Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 26.4.2012 wird auf 2973,01 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. und die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. werden zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit, der die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) zum Gegenstand hatte, erstattete der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund der Beweisanordnung vom 6.3.2012 das Gutachten vom 26.4.2012 (Eingang bei Gericht: (10.7.2012). Mit Schreiben vom 31.7.2012 stellte er unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 85 EUR folgende Vergütung in Rechnung:
Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten 9 Stunden 765,00 EUR
Anamneseerhebung 1 Stunde 85,00 EUR
Untersuchung 2 Stunden 170,00 EUR
Abfassung Beurteilung 6 Stunden 425,00 EUR
Diktat und Korrektur 10 Stunden 850,00 EUR
Befundung Fremdaufnahmen 3 Stunden 255,00 EUR
HWS in 2 Ebenen 5100 22,73 EUR
HWS in 2 Ebenen 5105 30,31 EUR
HWS in 2 Ebenen 5105 30,31 EUR
Summe 2633,35 EUR
Schreibgebühr 103.316 Zeichen/63 Seiten 77,48 EUR
Summe 2710,83 EUR
Umsatzsteuer 19 % 515,06 EUR
Gesamtsumme 3225,89 EUR
Mit Schreiben vom 6.8.2012 hat die Kostenbeamtin die Rechnung auf 2279,83 EUR festgestellt und zur Begründung ausgeführt, es sei ein Stundensatz in Höhe von 60 EUR angemessen. Für das Aktenstudium sei ein Zeitaufwand von 6 Stunden anzuerkennen. Zu entschädigen sei nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der erforderliche.
Mit Schreiben vom 9.8.2012 hat der Beschwerdeführer zu 1. sinngemäß richterliche Festsetzung beantragt und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der zumeist doppelseitigen Ausfertigung der Beiakte und der vom Kläger beigebrachten Gutachten und Befundberichte habe ihm beim Aktenstudium Aktenmaterial von insgesamt 581 Seiten vorgelegen, die er auch auf Seite 2 seines Gutachtens erfasst habe. Damit sei sogar eine Bearbeitungszeit für das Aktenstudium von 11,62 Stunden abrechnungsfähig. Die Kürzung auf 6 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Auch die Einstufung des Gutachtens in die Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sei nicht akzeptabel. Die Honorargruppe M 3 komme unter anderem zur Anwendung bei Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten. Aus dem Gutachten und aus den seitens des Gerichts vorgegebenen Beweisfragen ergebe sich, dass es sich um eine komplexe Zusammenhangsbeurteilung handele.
Mit Beschluss vom 27.8.2012 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung für das Gutachten des Beschwerdeführers zu 1. auf 2279,83 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es sei die Honorargruppe M 2 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer zu 1 habe kein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 gefertigt. Es handele sich nicht um ein überdurchschnittlich schwieriges Gutachten. Zwar seien Fragen des ursächlichen Zusammenhangs zu beantworten. Der Beschwerdeführer zu 1 habe aber keine umfassenden und vielseitigen, vielschichtigen und verwickelten Überlegungen anstellen müssen. Er habe sich auch nicht mit unterschiedlichen im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen auseinandersetzen müssen. Die Beurteilung einer Wirbelsäulenerkrankung und deren Folgen für das Erwerbsleben des Klägers stelle für einen Chefarzt der Orthopädie eine alltäglich übliche Tätigkeit dar.
Gegen den am 29.8.2012 zugestellten Beschluss hat der Sachverständige am 12.9.2012 Beschwerde erhoben (Beschwerdeführer zu 1)). Zu deren Begründung macht er geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die durchzusehenden Akten einen Umfang von 581 Seiten aufwiesen, wie er bereits auf Seite 2 seines Gutachtens aufgeführt habe. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sei deshalb für den Arbeitsschritt des Aktenstudiums sogar eine Bearbeitungszeit von 11,62 Stunden abrechnungsfähig gewesen. Die Honorargruppe M 3 sei zugrundezulegen, weil es sich nicht etwa um die Begutachtung einer Wirbelsäulenerkrankung und deren Folgen für das Erwerbsleben gehandelt habe, wie das Sozialgericht zu Grunde gelegt habe. Vielmehr habe er sich differenzialdiagnostisch mit dem möglichen Vorliegen und den Interaktionen zwischen zwei, sich möglicherweise symptomatisch überschneidenden Berufskrankheiten auseinandersetzen müssen. Dies stelle auch für einen Chefarzt für Orthopädie, Neuroorthopädie, technische Orthopädie, Unfallchirurgie, physikalische Therapie und Balneologie keinesfalls eine alltäglich übliche Tätigkeit dar.
