Der Kl. hat Revision zurückgenommen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger, der bis zum 31.08.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin krankenversichert war, war vom 18.05.1976 bis 28.02.2005 bei der Firma C. D. AG beschäftigt. Unter dem 28.11./01.12.2003 schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet wurde. Ferner trafen die Vertragsparteien u.a. folgende Vereinbarungen:
"Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung. Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus einer Einmalzahlung im März 2005 von 5.963,17 Euro brutto sowie vom 01.03.2005 bis 28.02.2010 Leistungen von monatlich 2.723,00 Euro brutto. Zusätzlich übernimmt die C. D. AG – sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist – die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag "
Vom 01.03.2005 bis 30.04.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 erhielt er von seinem früheren Arbeitgeber monatlich 3.130,46 Euro brutto (Abfindung 2.723,00 Euro, Krankenkassenzuschuss 407,46 Euro). Ferner übte der Kläger vom 01.05. bis 31.07.2007 eine geringfügige Beschäftigung aus, für die er monatlich 400,- Euro erhielt. Nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld erklärte der Kläger seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erklärung vom 21.05.2007).
Durch Bescheid vom 25.06.2007 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.05.2007 auf insgesamt 573,76 Euro monatlich fest. Dabei ging die Beklagte von Einkünften in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aus, weil der Kläger keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 03.07.2007, mit dem sie den Bescheid vom 25.06.2007 aufhob und ab 01.05.2007 einen monatlichen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 480,08 Euro festsetzte. Dabei ging sie von monatlichen Abfindungszahlungen des früheren Arbeitgebers in Höhe von 2.723,00 Euro zuzüglich eines Krankenversicherungsbeitragszuschusses in Höhe von monatlich 370,33 Euro (insgesamt 3.093,33 Euro) aus. Es ergab sich so ein monatlicher Beitrag von 473, 28 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung. Unter weiterer Berücksichtigung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Beitrag nur zur Pflegeversicherung in Höhe von 6,80 Euro) gelangte die Beklagte zu dem Gesamtbeitrag von 480,08 Euro.
Auf den dagegen am 08.07.2007 eingelegten Widerspruch hin setzte die Beklagte durch Bescheid vom 12.09.2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für August 2007 in Höhe von 473,28 Euro fest und berücksichtigte dabei ausschließlich die monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers in Höhe von 3.093,33 Euro. Dagegen legte der Kläger am 11.10.2007 erneut Widerspruch ein: Er gab an, er habe keinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, sondern vielmehr zu einer freiwilligen Versicherung i.S. einer Privatversicherung abgeben wollen.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 zurück: Der Kläger habe wirksam eine freiwillige Krankenversicherung begründet. Er sei verpflichtet, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung so zu entrichten, wie in den Bescheiden vom 03.07.2007 und 12.09.2007 festgesetzt.
