Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.05.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der 1972 in S (Serbien/Montenegro) geborene Antragsteller hält sich seit 1990 in Deutschland auf. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und hat von 2005 bis zum 31.01.2013 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Seit 2001 bewohnt der Antragsteller eine Dreizimmerwohnung in X. Der zunächst vereinbarte Mietzins von 950,- Euro (Kaltmiete 640,- Euro und Nebenkostenvorauszahlung 310,- Euro) wurde nach einem handschriftlichen Vermerk auf dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag und nach den Angaben des Antragstellers auf monatlich insgesamt 300,- Euro reduziert.
Von 2006 bis 2009 sind auf den Namen des Antragstellers eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen zugelassen worden. In den entsprechenden Kaufverträgen für die Fahrzeuge, die häufig nur für wenige Wochen angemeldet waren bzw. für die teilweise lediglich Kurzzeitkennzeichen beantragt worden sind, war der Antragsteller als Käufer aufgeführt. Auch die jeweiligen Zahlungen für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer wurden von seinem Konto beglichen.
Der Antragsteller wurde deshalb vom Antragsgegner mehrfach aufgefordert, die Eigentumsverhältnisse an diesen Fahrzeugen nachzuweisen. Er gab dazu an, dass er für seinen Onkel regelmäßig, höchstens einmal monatlich, Autos aus Belgien hole, die dann in Italien verkauft würden. Die hierfür erforderlichen Kurzzeitkennzeichen seien auf seinen Namen ausgestellt, weil sein Onkel diese mangels Wohnsitzes in Deutschland nicht erhalte. Für die Tätigkeit erhalte er von seinem Onkel keinen Lohn. Wenn "sein Geld zu Ende sei", unterstütze ihn seine Familie wegen dieser Tätigkeit lediglich mit Nahrungsmitteln. Teilweise stünden die Fahrzeuge auch im Eigentum seines Bruders und weiterer Familienangehöriger und er habe diese lediglich auf seinen Namen angemeldet, um seiner familiären Verpflichtung nachzukommen. Der Antragsgegner hat die Angaben des Antragstellers bezweifelt und bereits 2008 den Verdacht geäußert, dass der Antragsteller einen Kfz-Handel betreibe und damit seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Er hatte deshalb unter anderem die Bewilligung weiterer Leistungen ab Juli 2008 wegen fehlender Mitwirkung bzw. wegen bestehender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Anlässlich eines erneuten Antrags im Januar 2010 legte der Antragsteller eine Mietbescheinigung über eine Gesamtmiete von 495,- Euro vor. Der Antragsgegner forderte ihn daraufhin zur Vorlage einer Mietbescheinigung auf, aus der sich die Grundmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten ergeben sollten. Der Antragsteller wurde außerdem zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich eines weiteren Pkw aufgefordert, der auf seinen Namen angemeldet war. Er gab an, dieser stehe im Eigentum seines Neffen und laufe nur wegen der günstigeren Schadensfreiheitsrabatte bei der Kfz-Versicherung auf seinen Namen. Eine vollständige Mietbescheinigung könne er mangels Weigerung seiner Vermieterin nicht vorlegen. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller daraufhin von Januar 2010 bis Januar 2012 erneut SGB-II Leistungen.
Die Folgeanträge des Antragstellers vom 06.03.2012 und vom 30.08.2012 wurden wegen fehlender Mitwirkung zunächst abgelehnt. Mit Bescheid vom 06.11.2012 wurden dem Antragsteller sodann Leistungen für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.01.2013 bewilligt, für die Zeit davor behielt der Antragsgegner sich eine Entscheidung wegen unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Im Rahmen des weiteren Fortzahlungsantrags für die Zeit ab Februar 2013 stellte der Antragsgegner fest, dass auf den Namen des Antragstellers im Zeitraum 3/2012 bis 10/2012 insgesamt 18 Pkw bei der Zulassungsstelle Kreis Unna an- bzw. abgemeldet und vom 01.11.2012 bis März 2013 drei Fahrzeuge auf seinen Namen zugelassen sowie für zwei weitere Fahrzeuge Kurzzeitkennzeichen erteilt worden sind.
Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben vom 19.03.2013 erneut zur Mitwirkung aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen, dass zur Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Unterlagen und Nachweise hinsichtlich der Anschaffung und des Verbleibs der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XXX0, XXX1, XXX2 und XXX3 benötigt würden. Außerdem wurde der Antragsteller um Vorlage lückenloser Kontoauszüge ab dem 03.01.2013 bis laufend, des Kontoauszugs Nr. 18 für das Jahr 2012 und von Nachweisen der monatlich geleisteten Mietzahlungen an den Vermieter für das Jahr 2012 gebeten. Zur Vorlage der angeforderten Unterlagen sei er nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet. Wenn der Antragsteller der Aufforderung nicht bis zum 05.04.2013 nachkomme, müsse die Versagung des Arbeitslosengeldes geprüft werden.
