunfts- und Beratungspflichten, durch welche ihm ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist, so zu stellen, als wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre. Insofern mag vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte ihre Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14, 15 SGB Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie diesen trotz fortlaufend schriftlicher Kontakte insbesondere ab Mai 2005 nicht auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R sowie vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R und darauf beruhende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vom 18.09.2009 hingewiesen hat. Ebenso kann letztlich dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sind; denn für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort Raum, wo es an einer gesetzlichen Regelung fehlt (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R m.w.N.). Im Rahmen der Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte hat der Gesetzgeber den Betroffenen jedoch das Recht eingeräumt, die im SGG vorgesehenen Rechtsbehelfe/-mittel (u.a. Widerspruch und Klage) einzulegen bzw. – bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden – einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsakten, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 14 EG 6/98 B). Nimmt der Betroffene diese Rechte – wie hier – nicht in Anspruch, so kann er die daraus resultierenden Nachteile jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung nicht mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs umgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.04.2013
Zuletzt verändert am: 22.04.2013