Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nach Rücknahme der ursprünglich auch im Namen der Kläger zu 3) und 4) geführten Beschwerde wenden sich die Kläger zu 1) und 2) gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) ist Vater der Kläger zu 2) bis 4).
Am 22.12.2009 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine mit ihm in einem Haushalt wohnenden Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte forderte Unterlagen und Informationen vom Kläger zu 1) an, die dieser nicht bzw. unvollständig beibrachte. Mit Bescheid vom 26.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2011, der dem Bevollmächtigten der Kläger nach eigenen Angaben am 30.07.2011 zugegangen ist, zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 06.09.2011 erhobene Klage. Die Kläger haben beantragt, in die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Bevollmächtigte der Kläger sei an der Klageerhebung bis zum 30.08.2011 infolge der Auswirkungen einer Sommergrippe gehindert gewesen. Die Kläger haben ein Attest des Internisten O vom 26.08.2011 vorgelegt, wonach der Bevollmächtigte vom 26.08.2011 bis 05.09.2011 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein werde, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzukommen. Der Bevollmächtigte – Einzelanwalt ohne Sekretariat – habe von der Benachrichtigung einer Kanzlei, mit der er in Vertretungsfällen zusammenarbeite, abgesehen, weil er damit gerechnet habe, vor Ablauf der im ärztlichen Attest angegebenen Frist wieder arbeitsfähig zu sein. Dies habe sich infolge eines Rückfalles nicht bewahrheitet. Als ihm klargeworden sei, dass er krankheitsbedingt das Rechtsmittel nicht rechtzeitig werde einlegen können, sei er zur Hinzuziehung von Kollegen und deren Einweisung in die zu erledigenden Tätigkeiten schlicht nicht mehr in der Lage gewesen.
Mit Beschluss vom 19.06.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei und Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Die Fristversäumnis beruhe auf Verschulden des Bevollmächtigten. In Anbetracht der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe er für Vertretung sorgen müssen. Für den ebenfalls gestellten Feststellungsantrag fehle ein Feststellungsinteresse.
Gegen den am 28.06.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.07.2012 (Montag) eingelegte Beschwerde. Das Sozialgericht habe hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist einen zu strengen Verschuldensmaßstab angelegt. Zwar sei Schonung nach dem ärztlichen Attest für die Zeit vom 26.08.2011 bis 05.09.2011 erforderlich gewesen. Vor dem Hintergrund einer Tätigkeit als Einzelanwalt sei jedoch eine Kanzleischließung und völlige Einstellung der Tätigkeit für den genannten Zeitraum ausgeschlossen gewesen. Schon nach dem Wochenende habe sich der Bevollmächtigte nach Bettruhe und Schonung besser gefühlt. Am 29.08.2011 habe er sich dann mit leichter Bürotätigkeit befasst. Diese Leistungsfähigkeit habe er auch für die kommenden Tage erwartet, zumal in der Folgewoche keine Auswärtstermine angestanden hätten. Am 30.08.2011, dem Tag des Fristablaufs, sei der Bevollmächtigte dann von einem schweren Krankheitsschub überrascht worden, der ein geordnetes Arbeiten ausgeschlossen habe.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht nicht zu, weil es an hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO fehlt.
Der Senat folgt hinsichtlich der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags, der Versäumung der Klagefrist und der Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Klagefrist der Entscheidung des Sozialgerichts und nimmt gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Soweit der Bevollmächtigte der Kläger vorträgt, er habe sich als Einzelanwalt über die ärztliche Einschätzung seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit im Zeitraum vom 26.08.2011 bis 05.09.2011 hinwegsetzen wollen bzw. müssen und sei deshalb seiner nach § 53 Abs.1 Nr. 1 BRAO bestehenden Verpflichtung zur Sorge für Vertretung bei mehr als einwöchiger Verhinderung nicht nachgekommen, entlastet dies vom Vorwurf verschuldeter Fristversäumnis nicht.
Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich zur Wahrung laufender Fristen Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen. Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbständigen Handeln befähigtes Personal verfügt (BSG Beschluss vom 16.02.2010 – B 2 U 318/09 B; Urteil vom 12.07.1990 – 5 BJ 113/89; BGH Urteil vom 24.10.1985 – VII ZB 16/85). Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung von Schriftsätzen oder Bestellung des Vertreters gehindert war, kann eine Fristversäumnis unverschuldet sein (BGH Beschlüsse vom 06.07.2009 – II ZB 1/09; 18.09.2008 – V ZB 32/08).
Im vorliegenden Fall war die erkrankungsbedingte Unfähigkeit zur Erledigung der Anwaltsgeschäfte aber gerade nicht unvorhergesehen. Vielmehr war der Bevollmächtigte der Kläger bereits vor dem Fristablauf und für die Zeit darüber hinaus arbeitsunfähig krankgeschrieben. Gerade dies hätte den Bevollmächtigten dazu veranlassen müssen, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Krankheit, die Grundlage der Krankschreibung war, sich realisiert und den Bevollmächtigten an der Erledigung fristgebundener Geschäfte hindert. Unterlässt ein Einzelanwalt die nach ärztlicher Einschätzung des Genesungsverlaufes gebotene Vorsorge, realisiert sich das übernommene Risiko bei verschuldetem und daher einer Wiedereinsetzung nicht zugänglichen Fristversäumnis.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013