Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass sie das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz anfechten können, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (hier: Zuschüsse für Kosten der Passbeschaffung für die drei Kinder der Kläger in Höhe von insgesamt 694 EUR) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen (danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht), kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des – geltenden – Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28 und § 160 Rdnr. 6).
Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klage – wie vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil, auf das insoweit auch Bezug genommen wird, bereits zutreffend dargestellt wurde – unzulässig ist, so dass ein Prozessurteil zu ergehen hatte und damit für den Rechtsstreit die materiellrechtliche Frage, ob die geltend gemachten Kosten für die Passbeschaffung als Darlehen oder Zuschuss zur Verfügung zu stellen sind, nicht entscheidend werden konnte.
Die am 20. August 2012 erhobene Klage ist unzulässig, weil die darlehensweise Leistungsbewilligung mittels Bescheiden vom 7. Februar und 8. Juni 2012 erfolgte, die nicht rechtzeitig angefochten und damit in der Sache bindend wurden. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer verkennt, dass die Bewilligungsbescheide nicht nur begünstigende Regelungen (Bewilligung einer Leistung als Darlehen) enthalten, sondern auch belastende (Ablehnung einer Zuschussleistung). Es hätte deshalb einer Anfechtung dieser Bescheide bedurft, um insoweit den Eintritt einer Bindungswirkung zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Klägern und Beschwerdeführern die geltend gemachten Ansprüche auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Die Kläger waren nicht berechtigt, die Kosten für die Beschaffung von Reisepässen für ihre minderjährigen Kinder im eigenen Namen im Klagewege geltend zu machen. Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche, so dass ein einzelnes Mitglied oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Klage Ansprüche für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus eigenem Recht verfolgen können (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R). Die Klage hätte von den minderjährigen Kindern, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, erhoben werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochte Urteil erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 19.08.2013
Zuletzt verändert am: 19.08.2013