Der Vertreter der Staatskasse hat ebenfalls Beschwerde eingelegt (Beschwerdeführer zu 2)) und die Festsetzung der Vergütung auf 2154,89 EUR beantragt. Anders als das Sozialgericht legt der Beschwerdeführer zu 2. einen Zeitaufwand von 2,5 Stunden statt 3 Stunden für den Arbeitsschritt der Untersuchung/Anamneseerhebung zu Grunde.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig und teilweise begründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist als Anschlussbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Arbeitsschritt des Aktenstudiums und der vorbereitenden Arbeiten ist ein Zeitanteil von 7 Stunden zu berücksichtigen.
Gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 – 1 BvR 55/07- JurBüro 2008, 44), des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – X ZR 206/98 – MDR 2004, 776), des zuständigen Senats des LSG NRW (Beschlüsse vom 13.02.2008 – L 4 B 17/07, vom 24.09.2008 – L 4 B 9/08 und vom 5.8.2011 – L 15 R 425/11 B) sowie der zuständigen Senate anderer Bundesländer (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.10.2012 – L 5 SF 64/11 KO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.9.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A; Thüringer LSG, Beschluss vom 1.8.2003 – L 6 SF 220/03).
Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten erfordern es, die Akten sorgfältig durchzuarbeiten und zur Vorbereitung der nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung und Anamnese Notizen und ggf. Aktenauszüge zu fertigen. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass ein mit der täglichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Die nochmalige Überprüfung des im Schätzungswege zu ermittelnden Zeitaufwandes für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten führt dazu, dass der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Sachverständige für jeweils 50 Seiten mit ärztlichen Unterlagen durchsetztem Aktenmaterial eine Stunde benötigt, abweicht. Die inzwischen vorhandenen technischen Mittel erlauben bei dem hier zu beurteilenden Arbeitsschritt ein zügigeres Vorgehen als in zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten. So sind etwa Notizen mit modernen technischen Mitteln schneller zu erstellen und besser für die gesondert zu vergütenden übrigen Arbeitsschritte verwertbar als es bei handschriftlichen Notizen in früherer Zeit der Fall war. An Stelle von Exzerpten können Fotokopien erstellt werden.
Die Annahme, dass ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität eine größere Anzahl von Seiten beim Aktenstudium bewältigen kann, wird durch die Rechtsprechung der Kostensenate anderer Bundesländer bestätigt. So legt das Thüringer LSG (Beschluss vom 1.8.2003 – L 6 SF 220/03 – MEDSACH 2004, 102) zugrunde, dass der Sachverständige etwa 80 Blatt mit 1/4 medizinischem Inhalt in einer Stunde bewältigen könne. Bei einem höheren Anteil medizinischer Unterlagen steige der Zeitaufwand. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 31.7.2002 – L 4 SF 6/01 – NZS 2003, 168) geht davon aus, dass das Durcharbeiten von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt eine Stunde erfordert, dass aber für die Durchsicht medizinischer Unterlagen der doppelte Zeitaufwand erforderlich ist. Das Bayerische LSG (Beschluss vom 15.3.2010 – L 15 SF 36/10 B E) berücksichtigt einen Zeitaufwand von einer Stunde für das Durcharbeiten von 100 Seiten. Das Schleswig-Holsteinische LSG (Beschluss vom 8.12.2012 – L 5 SF 64/11 KO – SchlHA 2012, 476) legt zugrunde, dass der Sachverständige 100 – 150 Blatt je Stunde bewältigen kann. Das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.9.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A – MedR 2006, 118) erachtet einen Zeitaufwand von einer Stunde für 150 – 200 Aktenblättern für erforderlich. In der Verwaltungspraxis der meisten Bundesländer wird ein Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde zugrunde gelegt (vgl. dazu die Übersicht bei Widder/Gaidzik, Leistungsgerechte Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz? MEDSACH 2005, 127, 129-130, wo dieser Durchschnittswert in den weiteren Ausführungen für realistisch erachtet wird).
Unter Zugrundelegung des dargelegten objektiven Maßstabes zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes sowie aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit für die Kostenbeamtinnen und Beamten erachtet der Senat nunmehr einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde beim Arbeitsschritt des Aktenstudiums für angemessen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände ein Abweichen hiervon gebieten. Angesichts der Bandbreite der in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Werte erscheint dieses Vorgehen sachgerecht, indem es dem zugrunde zu legenden objektivierten Maßstab entspricht und sowohl das Interesse des Sachverständigen an einer leistungsgerechten Vergütung als auch das öffentliche Interesse am sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel berücksichtigt. Wenn der Sachverständige für die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen oder sonstiger Dokumentationen bildgebender Verfahren keinen gesonderten Zeitanteil angesetzt hat, muss der Zeitanteil für das Aktenstudium angemessen angehoben werden. Für die Literaturrecherche ist allerdings nur in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Zeitanteil in Ansatz zu bringen, da davon auszugehen ist, dass dem Sachverständigen nach dem dargestellten objektivierten Maßstab der Kenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft auf seinem Fachgebiet bekannt ist.
