Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klage vom 12.11.2012, mit welcher der Kläger sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 10 % des Regelbedarfes wendet, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten.
Nachdem der Kläger zu einem Meldetermin am 02.08.2012, zu dem er mit Schreiben vom 19.07.2012 unter Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen einer Versäumung des Termins nicht erschienen ist, hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.08.2012 zu einer Absenkung des ihm gewährten Regelbedarfes an. Mit Bescheid vom 17.09.2012 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2012 um 10 % des dem Kläger zustehenden Regelbedarfes (37,40 Euro monatlich) ab und führte zur Begründung aus, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.2012 im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragenen Gründe bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II anerkannt werden könnten. Den hiergegen mit Schreiben vom 28.09.2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis sei nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Einsetzung eines anderen Arbeitsvermittlers. Die Wahrnehmung des Termins sei dem Kläger zumutbar gewesen.
Mit der am 12.11.2012 vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel auf Aufhebung der Bescheide weiter. Zu Begründung wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, er habe der Meldeaufforderung nicht nachkommen können, da der für ihn zuständige Sachbearbeiter unzumutbar sei. Bereits in der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Beklagten habe er die sofortige Entlassung seines Sachbearbeiters aus dem Projekt 50+ und die Zuweisung eines neuen Sachbearbeiters beantragt. Er lehne jegliche Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter ab, da dieser auf die berechtigten Interessen und Belange seines Klientels keine Rücksicht nehme und nur seine Vermittlungsgesichtspunkte im Blickwinkel habe. Der Sachbearbeiter habe mehrfach ihm gegebene Zusagen nicht eingehalten. Auch lege er gegenüber ihm ein schikanöses Verhalten an den Tag und zeige sachinkompetentes Verhalten. Er habe befürchten müssen, der Sachbearbeiter werde bei einem Treffen verfälschte Behauptungen über seine Äußerungen in die Welt setzen. Auch habe er am 25.08.2012 formell Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Sachbearbeiter eingelegt. Ein Beratungsanliegen für den Termin sei nicht erkennbar gewesen.
Den mit Einreichung der Klage gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 17.12.2012 abgelehnt.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln in dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 17.12.2012, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 SGG).
Auch aus dem Vortrag des Klägers in der am 22.01.2013 eingelegten Beschwerde ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Rechtsgrundlage für die Absenkung der dem Kläger gewährten Leistungen wegen Versäumung des Meldetermins ist § 32 SGB II. Hiernach mindert sich das Arbeitslosengeld II um jeweils 10 % des Regelbedarfs, wenn der Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden nicht nachkommt. Der Meldezweck muss hierbei stichwortartig benannt werden und einem nach § 309 SGB III (analog) zulässigen Zweck dienen. Hierzu gehört auch das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen. Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein (Berlit in: Münder, 4. Auflage § 32 Rn. 6).
Unstreitig hat der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung vom 19.07.2012 nebst entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen den Meldetermin am 02.08.2012 nicht wahrgenommen. Einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Behauptung des Klägers, ein Beratungsbedarf, der die Einladung zu einem Besprechungstermin rechtfertigen könnte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, vermag der Senat angesichts der Vielzahl der von dem Kläger bei dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gestellten Anträge nicht nachzuvollziehen. Gegen die Bescheide vom 21.05.2012, 11.06.2012, mehrere Bescheide vom 15.06.2012, weitere Bescheide vom 20.06.2012 und 04.07.2012, mit denen der Beklagte über Anträge des Klägers auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget entschieden hat, hat der Kläger Widersprüche erhoben, die zum Zeitpunkt des Einladungsschreibens bzw. Gesprächstermins noch nicht beschieden waren. Gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 28.06.21012 hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2012 Widerspruch eingelegt, der am 02.08.2012 ebenfalls noch nicht beschieden war. Mit Bescheid vom 19.07.2012 hat der Beklagte über einen weiteren Antrag des Klägers auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget entschieden, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2012 Widerspruch eingelegt hat. Angesichts der Vielzahl offener Verfahren war der Beratungsbedarf anhand objektiver Anknüpfungspunkte nachvollziehbar.
Auch der Umstand, dass der Kläger seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R). In den Verwaltungsakten des Beklagten finden sich keine Hinweise, Vermerke oder Bescheide, die auf ein unangemessenes Verhalten des Sachbearbeiters schließen lassen könnten. Soweit der Kläger vorträgt, das Verhalten seines Sachbearbeiters grenze an Nötigung, und dieser nehme die berechtigten Interessen des Klägers nicht wahr, steht es dem Kläger frei, gegen die entsprechenden durch seinen Sachbearbeiter erlassenen Bescheide die zulässigen Rechtsmittel einzulegen oder im Falle einer Untätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Untätigkeitsklage zu erheben. Ein wichtiger Grund, der die Nichtwahrnehmung des Meldetermins rechtfertigen könnte, liegt somit nicht vor.
Da der Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 SGG, 114 ZPO).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.10.2013
Zuletzt verändert am: 28.10.2013