Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Der am 00.00.1987 in Ferizaj (Kosovo) geborene Kläger lebt seit Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in der Bundesrepublik im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Aufenthaltsrechtlich wurden ihm durchgängig Duldungen nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt. Seit dem 09.01.2004 gewährte die Beklagte ihm zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder, seit April 2005 verwaltungstechnisch getrennt von diesen Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 01.01.2007 (also nach 36 Monaten und 23 Tagen des Bezuges von Grundleistungen) erfolgte eine Umstellung auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Diese Leistungen wurden nach Aktenlage zuletzt mit schriftlichem Bescheid für den Monat Juli 2009 und anschließend durch tatsächliche Auszahlung gewährt.
Mit Schreiben vom 11.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger informationshalber mit, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 B 8/9b AY 1/07 R für die Gewährung von Analogleistungen der tatsächliche 48-monatige Bezug von Grundleistungen Voraussetzung sei. Andere Zeiten sei es auch mit sonstigem Leistungsbezug seien bei der Ermittlung der Vorbezugszeit nicht zu berücksichtigen. Nach dem derzeitigen Stand erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß § 2 AsylbLG nicht. Daher werde voraussichtlich ab dem 01.06.2010 bei der monatlichen Berechnung des Leistungsanspruches bis zum Erreichen der gesetzlich geforderten 48-monatigen Vorbezugszeit der Bedarf gemäß § 3 AsylbLG berücksichtigt.
Am 26.05.2010 erteilte die Beklagte einen schriftlichen Bescheid für den Monat Juni 2010, mit dem sie dem Kläger wie angekündigt nur noch Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bewilligte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der von der Beklagten genannten Entscheidung des BSG sei nicht zu folgen. Die Überlegungen des BSG stünden weder im Einklang mit der Gesetzesbegründung, noch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Außerdem verstoße eine Rückstufung auf Grundleistungen drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Mit Bescheid vom 07.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die zum 19.08.2007 (richtig: 28.08.2007) eingeführte neue Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach zunächst eine Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Dauer von 48 Monaten erfüllt sein müsse, um in den Genuss von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu kommen, sei ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Daraus folge, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erst dann einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Leistungen nach § 3 AsylbLG die nunmehr geltende Vorbezugszeit erfüllten. Nach Auffassung des BSG verstoße die Regelung nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da eine echte Rückwirkung nicht vorliege. Das Gesetz regele lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung. Im Übrigen stellten die Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnlichen Dauerleistungen dar, so dass es der Verwaltung erlaubt sei, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte habe das BSG ebenfalls nicht erkennen können. In Ermangelung der Entziehung einer Rechtsposition bedürfe es im Rahmen der Neufestsetzung der Leistungen für zukünftige Zeiträume auch keines Aufhebungsbescheides gemäß § 45 oder § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Schließlich seien verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Grundleistungen als solche ebenfalls nicht erkennbar.
Im Anschluss an den Bescheid vom 26.05.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger auch in den Folgemonaten weiterhin lediglich Grundleistungen, wobei Sie hierüber mit Ausnahme des Monats August 2010 (wohl) zunächst keinen schriftlichen Bescheid erteilte.
Am 12.09.2010 und am 10.11.2010 legte der Kläger (für die Monate Juli bis September bzw. Oktober und November) Widerspruch ein. Diese Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010 zurück, wogegen der Kläger unter dem 01.12.2010 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhob S 27 AY 104/12 WA (vgl. hierzu den Beschluss der erkennenden Senats vom gleichen Tage zu L 20 AY 140/12 B).
Bereits am 17.09.2010 hat der Kläger beim SG Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gestellt. Mit Blick auf das zwischenzeitlich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gewordene Vorlageverfahren nach Art. 100 Grundgesetz GG (1 BvL 10/10) ist das Klageverfahren dann zum Ruhen gebracht worden (Beschluss des SG vom 10.12.2010). Anschließend hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Klageverfahren abgelehnt (Beschluss des SG vom 21.12.2010). Diesen Beschluss hat der Kläger nicht mit der Beschwerde angegriffen.
Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. ist das Klageverfahren wieder aufgenommen worden. Der Kläger hat zur weiteren Begründung seines Begehrens geltend gemacht, er könne auch nach der Entscheidung des BVerfG nicht auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verwiesen werden. Die Argumentation in dem Urteil des BSG vom 17.06.2008 B 8/9b AY 1/07 R sei nicht mehr haltbar. Es bleibe zu prüfen, ob es wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts ggf. sozialrechtliche Minderbedarfe geben könne. Zudem habe das BVerfG darauf abgestellt, dass ein solcher Minderbedarf allenfalls für eine kurzzeitige Aufenthaltsdauer in Betracht käme. Damit sei der Rechtsprechung des BSG, wonach es legitim sei, im Rahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die Vorbezugsdauer abzustellen, der Boden entzogen.
Am 19.09.2012 hat der Kläger außerdem einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gestellt.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung weiterhin für zutreffend gehalten.
Mit Beschluss vom 16.10.2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten (wiederum) abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Gewährung von Grundleistungen anstelle von Analogleistungen im Monat Juni 2010 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger erfülle in dem genannten Monat die erforderliche Vorbezugszeit nicht. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. Zwar sei danach die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend. Für Leistungszeiträume bis zum 31.12.2010 seien die bisherigen Vorschriften indes weiterhin anwendbar. Mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG habe die Klage ferner auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als der Kläger hilfsweise höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG begehre.
Hiergegen richtet sich die am 02.11.2012 erhobene Beschwerde des Klägers. Prozesskostenhilfe müsse schon allein deshalb gewährt werden, weil die Klage bereits erhoben worden sei, bevor der Senat seine Vorlageentscheidungen nach Art. 100 GG veröffentlicht habe. Die Klage habe jedoch auch im Hinblick auf die Ausführung des BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. (Rn. 75 juris) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger halte sich unstreitig seit mehreren Jahren im Bundesgebiet auf. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um die Rückstufung aus bereits zuerkannten Analogleistungen gehe, könne auf die Vorbezugszeit nicht abgestellt werden, da ein eventuell bestehender Minderbedarf allenfalls aufgrund eines kurzfristigen Aufenthalts gerechtfertigt sein könne. Ein solcher kurzfristiger Aufenthalt liege bei dem Kläger nicht vor. Die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung betreffe die vorliegende Fallgestaltung unstreitig nicht. Aus den vorgetragenen Gründen sei die streiterhebliche Rechtsfrage daher erneut dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 17.06.2008 B 8/9b AY 1/07 R herausgearbeitet, dass die ursprüngliche Integrationskomponente, die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG innegewohnt habe, hinter Kostenaspekte zurückgetreten sei. Ebenso wenig aber, wie das Existenzminimum aus migrationspolitischen Aspekten relativierbar sei, dürfe es aus fiskalischen Aspekten relativiert werden. Hierfür habe das BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. die entsprechenden Vorgaben gemacht. Diesen Vorgaben werde die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung seit dem 28.08.2007 nicht gerecht. Wenn sich die aktuelle Gesetzesfassung nicht verfassungskonform auslegen lasse, ergebe sich damit deren Verfassungswidrigkeit. Zudem habe sogar das BSG inzwischen Bedenken gegen die typisierende Regelung des § 1 AsylbLG zumindest angedeutet (Terminbericht vom 21.12.2012 zu B 7 AY 6/11 R). Möge auch die Anwendung der Übergangsvorschrift des BVerfG vor dem 01.01.2011 nicht möglich sein, so gebiete Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls, dass dem Kläger auch für die Zeit davor Rechtsschutz offenstehe, da unter dem Hinweis auf das Verwerfungsmonopol des BVerfG ein Eilverfahren ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe das BVerfG die Übergangsvorschrift deshalb auf den 01.01.2011 begrenzt, um den Eingriff in die gesetzgeberische Gewalt möglichst gering zu halten. Dies schließe aber nicht aus, Nachzahlungen auch noch für einen früheren Zeitraum erhalten zu können, wenn es nicht um höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG, sondern um solche nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gehe.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde des Klägers vom 01.11.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2011 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Prozessakten L 20 AY 140/12 B), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG überschritten ist (vgl. zu dieser Frage ausführlich Beschluss des Senats vom 27.04.2012 L 20 SO 636/11 B m.w.N.). Einer Klärung, welche Monate in dem Klageverfahren vor dem SG im Einzelnen streitbefangen sind, bedarf es daher an dieser Stelle nicht.
2. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung u.a. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
a) Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Hierbei und bei der Beurteilung der Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, ist zu beachten, dass von Verfassungs wegen eine vollständige Angleichung Bemittelter und Unbemittelter nicht geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 2 BvR 94/88). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 1 BvR 2455/08 Rn. 9 m.w.N. juris). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll andererseits nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 2 BvR 820/11 m.w.N.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
Davon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
aa) Dabei kann zunächst offen bleiben, ob nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.06.2008 B 8 AY 11/07 R Rn. 10) hier nicht nur wie die Beteiligten wohl bislang annehmen Leistungen für den Monat Juni 2010, sondern auch für die Folgemonate bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 im Streit stehen, oder ob die Leistungen für die Folgemonate bereits Gegenstand des unter S 27 AY 104/12 WA beim SG anhängigen Verfahrens sind. Denn es geht inhaltlich stets um dieselben Fragen, wobei Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier zu Grunde liegenden Klage nicht bestehen.
bb) Nach den vorstehend dargestellten Kriterien sind hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für den Kläger zunächst nicht mit dem Argument zu bejahen, er habe seine Klage noch vor Veröffentlichung des (ersten) Vorlagebeschlusses des erkennenden Senats nach Art. 100 GG vom 26.07.2010 L 20 AY 13/09 (zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) erhoben. Die Begründung ist schon sachlich unzutreffend. Denn der genannte Vorlagebeschluss ist bereits seit dem 26.08.2010 jedenfalls unter www.sozialgerichtsbakeit.de allgemein zugänglich veröffentlicht. Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an, weil zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten hier keinesfalls ein Zeitpunkt vor dem 19.09.2012, d.h. dem Tag ist, an dem der hier zu Grunde liegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem SG einging. Insoweit lässt der Senat zu Gunsten des Klägers schon außer Betracht, dass eigentlich allein maßgebend der Eintritt der sog. Bewilligungsreife (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 22.10.2012 L 20 AY 70/12 B Rn. 14 ff. juris) und damit der Zeitpunkt ist, zu welchem das SG frühestens eine positive Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte treffen können. Die Argumentation des Klägers vernachlässigt, dass das SG den ersten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17.09.2010 bereits mit Beschluss vom 21.12.2010 abgelehnt hatte, ohne dass dieser dagegen vorgegangen wäre. Damit kann dieser Antrag verfahrensrechtlich keine Wirkungen mehr entfalten. Am 19.09.2012 hatte das BVerfG jedoch die Entscheidung vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. bereits getroffen, so dass insofern im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten bereits feststand, dass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Klage in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Aussicht auf Erfolg würde haben können.
cc) Auch im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 u.a. sind keine (neuen) Gesichtspunkte erkennbar, die die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall rechtfertigen.
Auch wenn der Kläger im Hinblick auf diese Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich vorgesehenen Vorbezugszeit von 48 Kalendermonaten äußert, hat das BSG mit Urteil vom 17.06.2008 B 8/9b AY 1/07 R bereits höchstrichterlich Gegenteiliges entschieden. Bei wie hier verfassungsrechtlichen Fragestellungen ist es aber nicht zu beanstanden, hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage mit der Begründung zu verneinen, dass eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG bereits erfolgt sei (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 1 BvR 2393/05; LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2012 L 19 AS 2235/12 B zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011); denn auch die Fachgerichte müssen die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung beurteilen (LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2012, a.a.O.).
