Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 09.08.2012 gegen den Bescheid vom 18.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012, mit dem der Beklagte die dem Kläger für den Monat Dezember 2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise in Höhe von 643,08 EUR aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des Betrages gefordert hat zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage folgt nicht bereits daraus, dass der Beklagte die als vorläufige Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ergangenen Bewilligungsbescheide vom 16.5.2011, 18.7.2011 und 15.12.2011, mit denen dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 674,70 EUR monatlich für den Monat Dezember 2011 bewilligt und ausgezahlt worden sind (364 EUR Regelleistung zzgl. 310,70 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) nach §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 50 SGB X aufgehoben und zurückgefordert hat, statt eine Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu fordern, denn insoweit ist die Umdeutung des Erstattungsbegehrens nach § 50 SGB X in ein solches nach § 328 Abs. 3 SGB III möglich. Dies folgt aus § 43 SGB X, wonach ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind ( § 43 Abs. 1 SGB X). Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 SGB X). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (§ 43 Abs. 3 SGB X). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (§ 43 Abs. 4 SGB X). Die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X liegen hier vor, denn § 328 Abs. 3 SGB III ist lex specialis zu § 50 SGB X (Kaminski in: Beck Onlinekommentar § 328 SGB III Rn. 20; Piltz in: Gagel § 328 SGB III Rn. 49) und ist insoweit auf das gleiche Ziel gerichtet wie die Rückforderung nach § 50 SGB X. Bei beiden Entscheidungen handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht erfordern, so dass auch das Umdeutungsverbot nach § 43 Abs. 4 SGB X nicht greift.
Der angefochtene Bescheid vom 18.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2012 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X, denn der Kläger kann klar erkennen, welche Bescheide (vom 16.5.2011, 18.7.2011 und 15.12.2011), für welchen Zeitraum (Dezember 2011) und in welcher Höhe (643,08 EUR) getrennt nach Regelleistung und Unterkunftskosten aufgehoben und zurückgefordert werden (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes: BSG Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 196/11 R).
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger im Monat Dezember 2011 – nämlich am 29.12.2011 – ein Nettogehalt aus einer abhängigen Beschäftigung (Ausbildung zum Rettungsassistent, die der Kläger zum 01.12.2011 aufgenommen hat) in Höhe von 943,03 EUR netto (1299,07 EUR brutto) zugeflossen ist. Er verfügte demnach im Monat Dezember 2011 über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung). Hiernach sind laufende Einnahmen, zu denen die monatlichen Gehaltszahlungen aus einer abhängigen Beschäftigung gehören, im Monat des Zuflusses anzurechnen. Maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens ist hiernach allein, ob das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen in dem jeweiligen Monat zugeflossen ist, unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Zufluss – also zu Beginn oder zum Ende eines Monats – erfolgt ist (Bundessozialgericht Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26 /07 R). Diese Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm aufgrund des immer erst zum Monatsende hin ausgezahlten Einkommens aus der Erwerbstätigkeit eine nicht auszugleichende Deckungslücke dadurch entsteht, dass die Leistungen nach dem SGB II immer im Voraus zum Monatsanfang gezahlt worden sind, so dass er letztlich einen Monat ohne verfügbares Einkommen auf seinem Konto überbrücken müsse, folgt hieraus nichts anderes. Eine Einschränkung des Zuflussprinzips bezogen auf den taggenauen Zeitpunkt des Zuschusses besteht nicht (BSG, Urteil vom 30.07.2008 a.a.O.). Sofern sich aus den Lebensumständen des Klägers durch das erst zum Ende des Monats zur Verfügung stehende Gehalt eine Deckungslücke ergäbe, die für ihn zu einer besonderen unabweisbaren Notlage führen würde, könnte er diesbezüglich bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen (§ 24 Abs.1 SGB II). Hierzu wäre von dem Kläger allerdings darzulegen, dass er alle anderen Möglichkeiten die Notsituation zu beseitigen, ausgeschöpft hat. Letztendlich ist der Kläger durch die Berücksichtigung des ihm zum Ende des Monats zufließenden Gehaltes als Einkommen und die daraus resultierende teilweise Aufhebung der für den Monat Dezember 2011 gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht stärker belastet, als andere Betroffene, die beispielsweise durch einen Wechsel des Arbeitgebers von einem im Voraus gezahlten Gehalt zu einem solchen wechseln, dass erst zum Ende des Monats zufließt.
Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt den Praktikantenvertrag vom 8.7.2011 zeitnah bei dem Beklagten eingereicht und diesen damit über den hieraus sich ergebenden Vergütungsanspruch informiert zu haben. Denn zum einen hat der Kläger nach Lage der Akten den Praktikantenvertrag nicht bei dem Beklagten eingereicht, sondern diesem nur schriftlich am 10.09.2011 mitgeteilt, dass er zum 01.12.2011 ein Praktikum beginnen werde. Noch mit Schreiben vom 21.12.2011 hat der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit weiterer Bewerbungsbemühungen darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsvertrag über die Aufnahme einer Beschäftigung nicht vorliegt. Zum anderen bestünde die Erstattungspflicht auch unabhängig von der (rechtzeitigen) Vorlage des Arbeitsvertrages durch den Kläger bei dem Beklagten, da es sich bei der mit Bescheid vom 15.12.2011 erfolgten Leistungsbewilligung lediglich um eine vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III handelt. Deren Erstattung richtet sich nicht nach §§ 45,48 SGB X sondern allein nach § 328 Abs. 3 SGB III. Die Erstattungspflicht folgt damit allein aus dem Umstand, dass die endgültig festzusetzenden Leistungen geringer sind, als die vorläufig bewilligten Leistungen, ohne dass es hierfür auf das Verschulden eines der Beteiligten ankommt.
Der Beklagte hat auch sämtliche Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 SGB II zutreffend angesetzt und den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II zutreffend berücksichtigt, so dass von dem dem Kläger zugeflossenen Gehalt in Höhe von 1229,07 EUR brutto, 943,08 EUR netto ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 643,08 EUR verbleibt und die Leistungen in dieser Höhe zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Schumacher Soleta Oh
Erstellt am: 18.06.2013
Zuletzt verändert am: 18.06.2013