Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Münster, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist unbegründet.
Gegenstand der am 21.12.2012 erhobenen Klage ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2012 zur Übernahme der Kosten des Vorverfahrens zu verpflichten und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderlich war. Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens waren mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012, mit denen die Beklagte eine vermeintliche Forderung der Klägerin aus einer Erbschaft gepfändet hat und diese ersuchte, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung gemäß § 45 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) den geforderten Betrag zu zahlen oder innerhalb der genannten Frist zu erklären, ob und inwieweit der gepfändete Anspruch anerkannt werde, ob und welche Ansprüche anderer Personen an dem Erbteil geltend gemacht würden, und ob und wegen welcher Ansprüche der Erbteil schon für andere Gläubiger verpfändet worden sei.
Die Klägerin stand vom 01.01.2005 bis 30.06.2007 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bezog in der Folgezeit Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Vater der Klägerin verstarb am 30.06.2006 und wurde von der Klägerin und ihren Geschwistern jeweils zu gleichen Teilen beerbt. Aufgrund dieses Sachverhaltes forderte die Beklagte von der Klägerin Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung zurück, diese seien zu Unrecht erbracht worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches einigten die Beteiligten sich auf eine Erstattungsforderung in Höhe von 16.273,13 EUR. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Beklagte von der Klägerin zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 16.247,66 EUR zurück. Mit Pfändungsverfügungen vom 06.02.2012 und 09.03.2012 verbunden mit einer Arrestanordnung pfändete die Beklagte das ihrer Ansicht nach der Klägerin gehörende Bargeld in Höhe von 44.450 EUR. Mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 pfändete die Beklagte zur Deckung offener Forderungen von insgesamt 33.260,34 EUR den Miterbenanteil der Klägerin am Nachlass ihres Vaters sowie deren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 23.05.2012 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 Widerspruch und teilte mit, dass sie ihre Rechte an dem Erbteil bereits abgetreten habe. Mit Schreiben vom 25.05.2012 teilte die Beklagte mit, die Pfändungen seien aufgrund der Abtretung des Erbteils unwirksam.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 30.05.2012 um eine förmliche Entscheidung über ihren Widerspruch unter Berücksichtigung einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.09.2012 in Gestalt des Bescheides vom 03.12.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Erbteilspfändung unwirksam geblieben ist, sei nicht die Folge des von der Klägerin eingelegten Widerspruches, sondern das Resultat der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhaltenden Drittschuldnererklärungen der übrigen Miterben. Der Erhebung eines Widerspruchs habe es nicht bedurft. Der Widerspruch sei nicht geeignet gewesen, die Position der Klägerin zu verbessern und habe auch für sich genommen zu keinem anderen Ergebnis geführt. Mit der am 21.12.2012 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten des Vorverfahrens weiter.
Mit Beschluss vom 10.04.2013 hat das Sozialgericht Münster den Rechtsstreit abgetrennt, soweit dieser die Kosten des Vorverfahrens gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 wegen der Vollstreckung des Rückforderungsanspruches aus dem Bescheid vom 25.01.2012 (16.247,66 EUR), der Kosten der Pfändungsverfügungen vom 06.02.2012 (182 EUR) sowie der hälftigen Kosten der Pfändung und Einziehungsverfügungen vom 02.05.2012 (187,77 EUR) betrifft (Ziffer 1. des Beschlusses) und im Übrigen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig erachtet und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen (Ziffer 2. des Beschlusses). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergäbe sich vorliegend aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. In Streit stünde die Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für notwendig zu erklären, und die Aufwendungen der Klägerin zu übernehmen. Dieser geltend gemachte Anspruch betreffe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Verwaltung. Da an dem Rechtsstreit keine Verfassungsorgane beteiligt seien, und die Beteiligten auch nicht über die Anwendung von Verfassungsrecht streiten, handele es sich um eine der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesene Streitigkeit. Eine bundesgesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht insbesondere an ein Sozialgericht (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) greife vorliegend nicht ein. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Maßgeblich sei, ob eine Sachnähe zu den Vorschriften des SGB II gegeben sei. Eine solche Sachnähe sei dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über die Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streiten würden, sofern der Streitigkeit ein materielles Rechtsverhältnisses aus dem SGB II zu Grunde läge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch fände seine Rechtsgrundlage nicht unmittelbar im SGB II, sondern vielmehr in verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen. Eine Sachnähe liege auch deshalb nicht vor, weil es sich um einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach den Vorschriften des VwVG NRW handele. Es könne offen bleiben, ob auf den vorliegenden Fall § 63 SGB X oder aber § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW Anwendung fände, denn selbst wenn der geltend gemachte Anspruch seine Rechtsgrundlage in § 63 SGB X finden würde, bedeute dies nicht die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten. Gemäß § 40 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X seien auf den vorliegenden Fall die Vorschriften des VwVG NRW anwendbar. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sei grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Inwieweit der Sozialrechtsweg eröffnet sei, wenn Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst im Sinne des § 7 Abs. 1 VwVG NRW geltend gemacht werden, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin zur Verteidigung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen allein geltend mache, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses bereits nicht mehr Inhaberin der gepfändeten und eingezogenen Forderung gewesen sei. Die fehlende Sachnähe der Sozialgerichtsbarkeit folge auch daraus, dass zwar Rechtsfolgen aus der Anwendung des SGB X in Streit stünden, der Streit jedoch materiell-rechtlich nicht in einem Rechtsverhältnis nach dem SGB II gründe, sondern ein Verwaltungsvollstreckungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu Grunde läge. Es sei daher unerheblich, ob die Vollstreckung aus einem Bescheid angegriffen werde, der eine den Sozialgerichten zugewiesene Angelegenheit betreffe. Denn das Vollstreckungsrechtsverhältnis sei in solchen Fällen regelmäßig nicht mehr durch sozialrechtliche und deshalb den Sozialgerichten zur Entscheidung zugewiesene Rechtsfragen geprägt. Es könne aus dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten über die Verwaltungsvollstreckung gleichsam als Annex zum sozial – verwaltungsbehördlichen Erkenntnisverfahren oder wegen einer vermeintlichen Sachnähe in jedem Fall den Sozialgerichten zuweisen wollte. Eine solche Sachnähe fehle bereits deshalb, weil im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die einzelnen Bestimmungen des SGB II grundsätzlich ohne Belang seien. Es sei zu bedenken, dass die Gegenansicht zur Folge habe, dass die Sozial- wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichrangig zur Auslegung der Vorschriften des VwVG NRW berufen wären und sich dieselben Vollstreckungsbehörden gegebenenfalls abweichendem Richterrecht ausgesetzt sehen würden. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, dass den Sozialgerichten zwar eine besondere Sachnähe zukäme, wenn die Vollstreckungsanordnung aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder folge, nicht aber in Fällen einer Vollstreckung durch die Hauptzollämter aufgrund des § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 4 Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 33 Finanzgerichtsordnung.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2013 zugestellten Beschluss hat dieser am 12.04.2013 Beschwerde zu dem Sozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt und die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschluss vom 20.05.2010 Az. L 10 LW 5533/07. Die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin inhaltlich angeschlossen. Auch nach ihrer Ansicht ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG seien die Sozialgerichte zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe berufen. Die dem Streit zu Grunde liegenden Vollstreckungsmaßnahmen seien hier nach §§ 40, 43 VwVG NRW durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Rückforderungsansprüchen der Arbeitsgemeinschaft Münster und des Sozialamtes gegen die Klägerin erfolgt. Die Entscheidung über die Ablehnung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes sei ein Verwaltungsakt. Die herrschende Meinung erstrecke die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG auch auf das Vollstreckungsverfahren. Erfolge die Vollstreckung nach dem VwVG, sei für Rechtsbehelfe der Rechtsweg gegeben, dem der geltend gemachte Anspruch unterfalle.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen des geltend gemachten Anspruches auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens ist nicht eröffnet, vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die mangels spezialgesetzlicher Sonderzuweisung der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht, § 40 VwGO. Insbesondere liegt keine spezialgesetzliche Zuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a oder § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vor.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Münster in dem Beschluss vom 11.04.2013, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 SGG).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a entscheiden die Sozialgerichte auch über die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 51 Abs. 1 Nrn. 4a, 6a SGG beschränkt sich nicht auf sozialrechtliche Ansprüche im engeren Sinn, wie dem Begriff "Angelegenheiten" entnommen werden kann. Die Regelung umfasst alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen nach den Vorschriften des SGB II, SGB XII oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in Zusammenhang stehen. Allerdings ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte nur dann anzunehmen, wenn ein Zusammenhang zu den von dem Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). Welche Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Ansprüchen nach dem SGB II bestehen, hängt davon ab, welche Maßnahmen ergriffen werden, und welche Stelle gehandelt hat. Für Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn als Vollstreckungsbehörde gemäß § 4b VwVG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X) das Hauptzollamt handelt. Sind nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes (hier: VwVG NRW) – wie im vorliegenden Fall – kommunale Behörden für die Vollstreckung zuständig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung sind gemäß § 66 Abs. 4 SGB X i.V.m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz SGB X § 66 Rn. 25, 36; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 20.05.2010 Az. L 10 LW 5533/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2013 Az. L 7 AS 613/13 B ER).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Kostenfolge aus einem Widerspruchsverfahren, dessen Gegenstand ein von der Beklagten nach Maßgabe des § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften des VwVG NRW durchgeführtes Vollstreckungsverfahren gewesen ist. Zwar war die materiell-rechtliche Grundlage des Vollstreckungsverfahrens die Leistungsansprüche der Klägerin aus dem SGB II. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind jedoch bestandskräftig und werden von der Klägerin inhaltlich nicht mehr angegriffen. Ihre Einwendungen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen bezogen sich allein auf die vollstreckungsrechtliche Ebene – also darauf, "in welche Forderung" die Beklagte vollstrecken kann. Die Frage "aus welcher Forderung" die Vollstreckung erfolgt, ist zwischen den Beteiligten hingegen unstreitig.
Die Beteiligten streiten somit allein um die Frage der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Normen nach § 66 Abs. 3 SGB X i.V.m. den Vorschriften des VwVG NRW, so dass kein Bezug zum materiellen Rechtsgrund der Ursprungsforderung besteht. In Streit stehen damit allein vollstreckungsrechtliche Fragen, für die eine Spezialzuweisung zu der Sozialgerichtsbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nrn. 4a, 6a SGG nicht besteht mit der Folge, dass es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO bleibt.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zugelassen (§ 17 a Gerichtsverfassungsgesetz i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist binnen eines Monats zu erheben (§ 173 SGG).
Erstellt am: 20.02.2014
Zuletzt verändert am: 20.02.2014