Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten, im Zusammenhang mit einem Beitragsregress nach § 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger vorzumerken.
Der 1951 geborene Kläger war am 14.02.1989 an einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall beteiligt und bezog aufgrund einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule und Stauchung der Lendenwirbelsäule zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab September 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wegen der Folgen eines am 14.02.1997 erlittenen weiteren Verkehrsunfalls bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.10. 1997 erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Zwischen den Beteiligten ist zunächst der Umfang des aus Anlass des erstgenannten Unfalls durchzuführenden Beitragsregresses umstritten gewesen. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2003 festgestellt, dass die Kausalität des ersten Unfalls für den entstandenen Beitragsschaden durch den zweiten Unfall unterbrochen (Fall der überholenden Kausalität) und die Haftpflichtversicherung des Verursachers des ersten Unfalls nur für die Zeit bis zum 11.11.1997 in Regress zu nehmen sei. Sein Begehren, die Beklagte möge Regressansprüche gegenüber dem Verursacher des ersten Unfalls auch für die Zeit ab dem 12.11.1997 geltend machen, hatte der Kläger anschließend mit einer bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage (S 29 (8) RA 70/03) weiterverfolgt. Er hatte behauptet, dass durch den zweiten Unfall lediglich eine unerhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der erste Unfallschädiger hafte durchgehend dafür, dass er (der Kläger) nicht mehr bis zum 65. Lebensjahr seine – zuletzt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden – Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielen könne. Um den Ersatz des damit (neben seinem Erwerbsschaden) entstandenen Beitragsschadens zu gewährleisten, sei die Beklagte verpflichtet, die Beiträge im Wege des Regresses nach § 119 SGB X einzuziehen, die der Kläger unfallbedingt nicht (mehr) entrichten könne. Die Beklagte hatte weiterhin die Kausalität zwischen der Schädigung durch den ersten Unfall und dem ab dem 12.11.1997 bestehenden Erwerbsschaden des Klägers bestritten und zudem die Ansicht vertreten, dass der Kläger den zweiten Unfall selbst verursacht habe und daher auf der Grundlage dieses Unfallgeschehens kein (weiterer) Beitragsregress mehr möglich sei.
In den Entscheidungsgründen seines klageabweisenden Urteils vom 14.09.2005 hatte das Sozialgericht ausgeführt, dass eine Kausalität zwischen dem ersten Unfall und den nach dem 11.11.1997 von dem Kläger demonstrierten Gesundheitsstörungen nicht nachgewiesen sei. Das Sozialgericht hatte dabei im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ermittlungsergebnisse eines bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) unter dem Aktenzeichen L 17 U 299/00 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens, das Ansprüche des Klägers nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und in diesem Zusammenhang die wesentlichen Folgen des Unfalls von 1997 betraf. Der erkennende 17. Senat war nach Durchführung medizinischer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kläger dargebotenen Lähmungserscheinungen der Beine nicht als wesentliche Folge einer organischen (Unfall-)Schädigung anzusehen seien. Bei dem Kläger sei bereits Ende der achtziger Jahre eine "psychoneurotische Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Somatisierung" festgestellt worden. Die nunmehr geschilderten Beschwerden seien damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis des Jahres 1997 zurückzuführen.
Mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.09.2005 eingelegten Berufung (L 8 R 213/05) hatte der Kläger u.a. geltend gemacht, dass die in dem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit gewonnenen Erkenntnisse hinterfragt werden müssten. Im Rahmen der in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungen sei auch festgestellt worden, dass eine bei ihm vorliegende neurogene Blasenentleerungsstörung ursächlich auf den Unfall vom 14.02.1997, nämlich auf eine dabei erlittene Quetschung des Rückenmarks (contusio spinalis) zurückzuführen sei und dass er als Folge dieses Unfalls außerdem an einer posttraumatische Belastungsstörung leide. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 die Berufung zurück, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass ein auf den Unfall des Jahres 1997 gestützter etwaiger Regressschaden nicht Gegenstand des Verfahrens sei und die Beweiserhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass das aktuelle Beschwerdebild des Klägers jedenfalls nicht auf den Unfall von 1989 zurückzuführen sei.
Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger eine weitere Verwaltungsentscheidung dahingehend, "dass die Beklagte eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung über den Beitragsschaden trifft, der ihm aufgrund der Nichtregressierung seines Beitragsschadens nach dem Unfall aus dem Jahr 1997 entstanden ist."
Die Beklagte zog daraufhin die den Kläger betreffenden Rentenakten bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger unter dem 06.10.1997 die Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine erneute Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab Oktober 1997 beantragt hatte. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich insbesondere aufgrund eines schweren PKW-Unfalls im Februar 1997 verschlechtert habe. Anlässlich eines nachfolgend durchgeführten medizinischen Heilverfahrens wurden die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit wiederkehrenden Lumbalgien und Zustand nach Bandscheibenoperationen 1988 und 1989 sowie eines Halswirbelsäulen-Syndroms mit Parästhesie gestellt und neben einer konsequenten Schmerztherapie die Aufnahme einer psychosomatischen und psychotherapeutischen Behandlung des Klägers zur Bewältigung seiner Schmerzsituation angeregt. Der Kläger sei zu keiner lohnbringenden Tätigkeit mehr fähig. Das Schmerzbild sei durch keine wie auch immer geartete Therapie in der Rehabilitation zu beeinflussen gewesen, so dass die Maßnahme vorzeitig abgebrochen worden sei. Der orthopädische Befund zeige einen sehr wackeligen und unsicheren Gang an Unterarmgehstützen und eine praktisch aufgehobene Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Nach Aufforderung sei nur eine geringe aktive Bewegung der Beine durchführbar gewesen. Im Rahmen der vegetativen Anamnese gab der Kläger eine Harninkontinenz an.
In einem ebenfalls beigezogenen Durchgangsarztbericht vom 14.02.1997 wurde zum Unfallhergang folgendes notiert: "Nach Angaben des UV musste dieser bei der Auffahrt auf die A 2 einem anfahrenden Auto durch stärkstes Bremsen und Gegenlenken ausweichen, dabei sei er von der Straße abgekommen und in die Büsche am Seitenstreifen gefahren. UV zur Zt. u. Ort u. Person voll orientiert." Im Wesentlichen wurde folgender Befund erhoben: Schädel ohne Prellmarken, Beweglichkeit des linken Beines vollständig aufgehoben, hier keine Sensibilität im gesamten Bein. Im Bereich des rechten Beines Verminderung der Sensibilität in allen Segmenten. Motorik gering eingeschränkt. Als Diagnose wurde hieraus ein Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit sensorischen und motorischen Defiziten in den Beinen sowie eine HWS-Distorsion abgeleitet.
In der gleichermaßen beigezogenen Verkehrsunfallanzeige der Bezirksregierung Münster (Verkehrsüberwachungsbereitschaft Polizeiautobahnstation S) vom selben Tage ist als "vorläufig festgestellte Unfallursachen" folgendes ausgeführt:
Der Ordnungsnummer "01" ist zugewiesen die Unfallursachen Nr. 13 und Nr. 49, der Ordnungsnummer "02" die Unfallursache Nr. 37.
Verkehrsunfall mit Schwerverletztem.
6.00 Uhr Unfallzeit, Wochentag: Freitag.
Unfallort: BAB A 2 Auffahrt X, ca. 50 Meter westlich B 224. Abkommen von Fahrbahn nach rechts bei Dunkelheit, Straßenbeleuchtung in Betrieb, Witterung feucht.
Der Unfallhergang nach Spurenlage wurde wie folgt beschrieben:
"01 befuhr mit seinem PKW den linken Abbiegestreifen der F Str in nördlicher Richtung und wollte nach links auf die BAB 2 einbiegen.
01 verlor beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug, zog den PKW nach rechts auf den unbefestigten Fahrbahnrand und stieß dort frontal gegen einen Baum.
01 zog sich hierbei Rückenverletzungen zu und musste von der Feuerwehr aus dem PKW befreit werden.
PKW stark beschädigt".
Ebenfalls maschinenschriftlich sind in dem verwandten Vordruck angekreuzt: Anzahl Beteiligte 2 und § 142 StGB. Auf Seite 2 der Anzeige ist maschinenschriftlich notiert:
Fahrzeug des Klägers: ein Nissan. Handschriftlich wurde zudem als Unfallgegner eingefügt: "02". Als dessen Kraftfahrzeug wurde notiert: "PKW". In der zugehörigen Unfallskizze ist lediglich die Fahrtrichtung des Klägers ("01"), nicht aber die Fahrtrichtung eines weiteren Unfallbeteiligten ausgewiesen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 14.02.1997 mit Bescheid vom 10.03.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 01.10.1997, die später in eine Dauerrente umgewandelt wurde.
