Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Als polnische Staatsbürgerin hält sich die Antragstellerin im streitbefangenen Zeitraum, d.h. vom 27.05.2013 bis zum 30.09.2013, zumindest zur Arbeitsuche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in der Bundesrepublik auf (vgl. zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche: Beschluss des Senats vom 19.07.2013 – L 19 AS 942/13 B ER m.w.N.). Das Vorliegen dieses Aufenthaltsrechtes wird vom Antragsgegner nicht bestritten. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts umstritten ist (bejahend: LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2011 – L 3 AS 1477/11; verneinend: LSG Bayern Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12 m.w.N.; siehe auch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.03.2013 – L 6 AS 29/13 B ER mit Zusammenfassung der Rechtsprechung) ist die Folgenabwägung des Sozialgerichts für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Senats LSG NRW vom 15.05.2013 – L 19 AS 466/13 B ER; Beschlüsse vom 04.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B ER; vom 06.06.2013 – L 6 AS 170/13 B ER; zur Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Verfahren nach § 86b SGG: BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12), zumal der Zugang der Antragstellerin zum Arbeitsmarkt als polnische Staatsangehörige nicht beschränkt ist und sie nicht dem Anwendungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens unterfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.09.2013
Zuletzt verändert am: 12.09.2013