Dagegen hat der Kläger am 01.12.2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Durch Beschluss vom 17.01.2012 hat das Sozialgericht das Verfahren abgetrennt, soweit es die Festsetzung von Beiträgen zur Pflegeversicherung betrifft.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die von seinem ehemaligen Arbeitgeber geleisteten Zahlungen nicht der Beitragsfestsetzung unterfielen; er habe lediglich Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung zu entrichten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung der Bescheide vom 03.07.2007 und 12.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/90 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV bei dem Kläger festgesetzt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an der Auffassung festgehalten, dass die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmten und in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. § 240 SGB V anzusehen seien. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien nicht als Abfindungszahlungen i.S.d. § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch zu beurteilen. Es könne kein ideeller Anteil erkannt werden, den der Kläger aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit erhalte.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.01.2012 hat das Sozialgericht Köln der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe wirksam eine freiwillige Krankenversicherung begründet. Die Regelung des § 11 der Satzung der Beklagten berechtige diese aber nicht dazu, die Leistungen des früheren Arbeitgebers in voller Höhe der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Hierfür sei diese Satzungsvorschrift zu unbestimmt. Gemäß § 143a Abs. 1 SGB III – dessen Rechtsgedanke hier anzuwenden sei – sei im Falle einer Abfindung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringe. Dabei stelle diese Vorschrift auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ab und nehme in Fällen, in denen die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sei, bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine maximale Kündigungsfrist von 18 Monaten an. Im Falle des Klägers führe dies dazu, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die maximale Höchstdauer von 18 Monaten bereits verstrichen gewesen sei, weil die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2003 geschlossen worden sei. Die Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung habe aber erst im Mai 2007 begonnen. Deshalb seien gegenüber dem Kläger Beiträge auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.02.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.03.2012 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht für rechtswidrig erachtet und aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/90 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV festgesetzt hat. Vielmehr hat die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zutreffend auf der Grundlage der Zahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers, nämlich der monatlichen Abfindungszahlung (2723,00 Euro) sowie des Krankenkassenbeitragszuschusses (370,33 Euro) festgesetzt. Soweit die Beklagte unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger wegen der vertragsgemäßen Anpassung dieser Beträge durch den Arbeitgeber tatsächlich höhere Zahlungen erhalten hat, vermag der Kläger insoweit naturgemäß nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend zu machen.
Die Bemessung der von dem Kläger zur Beklagten zu entrichtenden Beiträge beurteilt sich nach den für freiwillig Versicherte geltenden Rechtsvorschriften, denn der Kläger hat – wovon auch bereits das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist – wirksam den Beitritt als freiwilliges Mitglied zur Beklagten mit Wirkung vom 01.05.2007 (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) an erklärt. Die von dem Kläger unter dem 21.05.2007 abgegebene Erklärung ist eindeutig; ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger wie im Klageverfahren behauptet, eine private Krankenversicherung hat begründen wollen, ist weder aus der Erklärung gegenüber der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse (!) noch sonst aus den weiteren Umständen ersichtlich.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind. Diese Regelung ist im Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) wie folgt begründet worden (Bundestagsdrucksache 11/2237 S. 225 zu § 249 Abs. 1 und 2): "Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln. Dieses Recht hatten bisher nur die Ersatzkassen. Damit können sachgerechte Sonderregelungen insbesondere für selbständige und einkommenslose freiwillig versicherte Ehegatten getroffen werden. Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, d.h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundezulegen. Diese Regelung bedeutet aber auch, daß der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden dürfen, ohne daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird. Ein freiwilliges Mitglied darf beitragsmäßig nicht geringer belastet werden als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter. Insoweit werden der Gestaltungsfreiheit der Krankenkasse Grenzen gesetzt."
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bayer BKK) hat hieran anknüpfend die Beitragsbemessung in § 11 III. Nr. 1 Satz 1 und 2 ihrer Satzung vom 01.07.1999 in der Fassung des Nachtrags 20 (Stand 01.01.2007) wie folgt geregelt: Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Diese Satzungsregelungen der Beklagten reichen aus, um die monatlichen Abfindungszahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers sowie den monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag als weitere Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Die Satzung der Beklagten übernimmt mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 ("alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten") die Erläuterung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus der Begründung zu Art. 1 § 249 Abs. 1 des GRG in der Bundestagsdrucksache 11/2237 (S. 225). Diese Generalklausel reicht nicht nur aus, um neben den in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen auch solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. Sie erscheint aber auch ausreichend, um die hier in Rede stehenden monatlichen Abfindungszahlungen sowie den Zuschuss zu den Krankenversicherungbei-trägen der Beitragsbemessung zu unterwerfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist es zwar, um eine ausreichende Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Regelung zu gewährleisten, wenigstens in Grenzbereichen zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen erforderlich, zunächst eine spezielle Satzungsregelung zu treffen (BSG Urteil vom 22.05.2003, B 12 KR 12/02 R SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rdn. 18). Eine solche liegt hier zwar nicht vor. Sie ist aber auch nicht erforderlich, weil der Charakter der monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers als "Einnahme zum Lebensunterhalt" klar zu Tage tritt.
