Auf die Beschwerden der Klägerin zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.04.2013 geändert. Der Klägerin zu 3) wird Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, F beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 1.150,00 EUR.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei minderjährigen Kindern (geboren 1996, 2000, 2004), u. a. der Klägerin zu 3), zusammen.
Seit Januar 2008 beziehen die Mitglieder Bedarfsgemeinschaft durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits im Februar 2010 beantragte der Kläger zu 1) bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderkleiderschranks sowie von drei Kinderbetten. Er gab an, dass seine Kinder seit zwei bis drei Jahren keine Kinderbetten hätten. Sie hätten Kinderbetten vom Sperrmüll geholt. Diese seien kaputt gegangen. Der Kinderkleiderschrank sei auseinandergefallen. Durch Bescheid vom 25.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da es sich nicht um eine Erstbeschaffung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele.
Am 05.03.2012 beantragte der Kläger zu 1) erneut die Gewährung von Geldmitteln für die Anschaffung von drei Kinderbetten einschließlich drei Matratzen und eines Kleiderschrankes. Am 01.04.2012 zog die Familie um. Am 10.05.2012 beantragte der Kläger zu 1) die Gewährung von Geldmitteln für die Anschaffung von drei Kinderbetten, zwei Kleiderschränken und einem Kühlschrank. Der Kühlschrank sei defekt. Nach den Feststellungen des Außendienstes des Beklagten vom 03.07.2012 waren in der Wohnung zwei defekte Kinderbetten und zwei defekte Kleiderschränke vorhanden. Des Weiteren befanden sich ein gebrauchtes Kinderbett sowie ein Kühlschrank in der Wohnung. Der Kaufpreis für das Kinderbett habe 170,00 EUR betragen. Der Kühlschrank sei im Wege des Ratenkaufes – 800,00 EUR auf vier Jahre – angeschafft worden.
Durch Bescheid vom 17.07.2012 gewährte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 470,00 EUR nach § 24 Abs. 1 SGB II für die Anschaffung von zwei Kinderbetten zu je 160,00 EUR und zwei Kleiderschränken in Höhe von je 75,00 EUR. Das Darlehen sei durch monatliche Aufrechnung von 10 % des für die beiden Kinder (Leistungsberechtigten) maßgebenden Regelbedarfs mit bestehenden Ansprüchen zu tilgen (§ 42a Abs. 2 SGB II). Der Bescheid war an die Klägerin zu 2) adressiert.
Hiergegen legten die Bevollmächtigten Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 zurückwies.
Am 13.11.2012 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 einen Sonderbedarf in Höhe von insgesamt 1.150,00 EUR für die Anschaffung von drei Kinderbetten mit Matratzen (3 x 200,00 EUR), zwei Kinderkleiderschränken (2 x 150,00 EUR) und eines Kühlschrankes (250,00 EUR) zu gewähren. Sie haben geltend gemacht, bei der Anschaffung der drei Kinderbetten und der Kleiderschränke handele es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung, sondern Erstanschaffung. Die Kinderbetten und Kleiderschränke seien aufgrund des Abbaus zum Zwecke des Umzuges nicht mehr brauchbar. Es handele sich nicht um einen regulären Verbrauch oder reguläre Abnutzung, sondern um eine abrupte, durch den Umzug eingetretene Notwendigkeit, neue Möbel anzuschaffen. Die Kinderbetten seien im Jahre 2007 aus einem Alt-Möbelgeschäft gebraucht erworben worden. Sie hätten einen neuen Kühlschrank für 500,00 EUR erworben. Zum Zeitpunkt des Umzuges sei dieser defekt gewesen und habe nicht mehr gekühlt. Er sei deshalb anlässlich des Umzuges entsorgt worden.
Durch Beschluss vom 26.04.2013 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 30.04.2013 ihren Bevollmächtigten zugestellten Beschluss haben die Kläger am 24.05.2013 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Klägerin zu 3) sind teilweise begründet. Im Übrigen sind die zulässigen Beschwerden unbegründet.
Die von der Klägerin zu 3) beabsichtigte Rechtsverfolgung – Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II hinsichtlich der Anschaffung eines Kinderbettes – bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 , – B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, – 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2978; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004, – 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140).
Hinsichtlich des Begehrens der Kläger auf Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II hinsichtlich der Neuanschaffung eines Kühlschranks hat das Sozialgericht zutreffend die Erfolgsaussicht verneint. Denn bei der Neuanschaffung des Kühlschranks handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung eines im Haushalt vorhandenen Gegenstandes. Eine Ersatzbeschaffung stellt keine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, wenn einzelne, bereits unmittelbar vor dem Einzug in eine Wohnung vorhanden gewesene Gegenstände zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen oder sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin – auch ohne den Umzug – wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen (vgl. BSG Urteile vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 = juris Rn 16 und 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R = juris Rn 16). Nach eigenen Angaben der Kläger ist alte Kühlschrank, der bei seiner Anschaffung funktionsfähig gewesen ist, defekt gewesen.
Ebenso handelt es sich bei der Anschaffung der beiden Kleiderschränke nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Ausgehend von dem Vortrag der Kläger sind die alten Schränke zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung funktionsfähig gewesen, jedoch durch Gebrauch abgenutzt und nach dem Umzug nicht wieder verwendbar gewesen. Mithin sind die Schränke in der früheren Wohnung als Wohnungsausstattung vorhanden gewesen. Die Ersatzbeschaffung der durch den Umzug unbrauchbar gewordenen Schränke ist mit der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung nicht wertungsmäßig gleichzustellen. Denn die Kinderkleiderschränke sind als vorhandene Ausstattungsgegenstände nicht durch einen vom Beklagten veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden (vgl. hierzu BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R = juris Rn 14).
Bei dem geltend gemachten Sonderbedarf hinsichtlich der Anschaffung von drei Kinderbetten handelt es sich nicht um Bedarf des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), da sie diese Gegenstände nicht mitbenutzen. Die Kinderbetten sind zur ausschließlichen Nutzung durch die drei minderjährigen Kinder bestimmt. Mithin sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) nicht anspruchsberechtigt, so dass auch insoweit ihre Klagebegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Dies gilt auch für das Begehren der Klägerin zu 3) hinsichtlich Gewährung eines Sonderbedarfs zur Anschaffung von Kinderbetten für ihre Geschwister.
Hinsichtlich des geltend gemachten Sonderbedarfs der Klägerin zu 3) zur Anschaffung eines Kinderbettes nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten. Es bestehen nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) gegenüber dem Beklagten – Beschaffung über den Sperrmüll – Anhaltspunkte, dass die früheren Kinderbetten der Kinder schon bei ihrer Anschaffung nicht den grundlegenden Bedürfnissen genügt und nicht dem unteren Segment des Einrichtungsniveaus entsprochen haben. Falls dies der Fall ist, handelt es sich bei der Neuanschaffung des Kinderbettes nicht um eine Ersatzbeschaffung, auch wenn es durch den Umzug unbrauchbar geworden ist, sondern um eine Erstausstattung. Des weiteren ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – zu klären, ob es sich bei dem früheren Kinderbett um ein für die Klägerin zu 3) geeignetes Bett gehandelt hat (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – Rn 15). Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Die Klägerin zu 3) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.09.2013
Zuletzt verändert am: 04.09.2013