Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers im Streit gewesen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung durch das Sozialgericht haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von 30 v. H. geeinigt.
Der Antrag des Klägers, die ihm durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG entstandenen Kosten auf die Landeskasse zu übernehmen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 16.01.2013 zurückgewiesen worden, weil das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. O keine für die Erledigung des Rechtsstreits erheblichen Erkenntnisse zu Tage gebracht habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG ist nur dann gerechtfertigt, wie das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder aber den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits Bedeutung gehabt hat (allgemeine Meinung, vgl. z.B. LSG NW, Beschl. v. 04.07.2002 – L 10 B 8/02 SB = SGB 2002, 76; Hessisches LSG, Beschl. v. 09.03.2011 – L 5 R 108/11 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 07.03.2012 – L 2 U 78/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2011 – L 10 R 1764/12 B, alle unter juris). Eine solche Bedeutung hat das Gutachten von Dr. O für den Ausgang des Verfahrens nicht gewonnen. Der Sachverständige hat im Wesentlichen identische Befunde wie der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr. L erhoben. Insbesondere bei der Bewertung des GdB hat vollständige Übereinstimmung zwischen den Sachverständigen bestanden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Über die Kosten der Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 193 SGG zu entscheiden, auch wenn das SGG im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO; 154 Abs. 2 VwGO; § 135 Abs. 2 FGO) keine ausdrückliche Regelung zur Kostenverteilung bei erfolglosem Rechtsmittel enthält, weil andernfalls die Beklagte einen Teil der Kosten infolge der vergleichsweisen Regelung der Beteiligten über die Kosten des Hauptsacheverfahrens tragen müsste.
Zwar ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht kontradiktorisch ausgestaltet, gleichwohl hätte bei einer erfolgreichen Beschwerde die Entscheidung über die Kosten dieser Beschwerde derjenigen der Hauptsache zu folgen. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Staatskasse in diesem Fall die Beschwerdekosten zu tragen hat (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 27.07.2012 – L 16 SB 2/12 B; LSG NW, Beschl. v. 05.09.2011 – L 10 P 34/11 B – beide unter juris), trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Landeskasse nicht am Verfahren beteiligt ist und sich daher in der Regel auch in derartigen Fällen die Kostenlast nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache richtet (vgl. BAG, Beschl. v. 20.08.2007 – 3 Az B 50/05 = juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2007 – VI ZB 4/07 = juris Rn 23). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die Kosten eines unselbständigen Nebenverfahrens regelmäßig den Kosten der Hauptsache folgen, so dass von einer getrennten Kostenentscheidung abzusehen ist und die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der letztlich im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. Stollenwerk, NJW 2005, 3751, 3753). Unterliegt dabei der im Beschwerdeverfahren erfolgreiche Beteiligte in der Hauptsache, hat sich sein Obsiegen für ihn letztlich nicht positiv ausgewirkt, so dass es nicht angemessen erscheint, den anderen Beteiligten mit diesen Kosten, zu deren Entstehung er nicht beigetragen hat, zu belasten. Unterliegt Letzterer, ist es jedoch gerechtfertigt, ihm auch die entsprechenden Beschwerdekosten aufzuerlegen, weil die Entstehung dieser Kosten zum allgemeinen Prozessrisiko zählt (vgl. auch Beschl. des Senats v. 18.02.2013 – L 13 SB 336/12 B = juris).
Da die Anknüpfung der Kostenlast eines erfolglosen Rechtsmittels an die Kostenregelung der Hauptsache jedoch nicht interessengerecht ist, hat diesbezüglich eine gesonderte Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG zu ergehen, wonach in derartigen Fällen der Beschwerdeführer seine Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Straßfeld in Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rn 10).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 15.08.2013
Zuletzt verändert am: 15.08.2013