Auf Rev. des Bekl. wird Urteil des LSG geändert und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 08.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte das Elterngeld abweichend von dem Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe 4.444,41 EUR geltend gemacht hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihres Elterngeldes und die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen.
Mit Bescheid vom 19.08.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld i.H.v. 1.124,05 EUR für den 1., 1.189,05 EUR für den 2. und 1.527,05 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat unter Anrechnung des der Klägerin zustehenden Mutterschaftsgelds zuzüglich eines Geschwisterbonus für ihre am 00.00.2010 geborene Tochter N. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Klägerin entgegen ihrer Angaben im Antrag während des Elterngeldbezuges Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen würde.
Mit Bescheid vom 27.12.2010 hob der Beklagte den Verwaltungsakt vom 19.08.2010 teilweise auf und senkte das Elterngeld der Klägerin für den 7. bis 12. Lebensmonat, also ab dem 10.01.2011, auf 1.481,47 EUR ab, weil durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ab dem 01.01.2011 eingetreten sei und nach dem nunmehr geltenden § 2 Abs. 2 S. 1 Bundselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das Elterngeld der Klägerin entsprechend abzusenken (65% statt 67%) und neu festzustellen sei.
Die Klägerin widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom 06.01.2011.
Mit Bescheid vom 20.01.2011 erklärte der Beklagte unter Verweis auf § 1 Abs. 8 BEEG, dass das mit Bescheid vom 27.12.2010 festgestellte Elterngeld vorläufig gezahlt werde, da das Einkommen noch nicht feststehe und/oder das zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes die maßgeblichen Einkommensgrenzen voraussichtlich überschreiten könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27.12.2010 zurück. Klage erhob die Klägerin dagegen nicht.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, das Familieneinkommen 2009 habe über der Grenze von 500.000 EUR gelegen. Daraufhin setzte der Beklagte das Elterngeld der Klägerin für den 1. bis 6. Monat mit Bescheid vom 30.03.2011 endgültig in der ursprünglich mit Bescheid vom 19.08.2010 bestimmten Höhe fest und forderte die bereits geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 10.01.2011 bis 09.04.2011 i.H.v. 4.444,41 EUR zurück. Ein Anspruch auf Elterngeld für den 7. bis 12. Lebensmonat bestehe aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht. Die Pflicht zur Rückzahlung ergebe sich aus § 50 SGB X.
Den am 27.04.2011 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Vertrauens rügte, wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2011 zurück. Das Elterngeld der Klägerin sei nicht rückwirkend, sondern nur wegen einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X für die Zukunft geändert worden. Diese Vorschrift rechtfertige auch eine Aufhebung bereits bindender Bescheide mit Dauerwirkung.
Ihre am 08.08.2011 beim Sozialgericht Köln (SG) erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, das HBeglG 2011 enthalte keine Übergangsregelung, der zufolge das neu in Kraft getretene Recht auch auf bereits in der Vergangenheit begründete Sachverhalte anzuwenden sei. Die nunmehr getroffene Regelung verletze ihr rechtsstaatlich geschütztes Vertrauen. Die Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 BEEG greife im Übrigen deshalb nicht, weil der Ehemann der Klägerin eine volle Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb nicht nach § 1 Abs. 1 BEEG zum Bezug von Elterngeld berechtigt sei.
Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2011 sei rechtmäßig. Die Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 BEEG sei einschlägig, weil es für die Frage der Anspruchsberechtigung allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG ankomme. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, den Haushalt zu konsolidieren. Bei einer entsprechenden häuslichen Gemeinschaft zwischen den Eltern stehe das hohe Einkommen der gesamten Familie zur Verfügung. Die vom Gesetzgeber für den Anspruchsausschluss vorausgesetzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liege daher vor. Die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG sei dabei ohne Bedeutung. Die sofortige Geltung des HBeglG 2011 auch auf laufende Zahlungen sei vom Gesetzgeber gewollt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht.