Nachfolgend bat die Beklagte den Kläger im August 1998 unter Übersendung eines entsprechenden Vordrucks um eine ausführliche Darstellung des Unfallhergangs. Der Kläger gab an, es habe sich um "Fremdverschulden" gehandelt und führte wörtlich aus: "Ein PKW, der wohl trotz Verbot in der Kurve gehalten hatte, plötzlich stark anfuhr und mir die Vorfahrt nahm. Beim Ausweichen des PKWs bin ich von der Fahrbahn eine Böschung hinunter und gegen einen Baum geprallt. Der Fahrer des gegnerischen PKW fuhr ohne anzuhalten weiter." Als Unfallfolge habe er eine Lähmung beider Beine erlitten, die zu Inkontinenz und der Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung geführt habe.
Im Rahmen ihrer aktuellen Ermittlungen zog die Beklagte zunächst noch ein drittes Blatt der Verkehrsunfallanzeige bei. Dort ist ausgeführt:
"Hauptanstoßstelle: Frontbereich (Totalschaden)
01 erklärte sich mit der Abschleppmaßnahme einverstanden. Eine Unterschrift konnte jedoch aufgrund der Verletzungen nicht eingeholt werden."
Weiter wurde ein Bericht der Polizeiobermeisterin T von der Befragung des Klägers am Unfalltag, 8.40 Uhr beigezogen. Der Kläger gab dort an, "dass in Höhe der Anstoßstelle" (gemeint ist: Anschlussstelle) "am Fahrbahnrand ein weißer PKW gestanden habe, der plötzlich angefahren sei. Um eine Kollision zu vermeiden, bremste Herr L und versuchte dem PKW auszuweichen. Hierbei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte frontal gegen einen Baum. Der weiße PKW entfernte sich. Nähere Angaben über dieses Fahrzeug konnte Herr L nicht machen."
Die Staatsanwaltschaft F teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Akten zum Aktenzeichen XXX nicht auffindbar seien.
Mit Bescheid vom 11.03.2010 lehnte die Beklagte die "Feststellung eines Beitragsschadens durch Nichtregressierung" aus Anlass des Unfalls vom 14.02.1997 ab. Die Feststellung eines Beitragsschadens setze voraus, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Regressierung etwaiger Versicherungsbeiträge nach § 119 SGB X anlässlich eines Unfalls bestehe. Nach dieser Vorschrift werde jedoch lediglich ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des geschädigten Versicherten auf die Beklagte übergeleitet. Voraussetzung sei also ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber einem Dritten. Bestehe kein solcher Schadensersatzanspruch bzw. sei ein solcher nicht beweisbar, so komme auch die Feststellung eines Beitragsschadens nicht in Betracht. Dies sei vorliegend der Fall. Die bloße Behauptung, ein Dritter habe den Unfall verursacht, reiche für einen Anspruch gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eingerichteten Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen mit unbekannt gebliebenem Schadensverursacher (nachfolgend: Entschädigungsfonds) nicht aus. Dieser Vortrag müsse zumindest durch objektive Kriterien, wie z.B. Zeugenaussagen, Fahrzeugspuren etc. untermauert werden. Vorliegend sei schon die Beteiligung eines weiteren Fahrzeugs nicht nachgewiesen.
Mit dem am 29.03.2010 erhobenen Widerspruch teilte der Klägerbevollmächtigten mit, der Kläger bleibe dabei, dass er einem anderen habe ausweichen müssen. Weiter führte der Bevollmächtigte aus: "Die Unfallörtlichkeit ist im Übrigen dafür bekannt, dass hier häufig von der A2 kommende Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und ihre Spur nicht einhalten können." Nach § 12 PflVG reiche im Übrigen die Glaubhaftmachung aus. Es sei auch ohne Belang, dass der Kläger nicht selbst Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds geltend gemacht habe. Ein vom Sozialmedizinischen Dienst der Krankenversicherung gefertigtes Gutachten aus dem Jahr 2000 belege schließlich eine neurogene Blasenentleerungsstörung nach contusio spinalis durch den Unfall vom 14.02.1997.
