Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dortmund (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt.
Die Antragstellerin, die sich gegen eine vom Antragsgegner für Juli 2013 angekündigte Kürzung der Übernahme ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung wendet, hat einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nach der Auffassung der Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 15.03.2013 – L 2 SF 40/13 ER juris Rn 7 vgl. LSG NRW Beschluss vom 13.11.2012 – L 2 AS 1559/12 B juris Rn 2, jeweils m.w.N.). Eine solche ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012 – L 7 AS 1368/12 B ER juris Rn 5 mwN; Beschluss vom 29.05.2012 – L 19 AS 957/12 B ER juris Rn 12 mwN; Beschluss vom 16.05.2012 – L 6 AS 725/12 B ER juris Rn 5 mwN; Beschluss vom 13.01.2012 – L 12 AS 2084/11 B ER juris Rn 16 mwN). Einen derartigen Sachverhalt hat die Antragstellerin, die bis Ende Juni 2013 vom Antragsgegner die vollständige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten hat, nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.08.2013
Zuletzt verändert am: 01.08.2013