Gegen das ihr am 08.06.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2012 Berufung eingelegt. Die Annahme des SG, dass der Elterngeldanspruch bereits entfalle, wenn allein die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG aufgeführte Voraussetzung vorliege, widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und sei damit rechtswidrig. Der Ehemann der Klägerin betreue das Kind nicht selber und gehe einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG lägen daher nicht vor. Zudem habe das SG den Grundsatz der Leistungskontinuität im Sozialrecht und den damit verbundenen Vertrauensschutzgrundsatz übersehen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Köln vom 04.05.2012 und den Bescheid des Beklagten vom 30.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 08.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin auch für die Zeit vom 10.04.2011 bis 09.07.2011 Elterngeld in Höhe von 1.527,05 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Das SG hat die Klage im Wesentlichen zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Elterngeldbewilligung ab dem 7. Lebensmonat ihrer Tochter N und die Rückforderung in Höhe von 4.444,41 EUR im Bescheid vom 30.03.2011 wendet. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von 1.527,05 EUR, also weiterer 45,58 EUR monatlich, für die Zeit ab 10.04.2011 begehrt, ist die Klage unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Sie richtet sich jedoch nicht – wie der Klageantrag vermuten lässt – auf die vollständige, sondern nur auf die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2011. Der Bescheid vom 30.03.2011 enthält mehrere Regelungen. Zum einen nimmt er durch die ausgesprochene endgültige Festsetzung eine Aufhebung der Erklärung der Vorläufigkeit aus dem Bescheid vom 20.01.2011 vor. Darüber hinaus setzt er für die Zeit ab 10.01.2011 die Höhe des Elterngeldes neu, nämlich auf einen Betrag von 0 EUR, fest. Schließlich regelt er die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des überzahlten Betrages (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012 – B 10 EG 10/11 R -). Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.03.2011 aufzuheben, ist dieser Antrag dahingehend auszulegen, dass eine Aufhebung lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Leistungen für den 7. bis 12. Lebensmonat der Tochter der Klägerin und hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung begehrt wird. Denn hinsichtlich des 1. bis 6. Lebensmonats der Tochter der Klägerin sowie hinsichtlich der Aufhebung der Erklärung der Vorläufigkeit enthält dieser Bescheid keine Beschwer, da die vorgenommene Festsetzung für die ersten sechs Lebensmonate der Höhe nach der im unangefochtenen Bescheid vom 19.08.2010 bewilligten Leistung (1.527,05 EUR) entspricht. Da die Klägerin mit ihrem Klage-/ Berufungsantrag für die Zeit ab 10.04.2011 genau diesen Betrag als monatlichen Zahlbetrag geltend macht, ist – obwohl der von ihr gestellte Klageantrag nach seinem Wortlaut auf Aufhebung des (gesamten) Bescheides vom 30.03.2011 gerichtet ist – davon auszugehen, dass die Klägerin eine Anfechtung dieses Verfügungsteils nicht vornehmen möchte.
Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der Festsetzung der Leistung auf 0 EUR bezogen auf den Zeitraum vom 10.01.2011 bis zum 09.07.2011 und der Verpflichtung zur Rückzahlung von 4444,41 EUR erfolgen sollte.
Hinsichtlich dieses Teils des Antrags ist die Klage begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 30.03.2011 beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn der Bescheid ist bezogen auf die oben dargestellte Regelung rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Elterngeldanspruch der Klägerin für die Zeit ab 10.01.2011 auf 0 EUR festzusetzen und die für die Zeit vom 10.01.2011 bis zum 09.04.2011 geleisteten Zahlungen von der Klägerin zurückzufordern.
Die Beklagte hat sich für den Erlass ihres angefochtenen Bescheides vom 30.03.2011 auf § 8 BEEG stützt. Sie hat im Verfügungssatz des Bescheides ausgeführt, dass das mit Bescheid vom 20.01.2011 vorläufig festgesetzte Elterngeld mit diesem Bescheid endgültig festgestellt würde.
