Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Hinsichtlich des nach seinem Umzug am 15.01.2012 vom Antragsteller noch im Ausgangsverfahren verfolgten Begehrens, ihm für den Monat Januar 2012 die Hälfte der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 187,50 Euro (375,00 Euro: ½) und ab Februar fortlaufend den vollen Betrag der Unterkunftskosten in Höhe von 375,00 Euro zu gewähren (Schriftsatz vom 26.06.2012) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Überzeugung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Denn in diesem Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit nicht aus. Denn selbst für den Fall einer fristlosen Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage kann die Kündigung noch abgewendet werden. Für den Fall der Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsachen und näher bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 200). Denn gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch die Räumungsklage des Vermieters Kosten für den Leistungsberechtigten entstehen können. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung eines Anordnungsgrundes für die Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist jedoch nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit. Diese ist zur Überzeugung des Senats grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage anzunehmen (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012 L 7 AS 742/12 B ER;. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – L 12 AS 381/11 B ER).
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Antrag auf Genehmigung des Umzuges bereits im Jahre 2011 bei dem Antragsgegner gestellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antrag auf Zustimmung zum Umzug, den der Antragsteller zunächst auch im Rahmen seines am 15.05.2012 gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt hat, hätte bei Aufrechterhaltung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Erfolg gehabt. Denn der Umzug erfolgte bereits am 15.01.2012. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II für eine bereits bewohnte Unterkunft besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R). Zudem fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Zustimmung zum Umzug im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund des am 15.01.2012 erfolgten Umzuges an einer Eilbedürftigkeit.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Schumacher Oh Soleta
Erstellt am: 19.06.2013
Zuletzt verändert am: 19.06.2013