Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 8551,23 EUR ist unmittelbar an die F zu leisten. Zudem wird der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung zu gewähren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus I bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Übernahme von Heiz- und Stromschulden der Antragsteller bei der F Energie GmbH (F) in Höhe von 8551,23 EUR durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller und die Antragstellerin sind miteinander verheiratet und waren bis 2012 Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der D-straße 00 in H. Sie bewohnten mit ihren drei Kindern E (geb. 1992), E (geb. 1999) und T (geb. 2006) eine Wohnung in dieser Immobilie, die anderen Wohnungen waren vermietet. Derzeit wohnen sie in der D-straße 00 und stehen im Leistungsbezug bei dem Beklagten.
Am 07.05.2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Übernahme rückständiger Stromschulden zur Beseitigung einer Stromsperre. Nach Aktenlage liegt keine Entscheidung des Antragsgegners vor.
Nach der vom Senat angeforderten Auskunft der F vom 08.08.2013 bestehen Strom- und Heizkostenrückstände, die das frühere Eigentum der Antragsteller betreffen und tituliert sind. Die Forderungen betreffen Rückstände der Antragsteller und der Mieter, wobei bei den rückständigen Heizkosten die Antragsteller als damalige Eigentümer eine vertraglich vereinbarte Haftung bei Nichtzahlung der Mieter trifft. Ergänzend betont die F, dass vorliegend eine Ratenzahlung nicht akzeptiert wird, Prepaid-Karten nicht angeboten werden und dass die Stromzufuhr in der derzeit bewohnten Unterkunft seit dem 24.04.2013 unterbrochen ist.
Am 10.05.2013 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und die Übernahme der Stromrückstände in Höhe von 8551,23 EUR sowie die der Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung als Darlehen begehrt. Zur Begründung haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin wegen einer Lungenerkrankung, die mit einem Attest vom 12.04.2013 nachgewiesen wurde, u.a. eine Therapie mittels eines elektrisch betriebenen Inhalationsgerätes benötige. Zudem könne weder auf eine finanzielle Hilfe von Verwandten noch – wegen eines Schufa-Eintrages – auf einen Kredit zurückgegriffen werden.
Die Antragsgegnerin hat eingewandt, eine Übernahme komme nicht in Betracht, da die Stromschulden nicht Folge der Nichtzahlung für den Eigenverbrauch sei. Ein Einstehen der Allgemeinheit komme daher nicht in Betracht. Es könne nur um Schulden aus dem Eigenverbrauch gehen. Zudem sei die Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation im Hinblick auf § 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz gehalten, die Unzulässigkeit der Unterbrechung der Stromzufuhr in einem zivilrechtlichen Eilverfahren gegenüber der F geltend zu machen.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Antrag mit Beschluss vom 03.06.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Übernahme nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht in Betracht komme. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners unzutreffend sei. Denn die Ursache der Stromkostenrückstände resultiere nicht aus der derzeit bewohnten Wohnung, sondern aus den Rückständen der Mieter des damaligen Eigentums der Antragsteller. Zudem hätten die Antragsteller seit 2010 schon zweimal Darlehen wegen Stromrückständen für die selbst genutzte Wohnung erhalten. Aus dem Attest des behandelnden Arztes ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit der Therapie mit einem elektrischen Inhalationsgerät. Mangels Erfolgsaussicht sei auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsteller haben am 14.06.2013 gegen den ihnen am 06.06.2013 zugestellten Beschluss die Beschwerden eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie seien unverschuldet in diese Notlage geraten. Die Mieter hätten die Abschläge nicht an den Versorger entrichtet. Mangels finanzieller Mittel sei eine gerichtliche Geltendmachung nicht möglich gewesen. Zur Abwendung einer Zwangsversteigerung sei dann der Notverkauf der Immobilie erfolgt. Ein Verschulden liege nicht vor. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben.
Der Antragsgegner hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 B vR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86 b SGG in Verbindung mit den §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischen Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff. mit weiteren Nachweisen, Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage 2012 zu § 86 b Rdnr. 29 a).
Im Sinne der Folgenabwägung ist der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden begründet.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Wohnung der Antragsteller ist seit dem 24.04.2013 nicht mehr mit Strom versorgt. Damit fehlt den Antragstellern seit nunmehr knapp vier Monaten die Möglichkeit, in der Wohnung zu kochen, Lichtquellen zu nutzen und für die Antragstellerin die Möglichkeit, die Therapie mit dem Parigerät durchzuführen.