Grundsätzlich war die Beklagte zur endgültigen Festsetzung der Leistungen berechtigt. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 30.03.2011 war lediglich eine vorläufige Bewilligung erfolgt. Zuletzt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2010 eine Neufeststellung der Leistungen ab dem 7. Lebensmonat vorgenommen und den Bescheid vom 19.08.2010 insoweit aufgehoben. Anschließend hat die Beklagte jedoch unter dem 20.01.2011 einen weiteren Bescheid erlassen, in dessen Verfügungssatz sie geregelt hat, dass das mit Bescheid vom 27.12.2010 festgestellte Elterngeld vorläufig gezahlt werde, da das Einkommen noch nicht feststehe und/oder das zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes die maßgeblichen Einkommensgrenzen voraussichtlich überschreiten könnte. Dieser Bescheid ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des seit 11.01.2011 gegen den Bescheid vom 27.12.2010 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, da er den Bescheid vom 11.01.2011 abgeändert, nämlich für vorläufig erklärt hat. Da die Klägerin gegen den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 14.03.2011 keine Klage erhoben hat, ist der Bescheid vom 27.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.01.2011 bestandskräftig geworden. Darüber, ob der Beklagte berechtigt war, die Leistungsbewilligung für vorläufig zu erklären, ob also tatsächlich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BEEG erfüllt waren, hat der Senat wegen der Bestandskraft dieses Bescheides nicht zu befinden.
Die Klägerin hat im Rahmen der endgültigen Festsetzung einen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld in Höhe von 1.481,47 EUR monatlich auch für die Zeit ab 10.01.2011.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. All dies ist bei der Klägerin nach den Feststellungen des Senats der Fall und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Beklagte ist im Rahmen ihrer endgültigen Festsetzung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 10.01.2011 aufgrund des am 01.01.2011 in Kraft getretenen § 1 Abs. 8 BEEG vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob – wie die Klägerin meint – die durch das HBeglG 2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nicht auf laufende Leistungsfälle anzuwenden sind. Denn die in § 1 Abs. 8 BEEG genannten Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt.
Gemäß § 1 Abs. 8 S. 1 BEEG entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie hatte im letzten Veranlagungszeitraum vor der Leistungsgewährung keine Einkünfte, die den für die Bezieher von Elterngeld geltenden Freibetrag in Höhe von 250.000 EUR überschreiten. Sie hat seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2008 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt. Sie ist auch nicht an der Firma, deren Gesellschafter ihr Ehegatte ist, in irgendeiner Weise beteiligt oder hat sonstige wesentliche Einkünfte gehabt. Diese Angabe der Klägerin wird durch den von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 bestätigt. Allein dem Ehemann flossen danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Beteiligungen zu, die dieser in der ihm und seinem Vater gehörenden Familiengesellschaft erzielte.
Die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin führen zu keinem Leistungsausschluss für die Zeit ab 10.01.2011. Zwar greift nach § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG der Anspruchsausschluss auch dann, wenn eine andere Person nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG berechtigt ist und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 EUR beträgt. Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes würde zwar dazu führen, dass das Einkommen beider Personen mehr als 500.000 EUR beträgt, denn dessen zu versteuerndes Einkommen lag im Jahr 2009, nach den unstreitigen Angaben der Klägerin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, über 500.000 EUR. Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin kann jedoch bei dieser Betrachtung keine Berücksichtigung finden, da er nicht zu dem von § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG umfassten Personenkreis gehört. Er ist nämlich keine berechtigte Person im Sinne des § 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG.
Anders als dies das SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Verweisung auf § 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG, die in § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG vorgenommen wird, so zu verstehen, dass eine andere Person, wenn sie mit ihrem Einkommen für einen Anspruchsausschluss herangezogen werden soll, sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, 3 oder 4 BEEG erfüllen muss. Dies bestimmt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Denn sie nimmt ausdrücklich auf "berechtigte Person" Bezug. Was unter einer berechtigten Person im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist, gibt § 1 BEEG, der mit "Berechtigte" überschrieben ist, vor. In dessen Absatz 1 wird zunächst der Personenkreis definiert, der grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. In den folgenden Absätzen wird dieser Kreis unter bestimmten Voraussetzungen erweitert. Wenn also in § 1 Abs. 8 BEEG berechtigte Personen in Bezug genommen werden und dabei uneingeschränkt auf die Absätze 1, 3 und 4 verwiesen wird, kommt im Rahmen der Wortlautauslegung kein anderer Schluss in Betracht, als dass diejenigen Personen gemeint sind, die die in den genannten Absätzen beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Einer Auslegung dahingehend, dass der beschriebene Personenkreis lediglich die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG oder die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erfüllen muss, ohne auch die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt haben zu müssen (teleologische Extension), ist die Vorschrift in Anbetracht ihres klaren Wortlautes nicht zugänglich.