Mit Bescheid vom 29.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Begründung zurück. Nach der Darstellung im Widerspruch könne im Übrigen auch von einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgegangen werden. Dies stehe im Widerspruch zur bisherigen Unfallschilderung. Zudem könne durch das Mittel der Glaubhaftmachung nicht das nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Mindestmaß an objektiven Anhaltspunkten für die Feststellung eines dritten Unfallverursachers ersetzt werden. Dieses Mindestmaß erreiche der Vortrag des Klägers nicht. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch gegen den Entschädigungsfonds verjährt. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erhebung der Verjährungseinrede auszugehen.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen am 11.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Aussage zur Gefahrneigung der Unfallstelle von ihm selbst und nicht etwa von dem Kläger stamme. Es bleibe bei der aktenkundigen Darstellung des Unfallhergangs durch den Kläger. Der Kläger habe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum Unfallhergang angeboten. Dies sei für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ausreichend. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.09.2011 abgewiesen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagte begehrt hat, einen Beitragsregress nach § 119 SGB X aufgrund des Unfalls vom 14.02.1997 durchzuführen und ihm entsprechend höhere Rentenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Rahmen eines Beitragsregresses gemäß § 119 SGB X aus Anlass des Unfalls vom 14.02.1997 für den Zeitraum nach dem 11.11.1997 habe. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei nicht dadurch gegeben, dass die Beklagte die Durchführung eines Beitragsregresses unterlassen habe, denn der Kläger habe ausreichende objektive Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden nicht dartun können. Damit sei auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen.
Gegen das am 18.10.2011 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 24.10.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verkehrsunfallanzeige noch keinen Hinweis auf ein Fremdverschulden habe enthalten können, da der Kläger – nach ca. einer halben Stunde ohne Hilfsmaßnahmen – zunächst aus dem PKW habe befreit und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Bei der anschließenden Befragung durch die Polizei im Krankenhaus habe der Kläger dann zeitnah auf einen weißen PKW als Unfallverursacher hingewiesen. Mit dem Angebot einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung sei der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds ausreichend glaubhaft gemacht. Die Beklagte könne auch nicht auf die etwaige Verjährung des Anspruchs gegen den Entschädigungsfonds verweisen. Der Kläger sei im Falle der erfolgreichen Verjährungseinrede im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob die Beklagte den Beitragsschaden rechtzeitig geltend gemacht hätte. Der Kläger habe der Beklagten bereits im Jahre 1998 mitgeteilt, dass ein Fremdverschulden vorgelegen habe, so dass die Beklagte noch innerhalb der Verjährungsfristen den Anspruch habe geltend machen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 und des Bescheides der Beklagten vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 zu verurteilen, für die Zeit vom 12.11.1997 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen längstens bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig.
Der Senat hat den Kläger in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 26.09.2012 ausführlich zum Hergang des Unfallgeschehens am 14.02.1997 befragt. Auf den Inhalt des Protokolls vom 26.09.2012 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung war zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über den 11.11.1997 hinaus Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Beitragsregresses zum Versicherungskonto des Klägers vormerkt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vormerkung von Beitragszeiten aus Anlass des Unfalls vom 14.02.1997, denn ausschließlich auf dieses Begehren beschränkt sich der von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 des Landessozialgerichts NRW gestellte Antrag und nur über diesen Antrag hat die Beklagte durch die streitbefangenen Bescheide entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass Streitgegenstand des unter dem Aktenzeichen L 8 R 213/05 geführten Berufungsverfahrens auch der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Regressverfahrens nach § 119 SGB X für die Zeit ab dem 12.11.1997 war, denn die in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Bescheide vom 02.09.2002 und 18.07.2003 regelten ausschließlich Regressforderung der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers des Unfalls vom 14.02.1989. Demgegenüber hatte der erkennende Senat – wie erwähnt – ausschließlich über Vormerkungsansprüche des Klägers aufgrund des Unfalls vom 14.02.1997 zu entscheiden. Ebenfalls nicht streitbefangen ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts die Verurteilung der Beklagten zur Durchführung eines Regressverfahrens nach § 119 SGB X aus Anlass des vorbezeichneten Unfalls gegen den Entschädigungsfonds, denn das Begehren des Klägers ist entsprechend seinem Antrag vom 28.10.2009 ausschließlich auf die Restitution des Unfallschadens in Gestalt einer Vormerkung von Pflichtbeiträgen gerichtet, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte den Entschädigungsfonds insoweit noch erfolgreich in Regress nehmen kann oder ob dem möglicherweise die Verjährung des Regressanspruchs oder andere Rechtshindernisse entgegenstehen. Der Kläger hat sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats in diesem Sinne klargestellt.
