Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf einen höheren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 hat.
Die Klägerin beantragte nach Ablauf eines Leistungszeitraums die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ab August 2009 für ihre im Jahr 1996 geborene Tochter, mit der sie zusammen lebt. Die Tochter der Klägerin bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,92 EUR.
Mit Bescheid vom 07.08.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Kinderzuschlag in Höhe von 83,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Bewilligung seien dem Grunde nach gegeben, die Höhe der Leistungen ergebe sich aus der Bedarfsberechnung.
Den gegen die Höhe der bewilligten Leistung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zurück. Der dem Grunde nach höchstmögliche Kinderzuschlag von 140,00 EUR reduziere sich aufgrund der auf 57,00 gerundeten Halbwaisenrente auf den bewilligten Betrag.
Hiergegen richtete sich die am 26.10.2009 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage. Die Halbwaisenrente sei nicht als Einkommen ihrer Tochter zu berücksichtigen. In dieser Anrechnungsweise liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG. Die Klägerin und ihre Tochter seien mit solchen Bedarfsgemeinschaften gleichzustellen, in denen zwar ein höheres Elterneinkommen vorhanden sei, das Kind jedoch nicht über Einnahmen verfüge. Wenn das Einkommen der Tochter als Einkommen der Klägerin angerechnet würde, beliefe sich der Kinderzuschlag auf 120,00 EUR. Es müsse auf einer Gesetzeslücke beruhen, wenn es keine entsprechende gesetzliche Regelung zur Behandlung von Halbwaiseneinkommen gebe. Durch die Berechnung der Beklagten werde die Intension der Halbwaisenrente, dem Kindeswohl zu dienen, konterkariert.
Mit Urteil vom 20.03.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag ergebe sich aus § 6a BKGG. Der höchstmögliche Kinderzuschlag belaufe sich auf 140,00 EUR (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG), mindere sich aber um das nach den §§ 11 und 12 a.F. des Sozialgesetzbuchs (SGB) II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Wohngeldes. Halbwaisenrente sei Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB II. Sie unterfalle weder der Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB II noch dem Tatbestand des § 11 Abs. 3 a.F. SGB II. Die Halbwaisenrente, deren Zahlungsanspruch sich aus § 48 SGB VI ergebe, stelle einen Versorgungsanspruch dar, der der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Hinterbliebenen diene, nachdem durch den Tod des Versicherten der Unterhalt entfallen sei und so ersetzt werde. Die Berücksichtigung der Halbwaisenrente als Einkommen der Tochter der Klägerin stelle auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar, denn ein solcher liege nur vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund verschieden behandelt werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht gegeben, denn die Klägerin könne mit ihrer Tochter nicht mit solchen Bedarfsgemeinschaften gleichgestellt werden, in denen zwar ein höheres Elterneinkommen vorhanden sei, das Kind jedoch nicht über Einnahmen verfüge. Sinn und Zweck der Halbwaisenrente sei es, eine Gleichbehandlung mit Unterhaltszahlungen, welche dem Kind nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern zukäme, gleichzustellen. Die Waisenrente diene nicht dem Familienlastenausgleich, sondern solle den durch den Tod des Versicherten entfallenden Unterhalt ersetzen (Bohlken in juris PK SGB VI, § 48 SGB VI Rdz 16). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG komme der Waisenrente eine sogenannte Unterhaltsersatzfunktion zu (BSG, Urteile vom 18.06.2003 – B 4 RA 37/02 R -, vom 17.04.2007 – B 5 R 62/06 R -, vom 17.04.2008 – B 13/4 R 49/06 R – und vom 01.07.2010 – B 13 R 86/09 R -). Die Klägerin habe eine unzutreffende Vergleichsgruppe herangezogen, so dass schon aus diesem Grunde eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung nicht gegeben sei.
Ungeachtet dessen gebe es für eine solche einen sachlichen Grund. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG solle ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, dass Eltern allein aufgrund der Unterhaltsbelastungen für ihre Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind (BT-Drucks. 15/1516, S. 1 ff, 43, 45, 48, 84). Zweck der Gewährung des Kinderzuschlags sei also ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfs der Kinder, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder einen Elternteil, selbst wenn, wie in der Regel beim Kindergeld, Leistungsempfänger nicht das Kind, sondern ein Elternteil sei. Sei aber der Bedarf des Kindes bereits durch eigenes Einkommen in Höhe mindestens des Kinderzuschlags gedeckt, bestehe keine Notwendigkeit, einem Elternteil den Kinderzuschlag zu gewähren, um dessen Einkommen zu erhöhen. Die Minderung der Leistung ergebe sich aus § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG und sei vorliegend nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 26.04.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 24.05.2013. Es sei grundsätzlich die Rechtsfrage zu klären, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG gegeben sei, wenn sich der Anspruch auf Kinderzuschlag dadurch verkürze, dass die Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes zu einer Verkürzung des Kinderzuschlags führt. Die Funktion des Ausleichs der Waisenrente für den weggefallenen Elternteil sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Kinderzuschlag dadurch gekürzt werde, dass die Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes angerechnet werde. Hätte der verstorbene Elternteil Einkommen erzielt, das der Höhe der Waisenrente entspreche, würde den Eltern ein höherer Kinderzuschlag zugutekommen. Der Standpunkt des Sozialgerichts, die Halbwaisenrente sei genauso anzusehen wie Unterhaltszahlungen, die Kinder nach Scheidung der Eltern erhielten, sei nicht nachvollziehbar. Es sei denkbar, dass auch im Falle der Unterhaltszahlung, die zur Kürzung des Kinderzuschlags führe, ein Verstoß gegen Artikel 3 GG gegeben sei. Nach einer Scheidung der Eltern entstehe jedoch ein Unterhaltsanspruch, den eine tatsächlich existente Person zu leisten habe. Demgegenüber soll im Falle der Waisenrente der Wegfall eines Elternteils durch den Tod ausgeglichen werden, dabei sei die gesamte Lebenssituation des Kindes in Betracht zu ziehen. Diese Betrachtungsweise führe dazu, dass es zu einem systemwidrigen Ergebnis führe, wenn die Waisenrente zu einer Schmälerung des Familieneinkommens führe und das Kind und den noch lebenden Elternteil benachteilige, weil es ihn hinsichtlich des Familieneinkommens schlechter stelle.