Zwar sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur (ergänzenden) Rechtsfortbildung berechtigt und verpflichtet (zuletzt BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 = Juris Rz. 74). Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die teleologische Extension ist darauf gerichtet, den zu engen Wortlaut eines Gesetzes auf dessen weitergehenden Zweck auszudehnen. Sie ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt und so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH, Urteil vom 23.03.2011 – X R 28/09 = Juris). Zu einem solch sinnwidrigen Ergebnis führt die Wortlautauslegung nach Auffassung des Senates nicht. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers und Heranziehung der Gesetzesbegründung drängt sich daher eine dem Wortlaut entgegenstehende ausdehnende Auslegung nicht auf. Zweck der Einführung des § 1 Abs. 8 BEEG mit dem HBeglG 2011 war die Konsolidierung des Bundeshaushalts. Mit den mit dem HBeglG 2011 eingeführten Änderungen des BEEG hat der Gesetzgeber eine Haushaltsentlastung für die kommunale Ebene im Jahr 2011 in Höhe von 45 Millionen EUR, in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 47 Millionen EUR und im Jahr 2014 in Höhe von 37 Millionen EUR erwartet (BT-Ds. 17/3361 S. 1). Der Gesetzgeber verfolgte damit das langfristige Ziel, auf einen ausgeglichenen Haushalt hinzuwirken und die mit Art. 115 Grundgesetz (GG) eingeführte Schuldenregelung zu befolgen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Einführung eines Ausschlusstatbestands für Bezieher sehr hoher Einkommen geeignet, einen Beitrag zu leisten. Zuzugeben ist, dass der Anwendungsbereich des neu eingeführten § 1 Abs. 8 BEEG größer und damit das Einsparpotential höher wäre, wenn auch Ehepartner mit sehr hohem Einkommen, die selbst aufgrund Vollzeit-Berufstätigkeit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG nicht erfüllen, einen Anspruchsausschluss herbeiführen würden. Dennoch wird das gesetzgeberische Ziel durch die vom Wortlaut getragene Anwendung der Vorschrift nur auf solche Partner, die selbst sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllen, ebenfalls – wenngleich nicht im selben Umfang – erfüllt.
Auch die Gesetzesmaterialen geben keinen ausreichenden Hinweis auf einen dem Wortlaut entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3452 S. 8) geht in der Beschreibung des betroffenen Personenkreises nicht über den in der gesetzlichen Vorschrift verwandten Wortlaut hinaus. Dort heißt es, es komme nur auf die Personen an, die neben der berechtigten Person bezüglich dieses Kindes die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 3 und 4 BEEG erfüllten. Allenfalls im letzten Absatz der Begründung lässt sich ein Hinweis darauf finden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers womöglich ein größerer Personenkreis als der der nicht voll erwerbstätigen Personen von § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG erfasst sein sollte. Dort wird nämlich ausgeführt, dass zukünftig auch die Einkommenssituation des anderen Elternteils berücksichtigt werde und damit in allen Elterngeldfällen neben der individuellen Einkommensprüfung auch eine Prüfung des Einkommens der anderen Person erforderlich werde. Angesichts des Umstandes, dass in den vorangegangenen Ausführungen durchgängig auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG abgestellt wird, ohne dass eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ziffern des Abs. 1 vorgenommen wird, erscheint diese vom Gesetzgeber geäußerte Erwartung nicht eindeutig genug, um einen dem Wortlaut entgegenstehenden Willen zu belegen. Im Übrigen verbleibt es auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 8 BEEG bei der Prüfungsobliegenheit bezüglich beider Partner, wenn deren Gesamteinkommen 500.000 EUR übersteigt, weil festgestellt werden muss, ob der kein Elterngeld beanspruchende Partner die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt
Auch in systematischer Hinsicht findet sich kein durchgreifendes Argument für eine extensive Anwendung der Vorschrift auf einen vom Wortlaut nicht umfassten Personenkreis. Zwar ist auffällig, dass § 1 Abs. 8 BEEG einen Leistungsausschluss lediglich für Personen, die von Abs. 1, 3 oder 4 erfasst werden, bestimmt. Somit können die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Personen nach der vom Senat vertretenen Auslegung unabhängig vom Einkommen keinen Leistungsausschluss bei ihren Ehepartnern/Partnern herbeiführen. Dies führt dazu, dass die Ehefrau oder der Ehemann zB eines Entwicklungshelfers/einer Entwicklungshelferin oder eines Auslandsbeamten/einer Auslandsbeamtin nach § 1 Abs. 2 S. 2 BEEG anspruchsberechtigt ist und § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG selbst dann nicht zum Anspruchsausschluss führt, wenn der Ehepartner alle weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG (Nrn. 2 bis 4) erfüllt. Aus welchem Grund auf einen Verweis auf Abs. 2 verzichtet wurde, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. In Betracht zu ziehen ist die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber – wie das SG im Ergebnis meint – mit seiner Bezugnahme auf die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 BEEG ohnehin alle Personen einbeziehen wollte, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG) und infolgedessen eine konkrete Benennung der mit Abs. 2 in den Kreis der Berechtigten einbezogenen Personen, die lediglich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG nicht erfüllen, nicht erforderlich war. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, zumal weitere Hinweise auf eine solche Absicht fehlen. Zumindest denkbar erscheint auch die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber eine bewusste Privilegierung der im Ausland Tätigen vornehmen wollte. Da der Gesetzgeber in dieser Hinsicht seine gesetzgeberischen Ziele nicht deutlich gemacht hat, besteht auch insoweit kein Anlass, von der Wortlautinterpretation abzuweichen.
Auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Grundsätze ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht geboten. Zwar ist hier an eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu denken. Im Ergebnis liegt eine solche Verletzung jedoch nicht vor.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (BSG, Urteil vom 17.02.2011 – B 10 EG 17/09 R -, Rdn. 34 f. m.w.N.).
Die hier zu untersuchenden Vergleichsgruppen weisen zunächst einige Gemeinsamkeiten auf. In beiden Fällen handelt es sich um Mütter oder Väter, die selbst die in § 1 Abs. 8 S. 1 BEEG genannte Einkommensgrenze von 250.000 EUR nicht überschreiten und mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt leben, der seinerseits ein Einkommen bezieht, das in der Summe mit dem Einkommen des antragstellenden Elternteils die in § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG genannte Einkommensgrenze von 500.000 EUR überschreitet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist maßgeblich das jeweils vor dem fraglichen Bezugsmonat abgeschlossene Steuerjahr. Der Unterschied zwischen beiden Vergleichsgruppen besteht lediglich darin, dass einerseits der andere Elternteil (also nicht der Anspruchsteller) einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht und andererseits dieser andere Elternteil sein Kind selbst betreut und erzieht und keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass diejenige Mutter oder derjenige Vater, deren Partner/dessen Partnerin Vollzeit arbeitet, seinen Elterngeldanspruch behält, während diejenige Mutter oder derjenige Vater, deren Partner/dessen Partnerin seiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht (etwa weil er/sie sich selbst auch an der Betreuung und Erziehung seines/ihres Kindes beteiligen möchte), ihren/seinen Anspruch auf Elterngeld allein dadurch verliert.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zum Kreis der Berechtigten, die sämtliche der in § 1 Abs. 1 BEEG genannten Voraussetzungen erfüllen, ein sachgerechtes Kriterium darstellt und die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Denn auf diesem Wege werden nur diejenigen Elternpaare mit ihrem Einkommen gemeinsam berücksichtigt, die sich auch gemeinsam um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Dass diejenigen, die sich durch Weiterführung ihrer Erwerbsarbeit in nahezu uneingeschränktem Umfang nicht in das System der Elterngeldberechtigung begeben, keinen Einfluss auf den Zahlungsanspruch des anderen Elternteils nehmen sollen, lässt sich mit den Grundsätzen des Elterngeldrechts vereinbaren und kommt auch schon in den Entscheidungen des BSG vom 26.05.2011 zum Ausdruck, wonach einer Mutter, die nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, keine fiktiven Elterngeldmonate nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG zugeordnet werden dürfen, die zum Anspruchsausschluss beim Vater des Kindes führen würden (B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr. 2; B 10 EG 11/10 R).
