Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 12 AS 1780/12 B Az.: S 12 SF 153/11 E SG Detmold Beschluss In dem Beschwerdeverfahren hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 16.09.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Brand, die Richterin am Landessozialgericht Dr. Brink und den Richter am Sozialgericht Dr. Saitzek be-schlossen: Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozial-gerichts Detmold vom 31.07.2012 geändert. Der aus der Staatskasse zu er-stattende Betrag wird auf 559,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinne-rung zurückgewiesen. Kosten sind im Erinnerungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechts-anwaltsvergütung streitig.
Im Hauptsacheverfahren erhoben die Kläger am 29.02.2008 Klage gegen die Bescheide vom 07.09.2007 und 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 und wendeten sich gegen die vorläufige Gewährung von Leistungen in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2007 sowie vom 01.01. bis 31.03.2008.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2008 beantragten die Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung des Erinnerungsführers, die ihnen mit Beschluss vom 20.08.2008 für die Zeit ab 22.07.2008 bewilligt wurde. Ebenfalls mit Beschluss vom 20.08.2008 wurde der Rechts-streit im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängige Verfahren S 12 AS 128/05 zum Ruhen gebracht, da die dort zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hatten.
Am 08.06.2011 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren S 12 AS 128/05 unter dem Berufungsaktenzeichen L 9 AS 32/09 vor dem Landessozialgericht NRW zur vollständigen Erledigung dieses und aller weiteren zwischen ihnen anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren aus dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010, abgesehen von den zwischenzeitlich erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und etwaigen daraus resultierenden Kostenansprüchen für die Prozessvertretung der Kläger, folgenden Vergleich:
1.) Aus den im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2009 ausgezahlten Leistungen in Höhe von 44.800,00 EUR zahlen die Kläger zu 1) und 2) einen Betrag von 22.000,00 EUR zurück. 2.) Diese Rückzahlungsverpflichtung stundet die Beklagte vorerst bis zum 30.06.2012. Danach wird die Beklagte die finanzielle Situation der Kläger im Hinblick auf eine Ratenzahlung prüfen. 3.) Die Beklagte geht ab 01.01.2011 davon aus, dass die Kläger über das hier streitige Guthaben bei der Pamukbank nicht mehr verfügen. Die Beklagte wird den Klägern ab 01.01.2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe erbringen. 4.) Kosten sind wechselseitig nicht zu erstatten.
Am 17.08.2011 beantragte der Erinnerungsführer, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.065,05 EUR festzusetzen, und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3103, 3102 VV RVG 416,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 30 % wegen 2 Auftraggebern Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 350,00 EUR Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1005, 1000 VV RVG 350,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 215,84 EUR./. bereits gezahlter Prozesskostenhilfe – 286,79 EUR
Er machte hierzu geltend, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein langjähriges Verfahren (über 3 Jahre) gehandelt habe und die Sachverhalte von vor über einem Jahrzehnt rekonstruiert, bearbeitet und vorgetragen werden mussten. Zudem hätten ausländische Urkunden und Dokumente ins Deutsche übersetzt und rückübersetzt werden müssen. Auch habe im Parallelverfahren eine mehrstündige gerichtliche Verhandlung vor dem LSG stattgefunden, um das jetzige Ergebnis herbeizuführen. Durch das Vorenthalten des soziokulturellen Existenzminimums über mehrere Jahre hinweg sei die Bedeutung der Sache für die Betroffenen von höchstem Rang gewesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren am 31.08.2011 auf 226,10 EUR fest und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3103, 3102 VV RVG 221,00 EUR Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1005, 1000 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 81,89 EUR Insgesamt 512,89 EUR./. bereits gezahlter Betrag von 286,79 EUR Zu zahlender Betrag 226,10 EUR.