Der Senat konnte es dahingestellt bleiben lassen, ob das Klagebegehren auf den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (a) oder auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) (b) gestützt werden kann, denn die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Pflichtbeiträgen nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs i.V.m. § 119 Abs. 1, 3 SGB X i.V.m. § 842 BGB.
Nach § 119 Abs. 1 SGB X geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach Abs. 3 der Vorschrift in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen eine Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auch auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Nach § 12 Abs. 1 PflVG kann in Fällen der Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend machen kann, wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann.
Nach den vorgenannten Vorschriften wird ein nach § 842 BGB dem Unfallgeschädigten zu ersetzender Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich übergeleitet. Der Rentenversicherungsträger wiederum ist verpflichtet, als Treuhänder des Versicherten auf den Ersatz des Schadens hinzuwirken. Ist ein Dritter der Unfallverursacher und kann dieser nicht ermittelt werden, richtet sich der Anspruch gegen den in § 12 PflVG kodifizierten Entschädigungsfonds. Hat der Rentenversicherungsträger den Beitragsregress nicht in dem Umfang durchgeführt, in welchem der Geschädigte den Anspruch ohne den gesetzlichen Anspruchsübergang selber hätte realisieren können, muss der Versicherungsträger den Versicherten – aus eigenen Mitteln – so stellen, als ob er die entsprechenden Beiträge eingezogen und dem Versicherungskonto des Versicherten gutgeschrieben hätte (so Nehls in Hauck-Noftz, § 119 SGB X Rd 11). Ob die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Verbindung mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für den streitbefangenen Anspruch einen tragfähigen Ansatz bieten, brauchte der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn es fehlt jedenfalls an dem Nachweis eines pflichtwidrigen Verwaltungshandelns der Beklagten als wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage (st. Rspr.des Bundessozialgerichts (BSG) vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R – m.w.N.).
Ein pflichtwidriges Handeln könnte der Beklagten nur dann angelastet werden, wenn sie – da ein Dritter als Unfallschädiger nicht zu ermitteln war – zu Unrecht kein Regressverfahren gegen den Entschädigungsfonds geführt hätte. Dies wiederum wäre jedoch nur dann der Fall, wenn ein zivilrechtlicher Prozess gegen den Entschädigungsfonds mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (hypothetischer Prozessausgang). Hiervon vermochte sich der erkennende Senat nicht zu überzeugen.
Allerdings kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Entschädigungsfonds nicht schon deshalb verneint werden, weil nach den Ermittlungen des Landessozialgerichts NRW in dem unter dem Aktenzeichen L 17 U 299/00 geführten Berufungsverfahren ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14.02.1997 und den zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers führenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht festgestellt werden konnte. Denn bei der Betrachtung des hypothetischen Ausgangs eines zivilrechtlichen Regressprozesses ist nicht die Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern der (hiervon zum Teil abweichende) vom Bundesgerichtshof (BGH) insoweit entwickelte Kausalitätsmaßstab anzusetzen. Hiernach hat der Schädiger "für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen" (BGH, Urteil vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95 -, zitiert nach juris). Eine Zurechnung komme "nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft" (BGH a.a.O.) Eine Haftung des Entschädigungsfonds wäre folglich auch dann zu bejahen, wenn ein nicht ermittelbarer Dritter den Unfall vom 14.02.1997 verursacht hätte, da es sich bei der in dem vorbezeichneten Berufungsverfahren festgestellten psychischen Vorerkrankung des Klägers um eine psychische Anfälligkeit im Sinne der Rechtsprechung des BGH handeln würde und das Schadensereignis, hier zumindest die Herbeiführung eines Totalschadens des vom Kläger geführten PKW, sich nicht mehr im Bagatellbereich bewegt.
