Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.12.2012, mit dem das SG den Streitwert für das Verfahren und die Widerklage auf 7.265,44 EUR festgesetzt hat.
Die klagende Gesellschaft betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Die bei der Beklagten versicherte Frau U (im Folgenden: die Versicherte) befand sich in der Zeit vom 04.02.2009 bis 04.03.2009 in stationärer Behandlung.
Der Kläger stellte der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2009 den Aufenthalt der Versicherten in Höhe von 10.751,26 EUR in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde am 23.03.2009 vollständig durch die Beklagte unter Vorbehalt bezahlt. Anschließend verrechnet die Beklagte am 01.10.2009 und 18.10.2010 einen Betrag in Höhe von 6.254,69 EUR und 910,75 EUR.
Am 14.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, (1) an ihn 7.165,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Teilbetrag in Höhe von 6.254,69 EUR seit dem 01.10.2009 und bezogen auf einen Teilbetrag von 910,75 EUR seit dem 18.02.2010 zu zahlen, und (2) an ihn 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 05.08.2010 und 14.12.2010 hat die Beklagte unter Vorbehalt Teilzahlungen in Höhe von 310,57 EUR und 6.854,87 EUR (insgesamt 7.165,44 EUR) nebst Zinsen an den Kläger geleistet.
Der Kläger hat daraufhin den Klageantrag zu (1) mit Schriftsätzen vom 16./21.12.2010 für erledigt erklärt und nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger widerklagend zu verurteilen, ihr 6.854,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Das SG hat mit Beschluss vom 18.12.2012 den Streitwert endgültig auf 7.265,44 EUR festgesetzt. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) seien die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen, da sie denselben Gegenstand beträfen.
Dagegen richtet sich die am 18.03.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Im Ansatz nachvollziehbar sei die Auffassung des SG, dass in den hier vorliegenden Fallgestaltungen einer (unzulässigen) Aufrechnung, einer nachträglichen Zahlung unter Vorbehalt und einer Widerklage sich im Grundsatz die geforderten Klagesumme der Klage und der Widerklage entsprächen. Das LSG habe jedoch bereits mit Beschluss vom 03.07.2008 – L 16 B 31/08 KR – dargelegt, dass in diesen Fällen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar sei.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, das SG habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Bezüglich der zitierten Rechtsprechung des LSG NRW gehe sie davon aus, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handele, die sich auf den hier zugrunde liegenden Fall nicht übertragen lasse.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Der Streitwert ist nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der Forderung festzusetzen, die mit der Klage geltend macht wurde. Er beträgt somit im vorliegenden Fall 7.165,44 EUR zuzüglich 100,00 EUR, also insgesamt 7.265,44 EUR. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammen zu rechnen sind, da sie denselben Gegenstand betreffen. Klage und Widerklage betreffen dann denselben Streitgegenstand, wenn der Anspruch des Klägers und derjenige des Widerklägers nicht nebeneinander bestehen können. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht nicht beiden Anträgen gleichzeitig stattgeben könnte. Die Anträge der Klage und der Widerklage müssen sich also gegenseitig ausschließen (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 45 Rdn. 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Beide Anträge schließen sich hier gegenseitig aus. Während der Kläger ursprünglich die Zahlung des verrechneten Rechnungsbetrags in Höhe von 7.165,44 EUR für die Versicherte begehrte, hat die Beklagte die Rückzahlung des von ihr im Laufe des Klageverfahrens auf diese Rechnung gezahlten 7.165,44 EUR geltend gemacht. Dementsprechend hat das SG hinsichtlich der Widerklage als Rechtsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geprüft. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus dem von ihm zitierten Beschluss des LSG vom 03.07.2008 – L 16 B 31/08 KR -. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt. Dort wurde eine Zahlungsklage für insgesamt sechs Patienten erhoben, die Widerklage bezog sich jedoch nur auf die Kosten, die anlässlich einer einzigen Patienten ausgeglichen worden waren. Dementsprechend hat das LSG in seinem Beschluss auch ausgeführt, dass die Streitgegenstände beider Verfahrensteile nicht identisch seien. Die Gegenforderung umfasse einen von der Klageforderung unabhängigen Wert, denn die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche erforderten eine über die Frage der Aufrechenbarkeit hinausgehende Problematisierung, inwieweit die 55-tägige Behandlung der Patientin W berechtigt gewesen sei oder nicht. Eine solche oder eine vergleichbare Prüfung war in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit wie gezeigt jedoch nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013