Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012.
Der 1955 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum geltenden monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 372,00 bzw. 382,60 Euro – davon 8 bzw. 8,60 Euro Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung – (Bescheide vom 14.11.201 und 26.11.2011).
Den mit der Begründung, die Neuregelung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 sei verfassungswidrig, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012. zurück. Die Festlegung der Regelbedarfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Der Kläger hat am 24.02.2012 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe der Regelbedarfe. Die Ermittlung der Regelbedarfe sei mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Deshalb sei die Höhe verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.
Das Sozialgericht Dortmund hat den zeitgleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ging am 27.02.2012 ein) mit Beschluss vom 12.06.2012 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht im Wesentlichen der Entscheidung des LSG NRW vom 15.12.2011 – L 2 AS 1774/11 B – angeschlossen.
Gegen den Beschluss hat der Kläger am 20.06.2012 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In einem Parallelverfahren hatte der Kläger mit identischem Vortrag die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 angefochten. Den im Rahmen des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte das Sozialgericht abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hatte das LSG den Beschluss des Sozialgerichts geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt (LSG NRW Beschluss vom 31.05.2013 – L 6 AS 665/12 B -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsgreife des Prozesskostenhilfeantrags mutwillig war.
Trotz (- hier unterstellter -) Erfolgsaussicht handelt auch der mutwillig, der davon abweicht, was ein ausreichend bemittelter Beteiligter, der für die Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung selbst aufzukommen hat, in einem gleichliegenden Fall tun würde. Aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG darf mit Blick auf die Rechtschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüteter. Er muss aber (nur) einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (s etwa Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 02.07.2012 – 2 BvR 2377/10 – mwN).
Bei vernünftiger Abwägung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Entscheidung unter Berücksichtigung des Kostenrisikos hätte ein Beteiligter, der nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte, dieses Verfahren nicht geführt.
Der Kläger wendet sich mit identischem Vortrag wie in dem Verfahren L 6 AS 968/12 B, für das ihm die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt wurden, gegen die Höhe des monatlichen Regelbedarfs. Die Parallelität der Fallgestaltungen ist offensichtlich, sie betreffen lediglich verschiedene Leistungsabschnitte. Das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet in solchen Fällen nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden sie in die Lage versetzt, auch in dem weiteren Fall ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen (vgl. zur Beratungshilfe BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11). Regelmäßig sind die Rechtsuchenden in der Lage, diesen Transfer zu leisten. Innerhalb des ihnen durch die vorgegebenen Rechtsbehelfe bekannten Verfahrensganges müssen sie lediglich die bereits vorgebrachten Argumente in das weitere Verfahren einbringen; dafür reicht bei identischer rechtlicher Problematik und identischen Beteiligten durchaus die bloße Bezugnahme. Dafür dass der Kläger dazu ausnahmsweise nicht befähigt sein könnte, bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Selbst wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, wäre dann aber die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aus den oben dargelegten Erwägungen nicht erforderlich (§ 73a SGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 – juris Rz. 39). Zu berücksichtigen ist auch, ob ihm rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 – 1 BvR 439/08 – juris Rz. 18; s auch BVerfG Beschlüsse vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 – juris Rz. 16 m.w.N. und vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 – juris Rz. 18). Aber auch hier gilt für die im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragte Beiordnung als Kosten auslösende Maßnahme, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (oder nicht). Bei Parallelverfahren wird ein Rechtsuchender, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hat, von vorneherein nicht unbedingt für jedes dieser Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Schließt sich aber darüber hinaus dem Verfahren, für das bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, durch die nachfolgenden Leistungsabschnitte vorgegeben jeweils ein weiteres Verfahren mit einer allein streitigen identischen rechtlichen Problematik an, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden weiteren einzelnen Streit erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10 – juris Rz. 16). Dass der Kläger außerstande sein könnte, seine Rechte in den nachfolgenden Parallelverfahren ohne anwaltliche Hilfe ausreichend zu wahren (s.o.), ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.10.2013
Zuletzt verändert am: 30.10.2013