Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die gegen den Bescheid vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die vorgenannten Bescheide ergingen aufgrund des vom Kläger gestellten Antrags vom 24.08.2012, mit dem er um Überprüfung der bindend gewordenen Bescheide vom 02.12.2011 bzw. – richtig – 01.12.2011 und 31.05.2012 gebeten hatte. Dabei handelt es sich um Sanktionsbescheide, mit denen für die Zeit vom 01.01.2012 das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 10 v.H. wegen Nichterscheinens zu einem Beratungstermin (Bescheid vom 01.12.2011) sowie für die gleiche Zeit auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 01.12.2011) beschränkt wurde sowie um Absenkung der Leistung für die Zeit ab 01.07.2012 ebenfalls für drei Monate um 10 v.H. wegen Nichterscheinens zu einem weiteren Beratungstermin durch Bescheid vom 31.05.2012.
Sowohl der Überprüfungsantrag als auch der gegen die dazu ergangene ablehnende Bescheidung eingelegte Widerspruch und auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid sind vom Kläger nicht begründet worden. Voraussetzung der vom Kläger angestrebten Rücknahme der Sanktionsbescheide gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist jedoch nach dieser Vorschrift, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass der Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch – mangels Begründung von Antrag, Widerspruch und Klage – nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass vom Sozialgericht keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Klage angenommen worden sind. Der Vortrag des Klägers zur Beschwerdebegründung, er habe keine Einladung zum Termin am 10.11.2011 erhalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar obliegt grundsätzlich der Behörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sanktion vorliegen, so dass diese regelmäßig den Nachweis einer ordnungsgemäßen Einladung des Leistungsempfängers zu erbringen hat, wenn das Nichterscheinen zu einem Termin mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes sanktioniert werden soll. Das Sozialgericht hat aber zutreffend erkannt, dass dies in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nicht gilt. Die Beweislastverteilung bestimmt sich nämlich immer nach dem Regelungsgefüge der für den Rechtsstreit maßgebenden Norm. Beruft sich ein Leistungsempfänger im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X darauf, dass beim Ursprungsbescheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, geht es zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht festgestellt werden kann (Bundessozialgericht Urteil vom 24.06.2002, Az. B 11 AL 3 / 02 R; siehe auch Steinwedel in Kasseler-Kommentar, § 44 SGB X, Rdnr. 36, Stand Juli 2009).
Es steht nicht zu erwarten, dass im Verfahren der Nachweis gelingen wird, dass der Kläger die fragliche Einladung zum Termin nicht erhalten hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch Einladungen zum 24.03., 27.04., 11.08, und 23.09.2011 nicht beachtet hat und im Rahmen der daraufhin erlassenen Sanktionsbescheide nicht geltend gemacht hat, er habe von den Terminen nichts gewusst. Dies spricht eindeutig dafür, dass der Kläger kein Interesse an Beratungsgesprächen hat und auch bereit ist, für sein Verhalten Leistungskürzungen hinzunehmen. Soweit der Kläger nunmehr eine Zeugin dafür benennt, dass ihn die fragliche Einladung nicht erreicht hat, ist schon die Geeignetheit des Beweismittels für die Beweisführung infrage zu stellen. Denn ergiebige Angaben eines Zeugen würden voraussetzen, dass dieser während eines gewissen Zeitraums den gesamten Posteingang des Klägers ausschließlich überwacht hätte. Da im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist, konnte der Senat berücksichtigen, dass auch in Anbetracht des Beweiserbieten des Klägers eine Beweisführung zu seinen Gunsten höchst unwahrscheinlich ist und es somit jedenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage fehlt.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 15.08.2013
Zuletzt verändert am: 15.08.2013