Mit Schreiben vom 09.04.2013 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers daraufhin die angeforderten Kontoauszüge und legte eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.03.2013 vor, in der dieser erklärt, er habe das Fahrzeug XXX0 im Februar 2013 für 650,- Euro an einen Händler verkauft. Belege hierüber habe er nicht. Das Geld habe er zum Lebensunterhalt benötigt. Mit diesem Geld habe er außerdem im Februar 2013 den Pkw mit dem Autokennzeichen XXX1 für 150,-Euro gekauft. Bei den weiteren beiden Kennzeichen handele es sich um Kurzzeitkennzeichen, die jeweils nur für 5 Tage gültig gewesen seien. Die Fahrzeuge würden ihm nicht gehören. Er habe sie lediglich für ein paar Tage zusammen mit einem Bekannten benutzt, dessen Namen er nicht nennen wolle.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut zu Mitwirkung auf. Er sei der Aufforderung vom 19.03.2013 nicht vollständig nachgekommen. Ergänzend wurde der Antragsteller um Vorlage der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 gebeten. Zur Vorlage der Unterlagen wurde eine Frist bis zum 28.04.2013 gesetzt.
Der Antragsteller hat daraufhin am 30.04.2013 beim Sozialgericht Dortmund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat begehrt, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner habe bis heute keine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag ab Februar getroffen. Weitere Unterlagen könne er aber nicht vorlegen. Sobald er den Aufforderungen zur Mitwirkung nachgekommen sei, habe der Antragsgegner regelmäßig weitere Aufforderungen an ihn versandt und so das Verfahren unzumutbar verzögert. Die monatlichen Mietzahlungen für 2012 habe er nicht zahlen können, weil er von Februar bis Oktober 2012 keine Leistungen vom Antragsgegner erhalten habe. Eine Räumungsklage seiner Vermieterin sei zu erwarten. Er habe seine Habseligkeiten veräußern müssen, um sich "über Wasser zu halten" und verfüge über kein Einkommen oder Vermögen. Bei den angemeldeten Fahrzeugen würde es sich größtenteils um Fahrzeuge von geringem Wert handeln, die zudem überwiegend nicht ihm gehörten. Dies habe er dem Antragsgegner auch mitgeteilt. Da er dringend auf medizinische Behandlung angewiesen sei, müsse jedenfalls sein Krankenversicherungsschutz gewährleistet werden. Dem Antrag beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 30.04.2013, in der dieser unter anderem angab, dass er Kaufverträge über Fahrzeuge nicht habe vorlegen können, da es sich dabei um Bargeschäfte gehandelt habe. Bei dem nunmehr angemeldeten Fahrzeug handele es sich um ein Bastlerfahrzeug ohne Wert. Hinsichtlich der Kennzeichen XXX4 und XXX3 gab der Antragsteller an, dass ihm diese nicht gehörten, sondern er lediglich die Kurzzeitkennzeichen auf seinen Namen angemeldet habe. 2012 habe er nur im November und Dezember Miete gezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2013 hat der Antragsteller außerdem eine Aufstellung der erworbenen und veräußerten Kraftfahrzeuge und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung über einen Audi A4 mit dem Kennzeichen XXX5 vorgelegt. Das Fahrzeug sei ihm am 23.03.2013 geschenkt worden. Auch einen diesbezüglichen Nachweis über die Schenkung hat der Antragsteller vorgelegt.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle insbesondere an plausiblen und glaubhaften Erklärungen zu den ständigen An- und Abmeldungen von Fahrzeugen auf den Namen des Antragstellers. Soweit der Antragsteller beanstande, dass er immer neue Aufforderungen zur Mitwirkung erhalte, sei dies darin begründet, dass regelmäßig weitere Informationen über Pkw-Ankäufe aufgetaucht seien, zu denen weitere Ermittlungen anzustellen seien und der Antragsteller zudem den bisherigen Aufforderungen nicht hinreichend nachgekommen sei.
