Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2012 – S 18 AS 1602/11 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt eine höhere Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für ein Widerspruchsverfahren.
Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 01.09.2009, adressiert an den Kläger, hob die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger und seine Kinder Viktoria und Valeria für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2009 wegen des Zuflusses von Provisionen teilweise auf und forderte insgesamt einen Betrag von 11.067,82 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Bescheid, soweit dieser die Kinder des Klägers betreffe, an den Kläger als gesetzlichem Vertreter gehe. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.08.2009 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2009 teilweise auf und forderte einen Betrag von 5.887,13 EUR zurück.
Die Bevollmächtigten legten gegen den Bescheid vom 01.09.2009 Widerspruch im Namen des Klägers sowie der Ehefrau des Klägers ein.
Durch Änderungsbescheid vom 02.11.2009 zum Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 01.09.2009 reduzierte der Beklagte die Erstattungsforderung gegenüber den Klägern und seinen beiden Kindern insgesamt auf 8.557,39 EUR. Durch Bescheid vom 02.11.2009 reduzierte der Beklagte die Erstattungsforderung gegenüber der Ehefrau des Klägers auf 4.434,22 EUR. Durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.09.2009 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 02.11.2009 zurück. Er stellte fest, dass der Kläger einen Betrag von 4.630,82 EUR, die Tochter Viktoria einen Betrag von 2.345,03 EUR und die Tochter Valeria einen Betrag i.H.v. 2.114,63 EUR zu erstatten haben. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren (W 1639/09) ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 2/10.
Den Widerspruch der Ehefrau des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 zurück und übernahm 2/10 der ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren. Hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers Klage, S 18 AS 1622/10.
Am 27.07.2010 erhob der Kläger Klage, S 18 AS 1621/10 – gegen den Bescheid vom 01.09.2009 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010. In dem Erörterungstermin vom 13.12.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der wie folgt lautet:
1. Der Beklagte reduziert die in den Verfahren S 18 AS 1621/10 und S 18 AS 1622/10 insgesamt streitige Erstattungssumme gegenüber den Klägern und deren Kindern auf einen gesamtschuldnerisch zu zahlenden Betrag von 3.000,00 EUR.
2. Wenn die Kläger bis zum Ablauf des Monats März 2013 einen Betrag von 2.400,00 EUR auf die unter Ziffer 1. genannte Erstattungsforderung zahlen, wird die verbleibende Erstattungsforderung ihnen erlassen.
3. Der Beklagte trägt im Verfahren S 18 AS 1621/10 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beteiligten sind sich wechselseitig darüber einig, dass im Rahmen der Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten des Klägers von einer angemessenen Gebühr i.H.v. jeweils 3/4 der Höchstgebühr ausgegangen wird. Im Verfahren S 18 AS 1622/10 werden die Kosten des Klageverfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte erklärt sich weiterhin dazu bereit, in dem dem Klageverfahren S 18 AS 1622/10 zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe der Schwellengebühr zu erstatten.
4. Der Bevollmächtigte der Kläger und der Vertreter des Beklagten stimmen dem vorgenannten Vergleich zu und erklären übereinstimmend die Rechtsstreite S 18 AS 1621/10 und S 18 AS 1622/10 für erledigt.
Der Termin begann um 13.25 Uhr.
Mit Kostenrechnung vom 17.08.2010 forderte der Bevollmächtigte des Klägers für das Widerspruchsverfahren W 1639/09 die Erstattung von 202,78 EUR. Er setzte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 520,00 EUR zzgl. einer Erhöhungsgebühr wegen drei Auftraggebern in Höhe von 312,00 EUR nach Nr. 1008 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR und eine Umsatzsteuer von 161,88 EUR an. Von der Gesamtsumme i.H.v. 1.013,88 EUR forderte er 20 %, den Betrag von 202,78 EUR. Mit Bescheid vom 25.08.2010, adressiert an den Kläger, setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 101,86 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er eine Geschäftsgebühr von 240,00 EUR zzgl. einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 168,00 EUR sowie eine Umsatzsteuer von 81,32 EUR. Von dem Gesamtbetrag von 509,32 EUR erstattete er 20 %, den Betrag von 101,86 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Bevollmächtigten des Klägers durch eine erneute Übersendung am 10.03.2011 zu.
Am 07.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt,
den Bescheid vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kosten für das Widerspruchsverfahren W 1639/09 i.H.v. insgesamt 202,78 EUR zu erstatten, hilfsweise den Bescheid vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben.
