Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, Herr M, bezogen bis zum 30.08.2010 Leistungen nach dem SGB XII.
Zum 01.09.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihren Ehemann. Durch Bescheid vom 31.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 556,09 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 unter Berufung auf § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Mit Schreiben vom 07.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die Aufnahme ihres Ehemannes (griechischer Staatsangehöriger) in die Bedarfsgemeinschaft notwendig sei, ein gültiges Passdokument sowie eine gültige Freizügigkeitsbescheinigung vorzulegen. Daraufhin reichte die Klägerin eine Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung ihres Ehemannes sowie eine Kopie des Passes ihres Ehemannes zu den Akten.
Mit Schreiben vom 14.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der vorgelegte Pass ihres Ehemannes am 13.08.2006 abgelaufen sei. Damit seien die Voraussetzungen für Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 01.10.2010 zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass er die Interessen der Klägerin ("Q M") vertrete, und forderte den Beklagten auf, spätestens innerhalb von 48 Stunden die existenznotwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner "Mandantschaft" auszuzahlen. Dass der Ehemann seiner Mandantschaft als EU-Bürger auch leistungsberechtigt sei, stehe außer Zweifel. In der Betreffzeile des Schreibens heißt es "Meine Mandantin: Q M,.". Dem Schreiben war eine von der Klägerin am 01.10.2010 unterschriebene Vollmacht in Sachen "M wegen Hartz IV/ARGE" beigefügt. Durch Bescheid vom 05.10.2010, adressiert an die Klägerin, teilte der Beklagte mit, er berücksichtige für den Monat Oktober 2010 "aus Ermessensgründen" die Aufnahme des Herrn E M in die Bedarfsgemeinschaft. Er bewilligte der Klägerin und ihrem Ehemann vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von jeweils 556,00 EUR für Oktober 2010 nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.
Mit Schreiben vom 05.10.2010 übersandte der Beklagte den Bescheid vom 05.10.2010 an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis und teilte mit, dass er an seiner Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes für E M festhalte. Dabei handele es sich um eine Anspruchsvoraussetzung nach dem Sozialgesetzbuch. Mit Schreiben vom 20.10.2010 mit dem Betreff "Meine Mandantin: Q M, " teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, er könne die Rechtsauffassung des Beklagten nicht nachvollziehen. Herr E M verfüge über einen gültigen griechischen Personalausweis, der nach geltendem Recht überall EU-weit anerkannt und vorlagefähig sei. Dies sei ihm durch Nachfrage beim griechischen Konsulat nochmals bestätigt worden. Mit Schreiben vom 17.10.2010 wies der Beklagte darauf hin, ihm liege weder ein Personalausweis noch irgendein gültiges Ausweis-Dokument von Herrn M vor. Mit Schreiben vom 19.10.2010 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem Betreff "Mandantschaft M, Q " mit, seine Mandantin habe den gültigen griechischen Personalausweis des Herrn M bei diversen Vorsprachen unter (von ihr mitgebrachten Zeugen) mehrmals vorgelegt. Sie sei jedoch schroff zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 03.11.2010 wies der Beklagte darauf hin, dass die Kopie des Ausweisdokumentes, das dem Schreiben vom 29.10.2010 beigefügt gewesen sei, den Ablauf des Gültigkeitsdatums (23.08.2006) erkennen lasse und damit als zahlungsbegründende Unterlage nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 05.11.2010 unter dem Betreff "Mandantschaft M" wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass das Datum "23.08.2006" nicht den Ablauf des Gültigkeitsdatums, sondern das Datum der Ausstellung des Personalausweises bezeichne. Durch Bescheid vom 09.11.2010 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 05.10.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", adressiert an die Klägerin, bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 556,06 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 vorläufig nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.