Im vorliegenden Fall sind bei doppelseitig beschriebenen Aktenblättern beide Seiten zu zählen, sodass der vom Beschwerdeführer zu 2) zugrunde gelegte Zeitanteil von 6 Stunden für diesen Arbeitsschritt gerechtfertigt erscheint. Die Befundung der Fremdaufnahme wird gesondert mit einem Zeitanteil von 3 Stunden berücksichtigt.
2. Die Reduzierung des angegebenen Zeitaufwands für die gutachterliche Untersuchung von 3 auf 2,5 Stunden ist nach der Rechtsprechung des Senats angemessen. Der Senat hat im Zusammenhang mit der Berücksichtigung bestimmter Ziffern des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ ausgeführt, dass die Vergütung entweder nach diesen Ziffern oder nach Zeitaufwand, nicht aber kumulativ erfolgen kann (Beschluss vom 19.11.2012 – L 15 SO 275/12 B). Daher kann der Aufwand für das Anfertigen der eigenen Röntgenaufnahmen nach den Ziffern 5100 und 5105 GOÄ, nicht aber zusätzlich beim Zeitaufwand berücksichtigt werden. Da die gutachterliche Untersuchung ausweislich der für den Kläger ausgestellten Bescheinigung insgesamt 3 Stunden gedauert hat, ist ein Abzug von 30 Minuten für das Anfertigen der Röntgenaufnahmen gerechtfertigt.
3. Bei der Vergütung des Zeitaufwands ist ein Stundensatz von 85 Euro nach der Honorargruppe M 3 zugrunde zu legen.
Die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 soll dem Wortlaut nach der Begutachtung spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder der Beurteilung der Prognose und/oder der Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt. Dem hat der in Beschwerdesachen zur Vergütung von Sachverständigen zuständige Senat in gefestigter Rechtsprechung (vergleiche Beschlüsse vom 2.5.2005 – L 4 B 5/05, vom 22.8.2005 – L 4 B 4/05, vom 10.5.2006 – L 4 B 1/06 -, vom 30.1.2009 – L 4 B 21/07 -, vom 16.08.2011 – L 15 KN U 161/11B – vom 27.12.2011 – L 15 U 686/11 B – und vom 09.07.2012 – L 15 U 272/12 B -) entnommen, dass der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens das maßgebliche Abgrenzungskriterium darstellt. Ein hoher beziehungsweise besonderer Schwierigkeitsgrad, der die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 zulässt, erfordert es, dass der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen muss. Dazu gehören in erster Linie Ausführungen zu schwierigen Zusammenhangsfragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachten und Vorbefunden erfordern und – soweit notwendig – die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen berücksichtigen.
Das Gutachten des Beschwerdeführers hatte schwierige Zusammenhangsfragen zu klären hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Zu beurteilen sind dabei das Vorliegen und der Verlauf einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (BK 2108) und der Halswirbelsäule (BK 2109), die von anderen Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich abzugrenzen ist. Ferner sind schwierige Zusammenhangsfragen bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule bzw. der Halswirbelsäule einerseits und der langjährigen beruflichen Belastung andererseits zu klären. Dazu muss das Ausmaß der aufgrund bildtechnischer Verfahren erkennbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule und in den übrigen Abschnitten der Wirbelsäule, die auf der beruflichen Belastung beruhen, in Relation zu degenerativen Veränderungen aufgrund konkurrierender Ursachen bewertet werden. Ferner hatte der Beschwerdeführer zu 1) im Gutachten den zeitlichen Verlauf der Erkrankungen zu klären und wertend zu betrachten. Dabei hatte er die medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (sog. Konsensempfehlungen – Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 – 252 und 320 – 332) zu beachten. Dabei handelt es sich um die Ergebnisse einer vom Spitzenverband der Unfallversicherungsträger eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe Sie geben den derzeitigen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft zu diesen Zusammenhangsfragen wieder. Die im Begutachtungsfall ermittelten klinischen Kriterien müssen den Fallgruppen der Konsensempfehlungen zugeordnet werden.
Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung der Vergütung:
Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten 6 Stunden 510,00 EUR
Anamneseerhebung 1 Stunde 85,00 EUR
Untersuchung 1,5 Stunden 127,50 EUR
Befundung Fremdaufnahmen 3 Stunden 255,00 EUR
Abfassung Beurteilung 6 Stunden 510,00 EUR
Diktat und Korrektur 10 Stunden 850,00 EUR
HWS in 2 Ebenen 5100 22,73 EUR
HWS in 2 Ebenen 5105 30,31 EUR
HWS in 2 Ebenen 5105 30,31 EUR
Summe 2420,85 EUR
Schreibgebühr 103.316 Zeichen/63 Seiten 77,48 EUR
Summe 2498,33 EUR
Umsatzsteuer 19 % 474,68 EUR
Gesamtsumme 2973,01 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).
Erstellt am: 14.05.2013
Zuletzt verändert am: 14.05.2013