Die Beklagte hätte jedoch die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 PflVG, dass der Schaden durch den Gebrauch eines anderen Kraftfahrzeuges verursacht wurde, unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in einem hypothetisch durchgeführten Zivilprozess nicht nachweisen können.
Der Nachweis des Anspruchs gegen den Entschädigungsfond unterliegt entgegen der Ansicht des Klägers keiner Beweiserleichterung. Steht als Beweisgrundlage – wie hier – im Ergebnis allein das Vorbringen des Geschädigten zur Verfügung, setzt der Nachweis des Schadensersatzanspruchs zumindest einen schlüssigen, widerspruchsfreien Sachvortrag des Rechtsuchenden voraus, den sich der Sozialleistungsträger in einem etwaigen Regressprozess zu eigen machen könnte. Hieran fehlt es. Das Ergebnis der ausführlichen Befragung des Klägers durch den Berichterstatter im Termin zur Erörterung der Sachverhalts mit den Beteiligten am 26.09.2012 bildet in der Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen des Klägers zu dem Unfall am 14.02.1997 und dem weiteren insoweit maßgeblichen Akteninhalt kein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Gesamtbild des Unfallgeschehens.
Die aus verschiedenen Anlässen abgegebenen Erklärungen des Klägers zu dem Unfallereignis am 14.02.1997 lassen in ihrer Gesamtbetrachtung bereits die für den Nachweis eines fremdverschuldeten Unfalls erforderliche widerspruchsfreie Schlüssigkeit vermissen. In diesem Zusammenhang war zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger noch am Unfalltag gegenüber der befragenden Polizeibeamtin im Krankenhaus angegeben hat, ein weißer PKW habe ihn zum Ausweichen gezwungen. Nähere Angaben könne er zu diesem Fahrzeug nicht machen. In Übereinstimmung hiermit hat er auch im August 1998 im Rahmen der von der Beklagten ausdrücklich erbetenen ausführlichen schriftlichen Darstellung des Unfallhergangs lediglich einen – nicht näher bezeichneten – PKW benannt, der den Unfall verursacht haben soll. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 26.09.2012, d.h. mehr als 15 Jahre später, berichtet der Kläger hingegen, dass er sich als Autoliebhaber nicht nur an Marke und Typ des an dem damaligen Unfall beteiligten Fahrzeugs – Opel Kombi, nicht jedoch Astra -, sondern sogar noch an die ersten beiden Buchstaben des Nummernschildes erinnern könne. Bereits diese Abweichungen im Vortrag des Klägers begründen Zweifel an der Verlässlichkeit seines Erinnerungsvermögens, denn die im menschlichen Gedächtnis verankerten Bilder früherer Ereignisse verblassen (allgemeinkundig) üblicherweise mit zunehmendem Zeitablauf und die Erinnerung nimmt regelmäßig nicht an Genauigkeit zu. Besondere Gründe für eine hiervon abweichende Entwicklung und die mit Zeitablauf zunehmende Präzision des klägerischen Erinnerungsvermögens sind nicht ersichtlich. Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass sich der schwerverletzte Kläger bei seiner Befragung durch die Polizei noch am Tag des Unfalls in einer Ausnahmesituation befand. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass er bei dem Unfall vom 14.02.1997 ausweislich des Unfallberichts des Durchgangsarztes vom selben Tage keine erkennbaren Schädelverletzungen erlitten hat, die für eine Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens sprechen könnten. Im Übrigen enthält der Bericht des Durchgangsarztes die Feststellung "UV zur Zt u. Ort u. Person voll orientiert", so dass durchaus die Vermutung berechtigt ist, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt war. Selbst bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er sich durch den Unfall bzw. durch die notfallmäßige Medikation in einem die geistigen Funktionen beeinträchtigenden Zustand befand, wäre bei der Beantwortung der Anfrage der Beklagten zum Unfallhergang im August 1998 eine detailliertere, den Angaben des Klägers am 26.09.2012 entsprechende Darstellung des Unfallgeschehens zu erwarten gewesen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ihm die Tragweite der Anfrage der Beklagten nicht bewusst gewesen sei. Zum Zeitpunkt der damaligen schriftlichen Befragung bestanden nach seinem eigenen Vorbringen bereits die geklagten