Ob ein endgültiger Anspruch der Antragsteller auf Gewährung eines Darlehens wegen der Rückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II besteht, braucht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der als Teil des Regelbedarfs eigentlich nicht den Unterkunftskosten zuzuordnen ist, können auch Energieschulden im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden (LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 – L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 15.06.2012 – L 19 AS 728/12 B ER; Beschluss vom 13.05.2013 L 2 AS 313/13 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22 Rn 193 m. w. N.; Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011 § 22 Rn 125 m. w. N.). Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II (LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2013 L 7 AS 765/13 B ER; Beschluss vom 13.05.2013 L 2 AS 313/13 B ER). Das Jobcenter kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen (Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 244).
Nach summarischer Prüfung ist danach die darlehensweise Übernahme gerechtfertigt:
Der Antragsgegner erbringt für die Antragsteller laufende Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Angemessenheit der Kosten der von dem Antragsteller bewohnten Unterkunft ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dem Grunde nach kommt daher eine darlehensweise Übernahme der Schulden in Betracht. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden bei der F ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem sind minderjährige Kinder betroffen und die Benutzung des Parigerätes erfordert eine Versorgung mit Strom, so dass nach Ansicht des Senats bei der hier gebotenen summarischen Prüfung Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten müssen.
Schonvermögen, dass die Antragsteller gem. § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätten, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Nicht abschließend klären lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens, ob die darlehensweise Übernahme der Schulden im Sinn von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II endgültig gerechtfertigt ist. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. In Betracht kommt die Schuldenübernahme nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern und die Leistungsberechtigten die zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben. Ob die Antragsteller die ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Selbsthilfe (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; Beschluss vom 18.07.2012 – L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 16.04.2012 – L 19 AS 556/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 – L 3 AS 233/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; Beschluss vom 05.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER m.w.N.; Berlit a.a.O. § 22 Rn. 194) ausreichend ausgeschöpft haben, kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings ist derzeit nicht ersichtlich, welche weiteren Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die F hat eine Ratenzahlung ausgeschlossen. Zudem sind von der Stromsperre auch minderjährige Kinder betroffen.
Die Antragsteller können auch nicht ohne weitere Hilfestellung durch den Antragsgegner unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz auf einen Zivilrechtsstreit mit dem Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 L 7 AS 1730/12 B ER) den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Ebenso verhält es sich vorliegend, wo die Stromsperre schon Monate andauert und eine medizinisch indizierte Therapie eine Versorgung mit Strom voraussetzt. Der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur die Mitwirkung abverlangt wird, die objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
Andere Einzelfallumstände, die eine Schuldenübernahme klar als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag allein die Tatsache, dass der Antragsteller die Entstehung der Rückstände möglicherweise zu einem nicht unerheblichen Teil selbst verursacht hat, einer Schuldenübernahme nicht entgegenzustehen. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R – Rn. 31). Für einen absichtlichen Leistungsmissbrauch durch den Antragsteller, der die Übernahme der Schulden möglicherweise als missbräuchlich erscheinen lassen würde, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Übernahme dann in Betracht kommt, wenn die Stromschulden Folge der Nichtzahlung für den Eigenverbrauch sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann die Ablehnung vorliegend jedoch nicht darauf gestützt werden, dass die Rückstände das frühere Eigentum und Nichtzahlungen der Mieter betreffen. Denn zum einen haften die Antragsteller nach der Auskunft der F für die Forderungen. Zudem bewirken diese titulierten Forderungen gerade, dass die Stromzufuhr in der aktuell bewohnten Unterkunft unterbrochen wurde.
Letztendlich haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den erkennenden Senat keine andere Möglichkeit für die zukünftige Sicherstellung der Versorgung der Antragsteller mit Strom außer der Inanspruchnahme eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II besteht.
Ohne die beantragten Leistungen drohen den Antragstellern existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden können. Demgegenüber hat der Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile zu gewärtigen, wenn die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollten.
Der Antragsgegner wird zudem verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Wiederaufnahme der Stromversorgung zu tragen.
Da der Antrag in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, war den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren (§§ 73a SGG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Im Prozesskostenhilfe – Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.08.2013
Zuletzt verändert am: 21.08.2013