Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg anhängige Klage, in der die Erstattung von Gebühren für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in einem Vorverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit seiner Hinzuziehung streitig ist. Dort vertreten die Kläger die Auffassung, der Widerspruch habe Erfolg gehabt und die Widerspruchsangelegenheit sei rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen.
Mit Beschluss vom 08.01.2013 hat das SG den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei nicht erfüllt, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Für das Überprüfungsverfahren gem. § 44 Abs. 1 SGB X wiederum sei die Kostenübernahme-Regelung des § 63 SGB X nicht einschlägig, da es sich bei dem sog. Zugunstenverfahren nicht um ein Vorverfahren iSd SGG handele.
Mit der nach Beschluss-Zustellung am 15.01.2013 dagegen am 15.02.2013 erhobenen Beschwerde haben die Kläger gerügt, der Beklagte habe nicht allein dem Zugunstenantrag stattgegeben, sondern auch ihren zeitgleichen Widersprüchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten.
II.
Über die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung entscheidet hier aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zustimmungserklärung beider Beteiligter vom 01.07.2013 bzw. 04.07.2013 für den Senat der Berichterstatter allein entsprechend § 155 Abs. 4 iVm Abs. 3 bzw. nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht PKH mit der Begründung verneint, dass der Rechtsstreit mangels der Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X keine Aussicht auf Erfolg biete (§§ 73a SGG, 114 S. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 142 Abs.2 S.3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Beklagten nach § 63 SGB X auch bei nochmaliger Überprüfung des Inhalts der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten weiterhin nicht erkennbar. Für die Frage, ob (und in welchem Umfang) der Widerspruch erfolgreich war, ist entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergangen ist. Erfolgreich ist ein Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird (Roos in von Wullffen, SGB X, 7. Aufl. 2012 § 63 Rn 18). Dabei wird rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt. Es ist daher unerheblich, aus welchen Gründen der Verwaltungsakt aufgehoben wurde (vgl. Becker in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, § 63 SGB X Rn 27). Ohne Belang ist auch, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfes vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (BSG Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA 20/91 – SozR 3-1300 § 63 SGB X Nr. 3). Eine Ausnahme von dieser rein formalen Betrachtung ist nur dann zu machen, wenn ein Antrag wegen unzureichender Mitwirkung abgelehnt wurde und dann die Mitwirkung im Widerspruchsverfahren nachgeholt wird (vgl. BSG a.a.O.). Auf der Grundlage dieser auch im Senats-Beschluss vom 31.10.2011 – L 6 AS 55/11 B – geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier dem Widerspruch eben nicht in vollem Umfang stattgegeben worden. Dem Überprüfungsantrag vom 11.07.2012 bezüglich der Kindergeldanrechnung ist der Beklagte durch Bescheid gem. § 44 SGB X vom 14.09.2012 nachgekommen. Die Widersprüche der Kläger ebenfalls vom 11.07.2012 waren jedoch wiederum nicht iSv § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich. Der Umstand, dass der Beklagte danach einen Zugunstenbescheid gem. § 44 SGB X erteilt hat, dürfte unerheblich sein, wenn man nicht – abweichend von der Rechtsprechung des BSG – aus § 44 SGB X mit samt der nachfolgenden sog. Änderungsbescheide einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ableitet, der den "materiellen" Erfolg im Widerspruchsverfahren in den Mittelpunkt rückt.
Insoweit kann es wegen der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 S.2 SGB X dahingestellt bleiben, inwiefern schon im Vorverfahren die Hinzuziehung notwendig war.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht eröffnet (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.08.2013
Zuletzt verändert am: 13.08.2013