Der Bevollmächtigte der Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Kosten i.H.v. 309,40 EUR unter dem Betreff "Mandantschaft M geltend. Durch Bescheid vom 06.12.2010 lehnte der Beklagte den Kostenantrag ab. Im Verwaltungsverfahren bestehe keine Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Gemäß § 63 SGB X seien Rechtsanwaltskosten nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erstattungsfähig.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Eingabe vom 20.10.2010, mit der sich der Bevollmächtigte auftragsgemäß gegen die vorläufige (zeitlich beschränkte) Bewilligung aus Ermessenserwägungen zur Wehr gesetzt habe, sei als Widerspruch zu behandeln. Es sei unerheblich, ob der Begriff Widerspruch im Schreiben verwendet worden sei oder der Beklagte verkannt habe, dass die Eingabe als Widerspruch aufzufassen sei. Durch Bescheid vom 25.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 28.11.2011 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 06.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2011 aufzuheben. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit ihres Bevollmächtigten habe es sich um eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gehandelt. Ersichtlich habe sie sich gegen die rechtsmittelfähige Entscheidung der vorläufigen Bewilligung zur Wehr gesetzt und die endgültige Aufnahme ihres Ehemannes in die Bedarfsgemeinschaft erstrebt. Für die Auslegung eines Schreibens als Widerspruch genüge, dass für eine Behörde aus dem Schreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar sei, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden sei und eine Überprüfung begehre. Eine gesonderte Bevollmächtigung durch Herrn M sei nicht erforderlich gewesen. Aktivlegitimiert sei diejenige, gegen die sich der Bescheid richte. Dies sei die Klägerin als Antragstellerin und Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft gewesen.
Durch Beschluss vom 30.04.2013 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Selbst wenn eines der anwaltlichen Schreiben als Widerspruch der Klägerin auszulegen wäre, käme eine Erstattung nach § 63 SGB X nicht in Betracht, weil kein Erfolg bezogen auf die Klägerin eingetreten sei.
Gegen diese am 08.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.05.2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor: Wenn ihr Bevollmächtigter für ihren Ehemann hätte tätig werden wollen, hätte er dies anlässlich des an sie selbst adressierten Bescheides vom 05.10.2010 ausdrücklich anzeigen müssen. Dies sei nicht der Fall. Der Bevollmächtigte habe im Gegenteil ausdrücklich angezeigt, für die Klägerin tätig zu sein. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, für ihren Ehemann tätig zu werden, um die begehrte Rechtsposition zu erreichen. Die Auffassung des Sozialgerichts, wonach sie keine Sachbefugnis für einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2010 gehabt habe, da ihr Leistungen bewilligt worden seien, sei unzutreffend. Sie habe Leistungen für sich und den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann beantragt. Der Bescheid vom 05.10.2010 sei an sie adressiert gewesen, laut Rechtsbehelfsbelehrung sei sie selbst widerspruchsbefugt gewesen. Dies entspreche auch den rechtlichen Gegebenheiten, da sie als Antragstellerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft gelte. Solange andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Interessen nicht selbst wahrnähmen, vertrete die Klägerin die Bedarfsgemeinschaft. Da ihre Einwendungen als Aktivlegitimierte Erfolg gehabt hätten, habe der Beklagte die Kosten nach § 63 SGB X zu erstatten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung – Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der notwendigen Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 05.10.2010 dem Grunde nach – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Das Klagebegehren der Klägerin ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG die Verurteilung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2011 zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 05.10.2010 nach § 63 Abs. 1 SGB X begehrt.
Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten sind nicht gegeben.