Lähmungserscheinungen in den Beinen, so dass sich die körperlichen Folgen des Unfalls vom 14.02.1997 damals bereits als gravierend darstellten. Außerdem waren die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen Unbekannt nach dem Vorbringen des Klägers zwischenzeitlich eingestellt worden. Er konnte also nicht auf eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs durch die Staatsanwaltschaft hoffen, so dass er sich unter Berücksichtigung des im Raume stehenden Beitragsregresses förmlich gedrängt fühlen musste, eine möglichst genaue Beschreibung des Unfallgeschehens zu fertigen. Auch kann der Kläger nicht erfolgreich darauf verweisen, dass in dem Fragebogen der Beklagten zu wenig Platz für die gebotene Darstellung des Sachverhalts vorhanden gewesen sei, denn er hatte ohne weiteres die Möglichkeit, dem Vordruck ein gesondertes Blatt beizufügen, das die von der Beklagten ausdrücklich geforderte ausführliche Darstellung des Hergangs einschließlich der Bezeichnung des Fahrzeugtyps und der Anfangsbuchstaben des Nummernschildes enthielt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er sich der Tragweite der Anfrage der Beklagten nicht bewusst war bzw. sich aus Platzgründen an einer näheren Darstellung auf dem Vordruck gehindert gesehen hat, so wäre es jedenfalls spätestens im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens an der Zeit und geboten gewesen, möglichst detailliert und eigeninitiativ zum Unfallhergang vorzutragen. Denn der anhängige Rechtsstreit hat gerade die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs der Beklagten gegen den Entschädigungsfonds zum Gegenstand und dem Kläger war bereits in dem angefochtenen Ausgangsbescheid vorgehalten worden, dass er die Drittverursachung des Unfalls nicht ausreichend dargetan habe. Der Einwand des Klägers, dass er erstmalig in dem Termin zur Erörterung am 26.09.2012 ausführlich befragt worden sei, vermag vor dem geschilderten Hintergrund der Entwicklung seines Vortrags nicht zu überzeugen.
Darüber hinaus war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Verkehrsunfallanzeige der Polizei (Bezirksregierung Münster / Verkehrsüberwachungsbereitschaft Polizeiautobahnstation S) vom 14.02.1997 mit den Darstellungen des Klägers in mehreren Punkten nicht im Einklang steht. Im Termin des Senats am 26.09.2012 hat der Kläger angegeben, dass die Polizeibeamten anlässlich seiner Befragung am Tag des Unfalls von der Sicherung von Anfahrspuren des Unfallgegners berichtet hätten. Träfe dies zu, so ist nicht nachvollziehbar, dass die Darstellung des Unfallhergangs "nach Spurenlage" in der Verkehrsunfallanzeige entsprechende Notizen über gesicherte Fahrspuren nicht enthält. Dieser Vortrag des Klägers widerspricht auch seinen Darstellungen in der Klagebegründung, wonach die Verkehrsunfallanzeige deshalb noch keine Hinweise auf ein Fremdverschulden habe enthalten können, weil er erst bei der Befragung im Krankenhaus (erstmalig) die Beteiligung eines Unfallgegners erwähnt habe. Hätte die Polizei erst durch diese Befragung Kenntnis von der Unfallbeteiligung eines weiteren PKWs erlangt, so hätte man im Krankenhaus nicht bereits von einer Sicherung von Drittspuren berichten können. Zudem war der dänische LKW-Fahrer, der nach dem Vortrag des Klägers als erster am Unfallort gehalten haben soll, nach seinen weiteren Angaben bei Eintreffen von Polizei und Feuerwehr am Unfallort noch anwesend. Der Kläger hat hierzu im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26.09.2012 vorgetragen, diesem Fahrer von dem Unfallverursacher berichtet zu haben, und zwar ausweislich des Terminprotokolls einschließlich der Information über die ersten Buchstaben des KfZ- Kennzeichens. Ausgehend von dieser Sachlage ist es jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der LKW-Fahrer nicht zumindest vor Ort befragt und als möglicher Zeuge von der Polizei notiert wurde. Eine entsprechende Rubrik sieht der Vordruck der Verkehrsunfallanzeige vor. Dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Inhalt der Niederschrift vom 26.09.2012 insoweit entgegen getreten ist, dass er dem dänischen LKW-Fahrer gegenüber doch keine detaillierten Angaben gemacht habe, bestätigt die