Die Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die Klägerin macht in dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum monatlich die Differenz zwischen dem höchstmöglichen Kinderzuschlag von 140,00 EUR und dem bewilligen Kinderzuschlag von 83,00 EUR, also 57,00 EUR und damit insgesamt mit 342,00 EUR geltend.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Für Divergenz bzw. Verfahrensfehler gibt es keine Anhaltspunkte, diese Berufungszulassungsgründe werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Der einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist vorliegend nicht gegeben.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, klärungsbedürftig ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder zur Auslegung vergleichbarer Regelungen höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind oder sich die Beantwortung der Rechtsfrage aus dem Gesetz und sonstigen Kriterien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rdz 6 ff). Die hier zu klärende Rechtsfrage ist durch das Gesetz, aber auch durch die vom Sozialgericht zutreffend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Waisenrente geklärt. Hierauf nimmt der Senat uneingeschränkt Bezug.
Darüber hinaus ergibt sich die Klärung aber auch aus den Grundsätzen des SGB II, welches den Sinn und Zweck hat, im streitgegenständlichen Zeitraum einen gegenwärtigen und aktuellen Bedarf zu decken. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach § 2 SGB II der Leistungsempfänger verpflichtet ist, alles ihm Mögliche zu tun und alle vorhandenen Vermögenswerte einzusetzen, um diesen Bedarf zu decken, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Halbwaisenrente der Tochter der Klägerin, die nach der zitierten Rechtsprechung eine Unterhaltsersatzfunktion hat, keinem anderen Zweck dient als den Lebensunterhalt zu decken. Bereits daraus ergibt sich, dass es systemgerecht und folgerichtig ist, die der Tochter der Klägerin zustehende Halbwaisenrente als deren Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlags zu berücksichtigen. Mit dem Sozialgericht vermag der Senat bereits hierin keine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und der von ihr bemühten Vergleichsgruppe zu erkennen.
Angesichts dessen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde die Funktion des Ausgleichs der Waisenrente für den weggefallenen Elternteil nicht mehr gewährleistet ist. Der Bedarf der Klägerin ist gedeckt. Keinem anderen Zweck dienen die Leistungen des SGB II, die vorhandenes eigenes Einkommen, das genau diesem Zweck dient, bedarfsmindernd berücksichtigen. Unerheblich in dem Zusammenhang ist auch der Vortrag der Klägerin, dass in dem Fall, in dem ein Kind einen Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Eltern zuerkannt bekommt, hinter diesem Anspruch eine tatsächlich existente Person steht. Entscheidend ist nicht, woher die Leistung stammt, entscheidend ist, dass sie geeignet ist, den Bedarf zu decken. Unvollständig ist ferner der Vortrag der Klägerin, wenn sie darauf abstellt, durch die Halbwaisenrente solle der Wegfall eines Elternteils durch den Tod ausgeglichen werden, vielmehr soll hier das Defizit ausgeglichen werden, das durch den Tod eines Elternteils entsteht, der ansonsten Unterhalt in Bar oder Naturalien geleistet hätte, mit denen der Bedarf zum Lebensunterhalt gedeckt worden wäre.
Ungeachtet dessen hat der Senat auch Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der Klägerin, durch die Berücksichtigung der Halbwaisenrente als Einkommen bei ihr und nicht bei ihrer Tochter, ergebe sich eine andere Berechnung. Die Klägerin übersieht, dass bei der Prüfung der Frage, ob durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, der Gesamtbedarf der BG dem anzurechnenden Einkommen gegenüberzustellen ist. In dem Zusammenhang dürfte es unerheblich sein, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Halbwaisenrente als Einkommen angerechnet wird (vgl. zur Berechnung im Ganzen Urteil des BSG vom 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit diesem Beschluss ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 29.08.2013
Zuletzt verändert am: 29.08.2013