Da somit die Festsetzung des Elterngeldes für die Zeit ab 10.01.2011 auf 0 EUR rechtswidrig und aufzuheben ist, besteht für die Klägerin auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Zeit vom 10.01.2011 bis zum 09.04.2011 bereits ausgezahlten Leistungen i.H.v. 4.444,41 EUR.
Durch die im Tenor ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2011, soweit der Beklagte das Elterngeld mit diesem Bescheid abweichend von den Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung geltend gemacht hat, erlangt der Bescheid vom 27.12.2010 wieder Geltung und erstarkt wegen der im Bescheid vom 30.03.2011 ausgesprochenen verbleibenden Aufhebung der Erklärung der Vorläufigkeit zur endgültigen Festsetzung.
Mit der weitergehenden Klage, die darauf gerichtet ist, Elterngeld i.H.v. 1.527,05 EUR von der Beklagten zu erhalten, kann die Klägerin nicht durchdringen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld über den im Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzten Betrag i.H.v. 1481,47 EUR hinaus. Die Beklagte hat diesen Leistungsbetrag zutreffend berechnet. Sie hat zu Recht – wie schon im Bescheid vom 19.08.2010 – als Bemessungszeitraum die Monate Februar 2008 bis September 2008 und Januar 2010 bis April 2010 zu Grunde gelegt.
Grundsätzlich sind der Bemessung des Elterngeldes nach § 1 Abs. 1 S. 1 BEEG die Einkommensverhältnisse in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes zugrundezulegen. Abweichend davon bleiben gemäß § 1 Abs. 7 S. 5 BEEG (aF) Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben nach § 1 Abs. 7 S. 6 BEEG (aF) auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Nach diesen Vorschriften sind die Monate Mai und Juni 2010 und die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hat, sowie die Monate Dezember 2008 bis Dezember 2009, in denen die Klägerin Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht zu berücksichtigen.
Anhand des im maßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens hat die Beklagte das durchschnittliche monatliche Einkommen zutreffend mit 2.071,98 EUR bestimmt. Darüber hinaus hat sie im Bescheid vom 27.12.2010 zu Recht Elterngeld i.H.v. 65 % dieses Betrages (1346,79 EUR) zuzüglich des Geschwisterbonus i.H.v. 10 % (134,68 EUR), also insgesamt 1481,47 EUR, bewilligt. Der Berechnung der Leistung hat sie dabei zu Recht § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BEEG in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung des HBeglG 2011 zu Grunde gelegt. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der anspruchsbegründende Tatbestand, nämlich die Geburt der Tochter N am 10.07.2010, bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung vollendet wurde, sind die im HBeglG 2011 in § 2 BEEG vorgenommenen Änderungen der Leistungshöhe auch auf den Elterngeldanspruch der Klägerin für die Zeit ab 10.01.2011 anzuwenden. Der Senat hat bereits entschieden, dass die durch das HBeglG 2011 eingeführte Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG auch für laufende Leistungsfälle gilt, weil der Gesetzgeber die zeitliche Geltung der Norm auch auf Verhältnisse erstrecken wollte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung bestand hatten (LSG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – L 13 EG 52/11 -). Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin im Umfang von 97 % obsiegt. Im Rahmen der vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung kann der geringe erfolglose Anteil der Klage unberücksichtigt bleiben.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Auslegung des § 1 Abs. 8 S. 2 BEEG ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zuzulassen.
Erstellt am: 13.08.2014
Zuletzt verändert am: 13.08.2014