Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch (im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung) einen Anordnungsgrund (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Dem Antragsteller fließen monatliche Einnahmen zu, die seinen Regelbedarf decken bzw. deutlich übersteigen, so dass es diesbezüglich an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten hat der Antragsteller ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt nach Auffassung aller Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B ER juris Rn. 2; LSG NRW Beschluss vom 16.08.2012 – L 7 AS 1368/12 B ER juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 29.05.2012 – L 19 AS 957/12 B ER juris Rn. 12 mwN; Beschluss vom 16.05.2012 – L 6 AS 725/12 B ER juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 13.01.2012 – L 12 AS 2084/11 B ER juris Rn. 16 mwN). Einen derartigen Sachverhalt hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dieser sonst aus den Akten ersichtlich.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Sofern der Antragsteller sein Leistungsbegehren im Hauptsacheverfahren weiter verfolgen sollte, wird er zu beachten haben, dass ein tatsächlicher Hilfebedarf iSv § 9 SGB II nur dann als bewiesen angesehen werden kann, wenn der Hilfebedürftige die konkreten Umstände der Lebensgestaltung dezidiert, umfassend und in sich schlüssig vorträgt, dem Leistungsträger bzw. dem Gericht in ausreichendem Maß die Möglichkeit zur Nachprüfung von angegebenen Tatsachen eröffnet und schließlich die nachgeprüften Tatsachen die Sachverhaltsschilderung tragen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller derzeit bei Weitem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den o.g. Gründen zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 S. 1 ZPO geboten hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.09.2013
Zuletzt verändert am: 12.09.2013