Zweifel an der Verlässlichkeit seines Erinnerungsvermögens. Der Kläger hat zwar während der Protokollierung seines Vortrags am 26.09.2012 den Sitzungssaal verlassen und war möglicherweise während des Diktats seiner vorgenannten Angaben nicht zugegen. Jedoch hat weder der im Sitzungssaal weiterhin anwesende Bevollmächtigte des Klägers gegen den Inhalt des Diktats des Berichterstatters Einwände erhoben noch ist der Kläger selbst nach Übersendung der Niederschrift deren Inhalt entgegen getreten. Allerdings bietet die oben genannte Verkehrsunfallanzeige der Autobahnpolizei – neben dem Protokoll der im Krankenhaus befragenden Polizeibeamtin – auch Anhaltspunkte für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Dort ist maschinenschriftlich auf dem Anzeigebogen auf der ersten Seite unter der Rubrik "Anzahl Beteiligte" eine "2" notiert und "§ 142 StGB", also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, mit einem Kreuz markiert. Die Schlüsselnummern des für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen polizeilichen Katalogs zu den vorläufig festgestellten Unfallursachen weisen dem Kläger, dem die Ordnungsnummer "01" zugewiesen ist, als Unfallursachen die Nr. 13 (nicht angepasste Geschwindigkeit in anderen Fällen) und die Nr. 49 (andere Fehler beim Fahrzeugführer) zu, während der Ordnungsnummer "02", also einem Unfallgegner, die Unfallursache Nr. 37 (Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr) zugewiesen ist. Aufgrund welcher genauen Informationen die Unfallanzeige gefertigt wurde, lässt sich der Anzeige selbst jedoch nicht entnehmen und ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Angesichts der fehlenden Aufzeichnungen über Spuren eines gegnerischen PKWs liegt es damit durchaus nahe, dass die Benennung eines Unfallgegners in der Unfallanzeige allein auf der Darstellung des Klägers anlässlich seiner Befragung durch die Polizei, sei es am Unfallort, sei es am selben Tage im Krankenhaus, und nicht auf darüber hinausgehenden Feststellungen der Polizei beruht.
Im Übrigen erweisen sich auch die Angaben des Klägers zu der beim Unfall gefahrenen Geschwindigkeit als inkonsistent. Während er in der Befragung vom 26.09.2012 von einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h berichtet hat, gab er gegenüber dem Sachverständigen Dr. M anlässlich seiner Untersuchung und Begutachtung in dem unter dem Aktenzeichen L 8 R 213/05 geführten Berufungsverfahren an, er sei mit etwa 70 km/h gegen einen Baum geprallt. Dies stellt einen erheblichen Unterscheid schon deshalb dar, weil der Kläger im Termin zur Erörterung vom 26.09.2012 angegeben hat, dass er die Kurve normalerweise etwa mit 60-70 km/h fahre, am Unfalltage aber mit ca. 50 bis 60 km/h, also langsamer als sonst, gefahren sei. Auf Vorhalt dieser Unterschiede hin hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, er habe nicht auf den Tacho geschaut. Auch dies stärkt die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht.
Es ist damit in der Gesamtschau der Beweislage zwar nicht auszuschließen, dass ein (unbekannter) Dritter den Unfall am 14.02.1997 verursacht hat. Zu beweisen vermochte der Kläger dies jedoch nicht. Wahrscheinlicher erscheint vielmehr, dass der Kläger im Rahmen der Benutzung eines ihm fremden PKWs am Unfalltag auf – so in der Unfallanzeige dokumentiert – feuchter Fahrbahn bei überhöhter Geschwindigkeit ohne Fremdverschulden die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und ein Dritter den Unfall nicht verschuldet hat.
b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Nichtregressierung von Beiträgen wegen des Unfalls vom 14.02.1997 ebenfalls nicht erfüllt sind. Über diesen Anspruch hat der erkennende Senat trotz der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, weil das Sozialgericht konkludent (auch) hierüber entschieden hat und damit die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz eingetreten ist. Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass eine Amtspflichtverletzung der Beklagten – wie dargelegt – nicht nachweisbar war.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt dem Verfahrensergebnis, § 193 SGG.
Erstellt am: 08.08.2013
Zuletzt verändert am: 08.08.2013