Dabei kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass dem Vorlageverfahren beim BVerfG (1 BvL 10/10) ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der dortige Kläger wie hier nach Erfüllung der Vorbezugszeit von 36 Kalendermonaten schon im Bezug von Analogleistungen stand, seine Leistungen jedoch nach Verlängerung der Vorbezugszeit auf 48 Kalendermonate (zum 28.07.2007) erneut auf Grundleistungsniveau abgesenkt wurden, ohne dass das BVerfG insbesondere im Hinblick auf Fragen des Vertrauensschutzes und der unechten Rückwirkung Zweifel an der Neuregelung geäußert hat.
Neue Gesichtspunkte, die geeignet sind, (nunmehr) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu begründen, liegen schließlich auch insofern nicht vor, als das BVerfG eine Einschränkung existenzsichernder Leistungen in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 ausschließlich unter bedarfsspezifischen Gesichtspunkten für zulässig erachtet hat.
Es mag zwar sein, dass eine Beschränkung existenzsichernder Leistungen, die durch etwaige Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt geprägt sind, jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sind, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 76). Auch ist einzuräumen, dass es der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (a.a.O., Rn. 93) folgend jedenfalls für die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Dauer von mittlerweile vier Jahren des Leistungsbezugs und einem eventuell auch längeren Aufenthalt nicht mehr gerechtfertigt ist, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen. Dies führt jedoch nicht notwendig zur Verfassungswidrigkeit der in § 2 AsylbLG n.F. vorgesehenen Vorbezugszeit von 48 Kalendermonaten; denn verfassungsrechtliche Unzulänglichkeiten der die Bedarfsdeckung regelnden Vorschriften machen sich jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung nicht in erster Linie an der Frage fest, wann der Wechsel von Leistungsansprüchen der §§ 3 bis 7 AsylbLG zu den (Analog) Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII) und damit zu einer Anwendung von Regelungen eines anderen Leistungsregimes vollzogen werden kann. Es kommt vielmehr in erster Linie darauf an, ob die in dem Leistungsregime des AsylbLG außerhalb von dessen § 2 gewährten Leistungen grundrechtswahrend, namentlich existenzsichernd sind. Deren Umfang hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 aber für die Zeit ab Januar 2011 verbindlich festgelegt, indem es die Höhe der Geldbeträge des § 3 AsylbLG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung entsprechend dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz bestimmt hat.
Selbst wenn § 2 AsylbLG unter den o.g. Gesichtspunkten ebenfalls verfassungswidrig sein sollte, ist es im Übrigen aber jedenfalls unwahrscheinlich, dass das BVerfG im Rahmen einer etwaigen (weiteren) Übergangsregelung Analogleistungen auch für Zeiträume bis zum 31.12.2010 zusprechen würde, wie sie vorliegend allein streitbefangen sind; denn es hat Leistungen in existenzsichernder Höhe in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 in Kenntnis und trotz verfassungsrechtlicher Thematisierung der in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer der Vorbezugszeit lediglich für die Zeit ab dem 01.01.2011 übergangsweise festgelegt.
dd) Die Klage hat schließlich auch keinen Erfolg, sofern der Kläger (hilfsweise) weiterhin höhere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG begehren sollte. Zwar ist diese Regelung in ihrer jetzigen Fassung verfassungswidrig und war dies auch schon in dem streitbefangenen Zeitraum. Die diesbezügliche Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 lag aber bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfegesuchs bei dem Sozialgericht (am 10.09.2012) vor. Danach sind höhere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Zeiträume vor dem 01.01.2011, wie sie auch hier allein streitbefangen sind, trotz Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht zu gewähren (s.o.).
b) Danach kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger möglicherweise auch deswegen nicht erfüllt sind, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (inzwischen) in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
Erstellt am: 04.07.2013
Zuletzt verändert am: 04.07.2013