Es war ersichtlich alleiniger Sinn und Zweck der zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarungen vom 28.11./01.12.2003, den Lebensunterhalt des Klägers in dem Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2005 bis zum 28.02.2010, dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Zwar gebrauchen die Parteien der Auflösungsvereinbarung den Ausdruck "Abfindung" und weisen auch eine – garantierte – Gesamtleistung von 169.343,17 Euro aus. Die Auszahlung erfolgte jedoch verteilt über den Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Renteneintritt in monatlichen Teilbeträgen, die zudem durch die Anrechnung von Leistungen Dritter modifiziert werden konnten. Letzteres betont die untergeordnete Bedeutung des Gesamtbetrages im Rahmen der Auflösungsvereinbarung. Zudem verdeutlicht die Stückelung des Abfindungsbetrages in monatliche Zahlbeträge, dass dem Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts bis zum Renteneintritt monatliche Zahlbeträge zur Verfügung stehen sollten, mit denen er zuverlässig rechnen konnte. Damit trat die monatliche "Abfindungszahlung" an die Stelle des zuvor vom Kläger bezogenen Arbeitsentgelts. Dies entsprach auch der Interessenlage des Klägers, der seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes sicherstellen musste – bis dieser durch andere Leistungen, nämlich die Altersrente, gesichert war. Es kann deshalb keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass den Beteiligten der Auflösungsvereinbarung der Charakter der monatlichen Zahlungen "als bestimmt zum Verbrauch im Rahmen des Lebensunterhalts" klar gewesen ist.
Nichts anderes gilt die für die von dem früheren Arbeitgeber nach der Auflösungsvereinbarung übernommenen Krankenversicherungsbeiträge, die der Kläger ebenfalls als monatlich gezahlten Zuschuss erhalten hat. Es entspricht der von den Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen Zweckbestimmung dieser Einnahme, einen Teil des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Familie, nämlich den Krankenversicherungsschutz, zu sichern.
Angesichts der offenkundigen Zweckbestimmung der monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers vermag – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – auch der in § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) enthaltene Rechtsgedanke nicht zur Anwendung gelangen und bewirken, dass die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Außerachtlassung der regelmäßigen monatlichen Zahlungen berechnet werden.
Das BSG hat im Urteil vom 28.04.1987 (12 RK 50/85 – SozR 2500 § 180 Nr. 36) die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung als beitragsrelevantes Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei, davon abhängig gemacht, ob und inwieweit sie dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt gewesen sei und diese dadurch die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt habe. Dabei verbiete es sich, die Abfindung in Anlehnung an das Steuerrecht schon deshalb nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu werten, weil derartige Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes bis zum Höchstbetrag von 12.271,- Euro steuerfrei seien. § 15 SGB IV erfasse die Beitragsvorschriften für die freiwillige Krankenversicherung nicht. Andererseits dürfe jedoch eine solche Abfindung nicht uneingeschränkt als Lohnersatz angesehen werden, da durch ihre weitere Zweckbestimmung als Ausgleich auch für den Verlust des Arbeitsplatzes vernachlässigt werde. Zwar handelt es sich auch hier um eine als Abfindung bezeichnete Zahlung; es ist aber offensichtlich, dass – wie oben dargelegt – alleiniger Zweck der Zahlungen des früheren Arbeitgebers die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers gewesen ist. Die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers stellten keinen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, weil für den Kläger bei dieser Sachlage keinerlei Unsicherheit verblieb, wovon er seinen Lebensunterhalt bis zum Eintritt in das Rentenalter würde bestreiten müssen – der Kläger war umfänglich versorgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Denn das BSG hatte, soweit ersichtlich, bislang keine Gelegenheit, zu Abfindungszahlungen der hier vorliegenden Art als beitragspflichtige Einnahme Stellung zu nehmen.
Erstellt am: 09.06.2015
Zuletzt verändert am: 09.06.2015