Für die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr könne lediglich der Beiordnungszeit-raum berücksichtigt werden. Im Beiordnungszeitraum ab 22.07.2008 seien lediglich vier kürzere Schriftsätze übersandt worden. Unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien –insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und gerade im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren aus dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010, des Ineinandergreifens der jeweiligen Verfahren und der sich daraus ergebenden Synergieeffekte werde die Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 EUR als angemessen angesehen und sei nebst Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auf insgesamt 221,00 EUR festzusetzen. Auch die Einigungs-/Erledigungsgebühr sei eine Rahmengebühr, sodass bezüglich der Ermittlung des konkreten Betrages innerhalb des Rahmens die gleichen Erwägungen zu gelten hätten, wie bei der Verfahrensgebühr. Demgemäß sei auch hier die Mittelgebühr in Höhe von 190,00 EUR als angemessen und ausreichend anzusehen. Der Termin beim LSG NRW am 08.06.2011 sei ausschließlich für das Verfahren S 12 AS 128/05 (L 9 AS 32/09) durchgeführt worden. Die Miterledigung dieses Verfahrens sei durch die Einigungs-/Erledigungsgebühr hinreichend abgegolten worden. Auch die Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 1-3 VV RVG sei nicht erfüllt. Die hierfür geltend gemachte Gebühr in Höhe von 350,00 EUR habe abgesetzt werden müssen.
Gegen die Gebührenfestsetzung der Urkundsbeamtin legte der Antragsteller am 23.09.2011 Erinnerung ein. Zur Begründung machte er geltend, Umfang und Schwierig-keiten der anwaltlichen Tätigkeit seien keinesfalls nur mit durchschnittlich zu bewerten. Der Klärungs- und Besprechungsaufwand mit ausländischen bzw. einem anderen Kulturkreis entstammenden Mandanten sei regelmäßig größer als im Fall deutscher Mandantschaft. Zudem habe der Streitsache ein schwieriger Sachverhalt mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu Grunde gelegen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger könne nicht hoch genug geschätzt werden, da ihnen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum entzogen worden sei. Synergieeffekte aus weiteren Verfahren änderten hieran nichts, da Seitens der Beklagten weitere Bescheide erlassen worden seien, gegen die sich die Kläger hätten wehren müssen. Auch an der Berechnung der Terminsgebühr werde festgehalten. Hätten die Parteien die Einigung in diesem Verfahren nach dem Termin vor dem Landessozialgericht in einem Telefonat herbeigeführt, wäre die Terminsgebühr ganz zweifellos entstanden. Nichts anderes könne aber gelten, wenn diese Einigung an-lässlich eines anderen Termins herbeigeführt worden sei.
Mit Beschluss vom 31.07.2012 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerung sei unbegründet. Dem Erinnerungsführer stünden keine höheren als die bereits vom Urkundsbeamten festgesetzten Gebühren und Auslagen zu. Vorliegend sei der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG von 416,00 EUR durch den Erinnerungsführer unbillig. Vielmehr habe die Urkundsbeamtin zu Recht den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit durchschnittlich bewertet. Die dem Klageverfahren S 12 AS 1601/11 zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage sei nämlich identisch mit der Sach- und Rechtslage in dem Verfahren S 12 AS 128/05, was dem Erinnerungsführer die Möglichkeit eröffnete, in äußerst effizienter Weise die Arbeitsergebnisse aus den parallelen Klageverfahren zu übernehmen. So konnte er hinsichtlich des auch hier streitigen Vermögens seine Ausführungen aus dem Verfahren S 12 AS 128/05 zum größten Teil wörtlich übertragen. Bei diesen Gegebenheiten könne der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich veranschlagt werden. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei der Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Als (zusätzlicher) Arbeitsaufwand sei hier im Wesentlichen nur Schreibarbeit angefallen, was im Zeitalter des computerunterstützten Arbeitens nicht nennenswert ins Gewicht falle (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2011, Aktenzeichen L 15 SF 28/11 B E). Hier bestehe die Schwierigkeit der anwalt-lichen Tätigkeit allenfalls darin, dass sich der Erinnerungsführer vergewissern musste, jeweils die richtigen Bescheide anzufechten. Zu Recht habe das Bayerische LSG, (Be-schluss vom 02.12.2011, aaO) darauf hingewiesen, dass der Umfang und die Schwierig-keit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbei-tung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer er-heblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die not-wendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden sei, falle in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an. Diese Selbstverständlichkeit werde in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. etwa Beschlüsse des Bayerischen LSG vom 07.01.2011, L 15 B 939/08 SV, vom 01.10.2010 L 15 B 389/08 AL KO; LSG NRW, Beschluss vom 28.12.2010, L 19 AS 1954/10 B, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, JURIS Randnummer 56). Gebührenmindernd seien die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zu berücksichtigen. Dies werde teilweise ausgeglichen durch die nicht ganz geringe Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht erkennbar. Insgesamt sei daher der Urkundsbeamtin zu folgen, wenn sie zusammenfassend eine durchschnittliche Gebühr für angemessen und ausreichend erachte und diese entsprechend der Nr. 1008 VV RVG zutreffend auf 221,00 EUR erhöhe. Dies gelte auch für die in Höhe von 190,00 EUR berücksichtigte Einigungs-/Erledigungsgebühr. Hier hätten die gleichen Erwägungen zu gelten, wie auch bei der Verfahrensgebühr. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers sei eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht entstanden. Nach der Nr. 3106 VV RVG entstehe eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren nach ange-nommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Zu Recht weise die Ur-kundsbeamtin darauf hin, dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffern 1-3 VV RVG nicht erfüllt seien, sodass der geltend gemachte Betrag von 350,00 EUR abzusetzen sei.
Der Erinnerungsführer hat gegen den am 20.08.2012 zugestellten Beschluss am 06.09.2012 Beschwerde eingelegt. Es sei unzutreffend, dass das Gericht die Bemessung der Verfahrensgebühr mit Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung ab Wirksamwerden der Beiordnung beschränkt habe. Vielmehr sei die Tätigkeit ab Antragstellung zu berücksichtigen, da es andernfalls die Gerichte in der Hand hätten, durch verspätete Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe den Vergütungsan-spruch zu beschränken. Grundsätzlich wäre dann immer die Klagebegründung eine Tätigkeit, die Anwälte entfalten würden und hierfür das Vergütungsrisiko in vollem Umfang zu übernehmen hätten. Eine möglichst vollständige Klagebegründung zwecks Beurteilung der Erfolgsaussichten als Grundlage für die PKH-Entscheidung diene auch der Entlastung der Gerichte. Der von dem Gericht in der angefochtenen Entscheidung herausgehobene Synergieeffekt sei bereits dadurch berücksichtigt, dass entsprechend der Schwierigkeit der Angelegenheit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nicht die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden sei. Den Klägern sei über Jahre das Existenzminimum vorenthalten worden. Es sei zu betonen, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und des letztlich geschlossenen Vergleichs für die Kläger nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Dem Gericht sei auch nicht darin zu folgen, dass kein Haftungsrisiko erkennbar sei. Der Abschluss eines Vergleichs beinhalte immer ein Haftungsrisiko, insbesondere da hier für die Kläger ein Rückzahlungsanspruch i. H. v. 22.000,00 Euro anerkannt worden sei. Der angefochtene Beschluss setze sich auch nicht mit der Argumentation auseinander, dass die Terminsgebühr zweifellos entstanden wäre, wenn hinsichtlich dieses Verfahrens ein Telefonat zwischen dem Beklagtenvertreter und dem Klägervertreter stattgefunden hätte. Die Gebühr müsse daher erst Recht entstanden sein, wenn das Verfahren in Vergleichsverhandlung vor dem LSG einbezogen und ebenfalls verglichen werde. Dass man dieses besprochen habe, sei wesensnotwendige Voraussetzung, um das Verfahren durch Vergleich erledigen zu können.
