Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.03.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit seinem Eilantrag vom 22.01.2013 hat der Antragsteller höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt und sich damit gegen die Berechnungen des Antragsgegners in dem für den Leistungszeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 ergangenen – vorläufigen – Leistungsbescheid vom 26.11.2012 gewendet. Der Eilantrag des Antragstellers ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2013 fehlt es dem Antragsteller für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 26.11.2012 über die vorläufige Leistungsbewilligung ist durch die Bescheide vom 07.05.2013 und 14.05.2013 über die endgültige Leistungsbewilligung in der Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 14.05.2013 – den der Antragsgegner auf einen Überprüfungsantrag des Antragstellers gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hin erlassen hat – ersetzt worden. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen diese Bescheide ist nicht aktenkundig und von ihm auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 ist damit in Bindungswirkung erwachsen. Die Bindungswirkung eines Bescheides schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst Recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.07.2013 – L 2 AS 1133/13 B ER; LSG NRW Beschluss vom 07.03.2012 – L 12 AS 270/12 B ER juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 04.04.2011 – L 6 AS 2060/10 B ER juris Rn. 31 mwN; Beschluss vom 09.07.2009 – L 7 B 132/09 AS ER juris Rn. 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 26 d).
Hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für den Monat Mai 2013 ist der Eilantrag zulässig, weil der Antragsteller gegen den diesbezüglich ergangenen letzten Bescheid vom 15.05.2013 (Änderungsbescheid zum Bescheid vom 14.05.2013) fristgerecht am 28.05.2013 Widerspruch eingelegt hat. Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 juris Rn. 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 juris Rn. 28). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 juris Rn. 28).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B juris Rn. 5).
Vorliegend fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine besondere Eilbedürftigkeit, für den nunmehr in der Vergangenheit liegenden Monat Mai 2013 nachträglich höhere Leistungen zu bewilligen, ist nicht ersichtlich. Auf die gerichtliche Bitte mitzuteilen, warum er das hier anhängige Verfahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (noch) für eilbedürftig halte, hat der Antragsteller lediglich verschiedene Unterlagen, insbesondere. zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. den Mehrbedarfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II und § 21 Abs. 7 SGB II, übersandt und mitgeteilt, dass er "kein Geld zum Leben" bekomme. Die Haushaltshilfe müsse er weiter bezahlen. Dies allein genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Klärung der Leistungshöhe für einen Zeitraum in der Vergangenheit im o.g. Sinn besonders eilbedürftig ist und nicht auch im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehefrau des Antragstellers nach den aktenkundigen Unterlagen von der Pflegekasse Pflegeleistungen bzw. zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von insgesamt 900,00 Euro monatlich gewährt werden, die der Antragsgegner bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt gelassen hat. Höhere Aufwendungen für externe Pflegeleistungen hat der Antragsteller im Verfahren nicht dargetan. Soweit er darauf abstellt, die Haushaltshilfe seiner Ehefrau nicht bezahlen zu können, ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht ersichtlich, warum die für den im gleichen Haushalt lebenden Sohn tätige Haushaltshilfe den hauswirtschaftlichen Bedarf der Ehefrau nicht gleichzeitig mit abdecken kann. Nach den vom Antragsteller auf Nachfrage des Senats übersandten Pflegegutachten decken die diesbezüglichen jeweiligen Bedarfe sich in ihrem Umfang im Wesentlichen.
Welche Bedarfe für die Ehefrau des Antragstellers zu berücksichtigen sind, wird im Hauptsacheverfahren ggf. auch im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R zu prüfen sein. Sofern sich danach für den Antragsteller höhere Leistungen für den Monat Mai 2013 ergeben sollten, sind diese vom Antragsgegner nachzuzahlen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt sich für den Antragsteller durch den Verweis auf die Hauptsache infolgedessen nicht.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Der Eilantrag hatte im erstinstanzlichen Rechtszug keine Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm. § 114 S. 1 ZPO. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.09.2013
Zuletzt verändert am: 06.09.2013