Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K, Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 – 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Klage vom 01.10.2012, mit der der Kläger sich gegen die Ablehnung eines Zuschusses in Höhe von 1000 EUR zur Anschaffung eines PKW wendet, kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht ohne weitere Ermittlungen abgesprochen werden.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Den Antrag vom 10.05.2012 auf Erteilung einer Zusage für einen Zuschuss zur Anschaffung eines Pkw in Höhe von 1000 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2012 ab und wies den hiergegen mit Schreiben vom 13.06.2012 eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens seien die Interessen des Klägers an der Übernahme der Kosten für einen Pkw mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sorgsamen Verwendung von Steuermitteln abzuwägen. Die dem Kläger in Aussicht gestellte Erwerbstätigkeit als saisonale Aushilfskraft umfasse lediglich die Zeit vom 24.05.2012 bis zum 07.06.2012 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Die Gewährung einer PKW – Förderung aus dem Vermittlungsbudget setze allerdings die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus, die langfristig angelegt sei. Eine Kostenübernahme komme daher nicht in Betracht.
Der Kläger hat hiergegen am 01.10.2012 Klage bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er eine verbindliche Zusage für die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1000 EUR zum Erwerb eines gebrauchten Pkw geltend macht. Er trägt vor, sein alter PKW sei nicht mehr einsatzfähig und könne nur für einen Betrag von 1700 EUR repariert werden. Er habe sich auf die Stelle als saisonale Aushilfskraft für die Dauer der Freibadsaison nur beworben, weil er von seinem Sachbearbeiter eine Zusage für den PKW Zuschuss in Höhe von 1000 EUR erhalten habe. Mit der eingereichten Klage beantragte Kläger auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, eine Zusage seitens des zuständigen Arbeitsvermittlers könne nach Aktenlage nicht bestätigt werden. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass dem Kläger keine generelle Zusage erteilt worden sei. Im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Ausübung der Beschäftigung erscheine die Gewährung einer PKW – Förderung aus dem Vermittlungsbudget unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.
Das Sozialgericht Köln hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.12.2012 abgelehnt und ausgeführt, im Hinblick auf den dem Beklagten bei der Entscheidung über den Zuschuss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessensspielraum habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, denn Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Es sei bereits zweifelhaft, ob dem Kläger eine mündliche Zusage auf Übernahme der Anschaffungskosten erteilt worden sei. Diese sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Aus dem Verbis-Vermerk vom 29.03.2012 gehe vielmehr hervor, dass eine generelle Zusage nicht erteilt worden sei. Ob eine Zusage erteilt worden sei, könne jedoch dahinstehen, denn diese benötige zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 SGB X der Schriftform.
Zutreffend geht das Sozialgericht als Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses zur Anschaffung des PKWs von § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus. Die Frage, ob und wenn ja welche Leistungen der Beklagte nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbringt, ist von dem Beklagten unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Der dem Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine denkbare Entscheidung in Betracht kommt. Nach der bisherigen Aktenlage kann eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ausgeschlossen werden. Diese kommt auch dann in Betracht, wenn die Behörde sich durch eine dem Betroffenen in der Sache gegebene mündliche Zusage faktisch gebunden hat (Bundessozialgericht Urteil vom 06.04.2006 Az. B 7a AL 20/05 R). Eine solche konkrete und uneingeschränkte Zusage – wie sie von dem Kläger nachzuweisen wäre – lässt sich den Akten zwar nicht unmittelbar entnehmen. Denn nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk über das Telefonat des Klägers mit seinem Sachbearbeiter Herr Braumüller vom 29.03.2012 hat dieser ausdrücklich keine generelle Zusage zur Förderung der Anschaffung eines neuen PKW erteilt, sondern vielmehr verschiedene Unterlagen angefordert, um die Möglichkeit einer Zuschussgewährung prüfen zu können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auch am 19.04.2012 bei dem Beklagten vorgesprochen und den Kostenvoranschlag für die Reparatur seines alten PKW eingereicht hat. Über den Inhalt dieser Vorsprache befindet sich in den Verwaltungsakten kein Aktenvermerk. Der Kläger trägt hierzu vor, sein Sachbearbeiter habe anlässlich dieser Vorsprache in Ansehung der eingereichten Unterlagen die Zusage zur Übernahme der Anschaffungskosten erteilt.
Um zu klären, ob am 19.04.2012 eine mündliche Zusage erteilt worden ist, sind weitere Ermittlungen, insbesondere die Befragung des Sachbearbeiters erforderlich. Die Erfolgsaussichten der Klage können daher ohne die Durchführung der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ohne Vorwegnahme der Beweisaufnahme bestimmt werden.
Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 24.10.2013
Zuletzt verändert am: 24.10.2013