Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mtl. 896,00 EUR (Regelbedarf 374,00 EUR + 522,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
Am 04.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.
Auf die Anfrage des Sozialgerichts , ob er dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 12/12 zustimmt, hat der Kläger erklärt, dass zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entschieden werden soll. Danach sei er mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Der Beklagte hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt.
Durch Beschluss vom 11.04.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Alleinstehende nach dem SGB II gestützte Rechtsverfolgung nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09 – und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21, 22 SGB II für den Bewilligungszeitraum zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Er rügt lediglich, dass die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 374,00 EUR durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl. I S 453) verfassungswidrig sei. Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R – entschieden worden (siehe auch Terminsbericht des Bundessozialgerichts vom 28.03.2012 zum Az B 4 AS 12/12 R). Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor (vgl. zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlicher Klärung noch während des Verfahrens BGH Beschluss vom 27.01.1982 – IVb ZB 925/80 = juris Rn 10; vgl. zum Ausreichen der Klärung durch einen Fachsenat BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21; vgl. auch Breitkreuz, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das sozialgerichtliche Verfahren, Sozialrecht aktuell 4/2009, S 124, 128). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12, 2233/12, 2234/12).
Soweit vertreten wird, eine endgültige Klärung könne allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen (vgl. insbesondere LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 – L 7 AS 813/12 B = juris Rn 8; im Anschluss hieran etwa LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 – L 6 AS 1837/11 B = juris Rn 11) und schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, folgt der Senat dem angesichts der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht. Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich, das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz" (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 – 1 BvR 3132/08 = juris Rn 26). Weder die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelleistung bzw. deren Zustandekommen nicht für verfassungskonform gehalten hat (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) noch der Umstand, dass es im Kern gerade um Fragen der Vereinbarkeit mit der Verfassung geht, führen zu einem anderen Ergebnis. Die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzesrechts mit der Verfassung gehört bereits zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang, so dass auch insofern eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgen konnte (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21, wo es ebenfalls um eine verfassungsrechtliche Fragestellung ging; vgl. auch Breitkreuz aaO).
In Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 RBEG ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn beim Bundesverfassungsgericht Vorlageschlüsse des Sozialgerichts Berlin betreffend die Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe anhängig sind. Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Prozesskostenhilfe ist im Übrigen auch deswegen nicht zu gewähren, weil eine bemittelte Vergleichsperson an Stelle der Kläger den Rechtsstreit nicht betreiben würde. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Hierbei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von Vornherein kein Kostenrisiko trägt gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sogenannte unechte Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege – im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts – vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08-). Diese zu anhängigen Verfahren in der Revisionsinstanz beschriebenen Grundsätze sind im Wesentlichen übertragbar auf den hier vorliegenden Fall bereits anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Auch hiernach ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.07.2013
Zuletzt verändert am: 25.07.2013