Der Erinnerungsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Mit Beschluss vom 21.11.2012 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Ergänzend trägt der Erinnerungsführer vor, dass anlässlich des Inkrafttretens des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Abs. 4 RVG eine gesetzliche Klarstellung herbeigeführt habe, wonach eine Beiordnung insbesondere in sozialgerichtlichen Angelegenheiten die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren vor der Beiordnung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Insofern sei die gesamte umfangreiche Tätigkeit bereits während des PKH-Bewilligungsverfahrens und vor der Beiordnung zu berücksichtigen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 Rechtsan-waltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.03.2012 L 19 AS 2092/11 B).
Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist zulässig.
Das Rechtmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ist gegeben. Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde des Be-schwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch frist-gemäß erhoben worden. Zwar hat der Erinnerungsführer die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG) nicht gewahrt. Vorliegend war jedoch die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts fehlerhaft, da es von einer Beschwerdefrist von einem Monat ausging. Es gilt daher die Jahresfrist, die vorliegend eingehalten ist. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse eine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 226,10 Euro zu. Der Erinnerungsführer kann insgesamt noch einen Betrag von 559,30 Euro beanspruchen, da im vorliegenden Fall auch eine Terminsgebühr anzusetzen ist. Eine höhere Gebühr ist im Übrigen nicht angefallen.
Das Sozialgericht hat den Anspruch des Erinnerungsführers zu Recht auf den Zeitraum ab Beiordnung, also dem 22.07.2008 beschränkt. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die ge-setzliche Vergütung von der Staatskasse verlangen kann. Der beigeordnete Rechtanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Ein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe lag jedoch hier erst am 22.07.2008 vor. Denn eine vollständige Antragstellung setzt neben dem Antrag und einer Klagebegründung voraus, dass auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und eingereicht wird (vgl. Büttner/Wrobel – SachsGottschalk/Dürbeck, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rdnr. 503 ff.). Dies war hier erstmals am 22.07.2008 der Fall.
Eine Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG in der ab 31.12.2006 geltenden Fassung ist angefallen. Hiernach fällt die Gebühr an, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Beteiligten stattgefunden hat. Zwar ruhte das Verfahren und es ist im Zusammenhang mit einem Vergleich vor dem Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AS 32/09 erledigt worden. Der Senat hält diese Konstellation für vergleichbar mit dem Umstand, dass die Beteiligten außerhalb des Gerichts eine Erledigung des Rechtsstreits herbeiführen. Denn auch im Rahmen des Termins vor dem Landessozialgericht, bei dem unzweifelhaft über dieses Verfahren gesprochen wurde und auf den sich der gerichtliche Vergleich auch bezieht, waren die Beteiligten anwesend. Damit ist eine Terminsgebühr angefallen.
Im vorliegenden Fall hält der Senat für die Terminsgebühr jedoch eine Mittelgebühr i. H. v. 280,00 Euro für angemessen. Die vom Erinnerungsführer beantragte Gebühr in Höhe von 350,00 Euro ist unbillig, da es sich vorliegend um einen Durchschnittsfall handelt. Dies gilt auch für die übrigen angefallenen Gebührentatbestände (Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr). Soweit der Erinnerungsführer die Festsetzung der Mittelgebühr für nicht ausreichend erachtet, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Höhe der Mittelgebühr Bezug, die er sich nach Prü-fung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht. Die von dem Erinnerungsführer mit der Beschwerde geltend gemachten Argumente vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen und sind bereits vom Sozialgericht ausreichend gewürdigt worden.
Demnach ergibt sich folgender Anspruch des Erinnerungsführers:
Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3103, 3102 VV RVG 221,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1005, 1000 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 135,09 EUR Insgesamt 846,09 EUR./. bereits gezahlter Betrag von 286,79 EUR Zu zahlender Betrag 559,30 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 27.09.2013
Zuletzt verändert am: 27.09.2013