Wenn es sich bei den Kosten der Inanspruchnahme des Bevollmächtigten um Kosten der Klägerin in einem Verwaltungsverfahren handelt, sind diese grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Bei den Aufwendungen eines Bürgers in einem Verwaltungsverfahren, einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten (BSG, Urteile vom 12.12.1990 – 9a/9 RVs 13/89 -, 19.01.2005 – B 11a/11 AL 39/04 R und 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R), wenn das Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren i.S.v. § 78 SGG ist.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage berufen. Nach dieser Vorschrift hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 05.10.2010 als Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid bzw. die Schreiben des Bevollmächtigten vor Erlass dieses Bescheides als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 31.08.2010 aufzulegen sind und damit ein Vorverfahren i.S.v. § 78 SGG eingeleitet worden ist. Selbst wenn diese Schreiben als Widerspruch der Klägerin ausgelegt würden, hat der Beklagte die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt. Ein Vorverfahren ist i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgreich, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt (BSG, Urteile vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R – und vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R – m.w.N.). Eine Stattgabe liegt vor, wenn die Behörde eine für den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung trifft und zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung ein Kausalzusammenhang besteht. Es genügt nicht, dass zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, also der belastende Verwaltungsakt, der Widerspruch des Betroffenen hiergegen und ein begünstigender Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtsinne besteht.
Der Beklagte hat bei einem unterstellten Widerspruch der Klägerin diesem hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht stattgegeben, da er im Bescheid vom 09.11.2010 der Klägerin Leistungen in unveränderter Höhe bewilligt hat. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Ehemann der Klägerin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr.3a SGB II für die Zeit vom 01.09. 2010 bis zum 28.02.2011 in diesem Bescheid stellt keine Stattgabe i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X dar.
Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Widerspruch und einer begünstigenden Entscheidung fehlt, wenn die Erhebung des Widerspruchs unzulässig gewesen ist und die Behörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X oder eines Ergänzungsverfahrens in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren dem Begehren des Widerspruchsführers nachkommt (BSG, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R -.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 – 8 C 80/80 -, NVwZ 1983, 544). Falls die Behörde dem Begehren des Widerspruchsführers nach Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs materiell innerhalb des Widerspruchverfahrens stattgibt, ist der Kausalzusammenhang hingegen gegeben (vgl. zum Wahlrecht der Behörde bei einem verfristeten Widerspruch den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen oder materiell über das Begehren des Widerspruchsführers zu entscheiden: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 84 Rn 7 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob die Behörde eine (stattgebende) Entscheidung innerhalb des Widerspruchsverfahrens oder im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens getroffen hat. Dies ist nach den Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R -, Rn 31 m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin, vertreten durch den Bevollmächtigen, im eigenen Namen gegen die in den Bewilligungsbescheiden vom 30.08.2010 und vom 05.10.2010 zumindest konkludent enthaltene Ablehnung der Leistungsansprüche ihres Ehemannes gewandt und die Bewilligung von Leistungen an ihren Ehemann begehrt hat, wäre ein Widerspruch unzulässig gewesen. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an ihren Ehemann nicht beschwert gewesen. Bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden können, sondern um Individualansprüche jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft. Das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann weder in gesetzlicher noch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen gegenüber dem Leistungsträger geltend machen (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Rn 12f, 24f und – B 7 B AS 10/06 R – Rn 13). Die in § 38 SGB II a. F. bzw. § 38 Abs. 1 SGB II vermutete Bevollmächtigung einer Antragstellung für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfasst zwar alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, also insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Rn 29), betrifft aber nur das Handeln im Namen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also in fremden Namen. Vorliegend hat der Bevollmächtigte – wie er selbst ausdrücklich im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat – nur die Klägerin vertreten, soweit sie Ansprüche ihres Ehemannes im eigenen Namen geltend gemacht hat.
Der Beklagte hat die hinsichtlich der Leistungsansprüche des Ehemannes der Klägerin stattgebende Entscheidung vom 09.11.2010 nicht innerhalb des durch den unzulässigen Widerspruch der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, sondern in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren getroffen. Es ist weder aus dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2010 noch aus den sonstigen Umständen erkennbar, dass der Beklagte eine Entscheidung innerhalb eines Widerspruchsverfahrens treffen wollte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.07.2013
Zuletzt verändert am: 25.07.2013