Durch Urteil vom 13.12.2012 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung hat um 12.15 Uhr begonnen und um 12.35 Uhr geendet.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.02.2013 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung seinem Begehren nicht entgegenstehe. Die Regelung des § 193 SGG greife nur ein, wenn die zum Teil positive Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren Gegenstand des Klageverfahrens werde. Dies sei jedoch zu verneinen. Für die Reichweite der Kostenentscheidungen nach §§ 193, 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Klagegegenstand entscheidend. Für die Entscheidung über eine Kostenfestsetzung bedürfe es nach dem Gesetz nur eines Antrags und einer Kostengrundentscheidung. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung könne die Regelung des § 63 SGB X nur von der Regelung des § 197 SGG verdrängt werden. Dessen Anwendung komme im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Betracht. § 197 SGG verdränge § 63 SGB X erst nach der Klageerhebung. Der Antrag auf Kostenfestsetzung sei vorliegend jedoch bereits vor der Klageerhebung gestellt worden und sei damit bescheidungsfähig gewesen. Die Kostenentscheidung des § 63 SGB X betreffe nicht ein "isoliertes" Vorverfahren, sondern ein Vorverfahren, das ganz (Vollabhilfe) oder teilweise (Teilabhilfe) nicht ins Klageverfahren übergehe. Soweit es in das Klageverfahren übergehe, sei nur noch § 193 SGG anwendbar.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2012 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes Festsetzung von Kosten nach § 63 Abs. 3 SGB X in Höhe von insgesamt 202, 78 EUR – einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28 ff mwN; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 B 14 AS 36/12 B, Rn 4 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 9 BVg 6/97 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28f, § 160 Rn 9ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für einen Widerspruchsführer im Fall der Teilabhilfe teilweise positive Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X sein kann, wenn der Widerspruchsführer Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhebt, soweit dieser für ihn belastet ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (vgl. Leitherer, aaO, § 160 Rn 9mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage muss in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Beschlussverfahren entscheidungserheblich sein. Entscheidungs-erheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG Beschluss vom 30.08.2004 B 2 U 403/03 B-, Rn 2f). Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Rechtsfrage muss zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht geklärt werden. Der Senat wäre nach Zulassung der Berufung nicht in der Lage, über diese Frage sachlich zu entscheiden. Es ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, insoweit die Beteiligten nach der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2012 in dem nachfolgenden Erörterungstermin in dem Verfahren S 18 AS 1621/10 einen gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 101 SGG geschlossen haben. In Ziffer 3 dieses Vergleichs ist u. a. geregelt, dass der Beklagte im Verfahren S 18 AS 1621/10 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt und die Beteiligten sich einig sind, dass im Rahmen der Geltungmachung der außergerichtlichen Kosten des Klägers von einer angemessenen Gebühr in Höhe von jeweils 3/4 der Höchstgebühr auszugehen ist.
Zu den notwendigen Kosten des Klägers im Verfahren S 18 AS 1621/10 zählen auch seine Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.09.2009. Denn zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten i.S.v. § 193 Abs. 2 SGG zählen nicht nur die Kosten eines Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern auch die mit der Erhebung eines Widerspruchs verbundenen Kosten, soweit die Durchführung eines Vorverfahrens für die Einleitung eines Klageverfahrens nach § 78 SGG (zwingend) vorgeschrieben ist (vgl. BSG Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R, Rn 21 m.w.N.). Die Durchführung eines Vorverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.09.2009 ist vor der Einleitung des Klageverfahrens nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlich gewesen. Weder aus dem Wortlaut des Vergleichs noch aus den sonstigen Umständen ist der Wille der Beteiligten zu entnehmen, dass die Kosten des Klägers für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens W 1639/09 – von Ziffer 3 des Vergleichs nicht erfasst werden sollte. Vielmehr sprechen die nachfolgenden Regelungen hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Ehefrau des Klägers, in denen zwischen den Kosten der Ehefrau des Klägers für das gerichtliche Verfahren und für das Widerspruchsverfahren W 1638/09 – differenziert wird, dafür, dass die Vereinbarung der Beteiligten über die Erstattung der notwendigen Kosten des Klägers auch die Kosten für dessen Widerspruchsverfahren mitumfasst hat. Mithin haben die Beteiligten einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag über die Erstattung der dem Kläger im Widerspruchsverfahren W 1639/09 angefallenen Kosten durch den Beklagten dem Grund nach und über die Berechnungselemente Gebühr in Höhe von 3/4 der Höchstgebühr – geschlossen, der für die Beteiligten materiell-rechtlich bindend ist (vgl. zu den materiell-rechtlichen Wirkungen eines Prozessvergleichs: Leitherer, a.a.O., § 101 Rn 12). Dies gilt für auch für das Verfahren der Kostenfestsetzung.
Durch den Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages hat sich auch der Bescheid des Beklagten vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010, der die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für das Widerspruchverfahrens W 1639/09 regelt, anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und ist damit nicht mehr wirksam. Daher ist das Rechtschutzbedürfnis des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Festsetzung von höheren (anteiligen) Gebühren für das Widerspruchsverfahren W 1639/09 entfallen, so dass eine sachliche Entscheidung betreffend die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers im Fall der Berufungszulassung nicht erforderlich ist.
Soweit in der Kostenrechnung vom 17.08.2010 der Klägerbevollmächtigte auch die Festsetzung der Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der beiden Kinder des Klägers zumindest konkludent geltend gemacht hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung über die Höhe der den Kindern des Klägers zu erstattenden Kosten für das Widerspruchverfahren W 1639/09 getroffen hat. Jedenfalls ist die Höhe der etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Kinder des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn gegen die Bescheide vom 25.08.2010 und vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 haben die Kinder der Kläger keine Klage erhoben. Sie sind damit nicht Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens. Weder aus dem Wortlaut der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen ist der Wille des Klägers zu entnehmen, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Klage im Namen seiner beiden Kinder zu erheben, zumal eine solche Klage wegen des Bestehens eines gemeinsamen Sorgerechts mit seiner Ehefrau zunächst unzulässig gewesen wäre (vgl. zur Vertretung von minderjährigen Kindern im Prozess: BSG Urteil vom 06.10.2011 B 14 As 171/10 R, Rn 13 m.w.N.)
Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.07.2013
Zuletzt verändert am: 01.07.2013