Mit Versagungsbescheid vom 30.04.2013 hat der Antragsgegner die Bewilligung weiterer SGB-II Leistungen ab dem 01.02.2013 nach § 66 SGB I versagt. Der Antragsteller habe die mit Schreiben vom 19.03.2013 und 18.04.2013 angeforderten Unterlagen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt. Die Unterlagen seien für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aber zwingend erforderlich. Ermessensgesichtspunkte zu Gunsten des Antragstellers seien nicht ersichtlich.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 27.05.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Zweifel bzgl. eines Anordnungsanspruchs bestünden. Eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Er habe insbesondere nicht den Verdacht ausräumen können, dass er bedarfsdeckendes Einkommen mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen erziele. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller auf die am 15.05.2013 angeforderte Stellungnahme zum Schriftsatz vom 14.04.2013 nicht zeitnah reagiert habe. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls derzeit auch ohne die begehrten Leistungen auskommen könne.
Gegen den am 27.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.06.2013 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er habe kein Geld und werde lediglich von seiner großen Familie mit kleinen Beträgen bzw. mit der Möglichkeit, unentgeltlich dort zu essen, unterstützt. Sein Vermieter habe ihm zwischenzeitlich wegen der bestehenden Mietrückstände gekündigt. Eine kurzfristige Stellungnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 15.05.2013 sei wegen des Umfangs des Vorgangs und der Pfingstfeiertage nicht möglich gewesen und belege keine mangende Eilbedürftigkeit. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.07.2013 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestünden. Aufgrund der Vielzahl der nur kurzzeitig angemeldeten Fahrzeuge bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller einen Kfz-Handel betreibe. Unklar sei auch die Höhe der zu leistenden Mietzahlungen. Der Antragsteller wurde zur Vorlage weiterer Nachweise hinsichtlich der bei ihm bestehenden günstigen Schadensfreiheitsrabatte, hinsichtlich der Gründe, aus denen die für seine Verwandten angemeldeten Fahrzeuge nur mit Kurzzeitkennzeichen angemeldet worden sind und hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift der Verwandten, für die er in der Vergangenheit Fahrzeuge angemeldet hat, aufgefordert. Er hat mitgeteilt, dass bereits 2003 eine Vereinbarung mit dem Vermieter über einen Mietzins von 300,- Euro getroffen worden sei und hierzu Frau E als Zeugin benannt. Von dieser könne er eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung vorlegen. Die Kurzzeitkennzeichen habe er angemeldet, weil er einem Kollegen habe helfen wollen, der das Fahrzeug wegen bestehender Steuerrückstände nicht habe anmelden können und mit dem er eine "Spritztour" gemacht habe. Der Antragsteller hat außerdem eine Versicherungspolice der LVM-Versicherung vorgelegt, nach der er hinsichtlich der Haftpflichtversicherung in die SF 7 (38 %) eingruppiert ist.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.08.2013 ist der Antragsteller dazu aufgefordert worden, Nachweise auch hinsichtlich der weiteren Versicherungen vorzulegen, bei denen er Fahrzeuge versichert hatte. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erklärung hinsichtlich der Kurzzeitkennzeichen lediglich die Anmeldung eines Kennzeichens erklären könne, und um ladungsfähige namentliche Benennung des diesbezüglichen Kollegen gebeten. Eine weitere Stellungnahme hat der Antragsteller trotz Erinnerung nicht abgegeben. Sein Prozessbevollmächtigter hat das Mandat niedergelegt.
II. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2012 sind unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Antrag ist grundsätzlich nur statthaft, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die Anfechtungsklage gegeben ist, weil sich bei dieser der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG richtet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b RdNr. 24 und 26). Dies steht der Zulässigkeit des Antrags hier aber nicht entgegen, obwohl richtige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, mit dem die begehrten Leistungen – wie hier – ohne weitere Sachprüfung wegen der fehlenden Mitwirkung versagt worden sind, allein die reine Anfechtungsklage ist; denn Streitgegenstand in einem solchen Rechtsstreit ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R; Urteil vom 25.02.2013 – B 14 AS 133/12 B). Es entspricht insoweit aber herrschender Auffassung, dass zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, obwohl eine Sachentscheidung in der Hauptsache überhaupt noch nicht vorliegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 20.09.2012 – L 4 AS 674/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 – L 13 AS 124/12 B ER; juris). Dem schließt sich der Senat an.
Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dann allerdings, dass nicht nur die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist, sondern der Antragsteller zudem auch glaubhaft gemacht hat, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen auch vorliegen, weil die Aufhebung des Versagungsbescheides noch nicht zur Leistungsbewilligung führt, wenn dieser – wie hier – nicht in einen bereits bewilligten Leistungszeitraum eingreift, sondern der Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ist zudem nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist, weil es anderenfalls keiner gerichtlichen Hilfe bedarf um die begehrten Leistungen zu erhalten. Das erstrebte Ziel wäre dann auch auf einem einfacheren Weg – ohne Einschaltung des Gerichts – durch Nachholung der notwendigen Angaben erreichbar (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.02.2013 – L 2 AS 2430/ B ER). Ob der Antragsteller hier seinen Mitwirkungshandlungen hinreichend nachgekommen ist, ist fraglich, weil er die angeforderten Nachweise zu den aktuell an- und abgemeldeten Fahrzeugen nicht vorgelegt, diesbezüglich aber mitgeteilt hat, dass er über weitere Nachweise nicht verfüge und somit die angeforderten Mitwirkungshandlungen nicht erbringen könne. Dies kann hier aber offen bleiben
Auch wenn dieser Vortrag zutreffend sein sollte, ist der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller über hinreichendes Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt und daher nicht hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II) ist. Hierfür sprechen bereits die im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge. Danach befand sich das Konto des Antragstellers trotz der bereits zum 01.02.2013 eingestellten Leistungen noch im Mai 2013 mit 83,42 Euro und am 31.07.2013 mit 57,03 Euro im Plus. Am 02.05.2013 wurde eine Bareinzahlung von 150,- Euro vorgenommen, am 05.06.2013 wurden 111,11 Euro, am 13.06.2013 weitere 150,- Euro sowie am 01.07.2013 100,- Euro in bar auf das Konto des Antragstellers eingezahlt. Auch die eingerichteten Daueraufträge an RWE und an eine Rechtsanwaltskanzlei wurden weiter bedient. Dies spricht eindeutig dafür, dass der Antragsteller fortlaufend über weitere – bisher nicht angegebene – Mittel verfügt und damit seinen laufenden Lebensbedarf decken kann. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Antragsteller in den letzten Jahren an- und abgemeldeten Fahrzeuge besteht weiterhin der bereits 2008 vom Antragsgegner geäußerte Verdacht, dass der Antragsteller über nicht unerhebliche Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen verfügt. Die hierzu vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen sind wenig glaubhaft. Sein Vortrag, es handele sich ganz überwiegend um Fahrzeuge, die im Eigentum verschiedener, häufig nicht einmal namentlich benannter Verwandter stehen, ist durch nichts belegt und angesichts der Vielzahl der Fahrzeuge auch wenig nachvollziehbar. Vollständige Nachweise über die bei ihm bestehenden niedrigeren Schadensfreiheitsrabatte für die Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Auch die Namen und Anschriften der entsprechenden Familienangehörigen hat er lediglich in Einzelfällen angegeben. Eine Überprüfung seiner diesbezüglichen Behauptung ist dem Senat daher nicht möglich. Auch eine nachvollziehbare Erklärungen dafür, warum die von ihm angemeldeten Fahrzeuge überwiegend nur für wenige Wochen angemeldet worden sind, hat der Antragsteller nicht abgegeben. Insbesondere die Gründe für die angemeldeten Kurzzeitkennzeichen hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht hinreichend erklärt. Schriftliche Nachweise über die von ihm vorgenommenen An- und Verkäufe konnte er nicht vorlegen, da alle Verträge nach seinen Angaben lediglich mündlich geschlossen worden sind und die jeweiligen Kaufpreise bar gezahlt worden sein sollen. Diese Vorgehensweise ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner bereits seit Jahren wegen des Verdachts eines gewerblichen Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen von ihm Nachweise und Belege über die Eigentumsverhältnisse an den an- und abgemeldeten Fahrzeugen verlangt und deshalb bereits Leistungen versagt hat, wenig nachvollziehbar und spricht dafür, dass hierdurch tatsächlich eine bestehende gewerbsmäßige Tätigkeit verschleiert werden soll.
Auch das sonstige prozessuale Verhalten des Antragstellers spricht gegen das Vorliegen einer akuten finanzielle Notlage und damit auch eines Anordnungsgrundes. So hat der Antragsteller die Beschwerdefrist von einem Monat voll ausgeschöpft und die Anfrage des Senats nur unvollständig beantwortet. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, hat er auf die Erinnerungen des Senats überhaupt nicht mehr reagiert und auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine existenzielle Notlage offensichtlich nicht droht. Allein die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, er habe keine Einkünfte und sei dringend auf die begehrten Leistungen angewiesen, kann auch vor dem Hintergrund dieses prozessualen Verhaltens nicht zur Glaubhaftmachung des Anspruchs ausreichen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Vortrag des Antragstellers auch im Übrigen durch ausweichende Angaben und Widersprüche geprägt ist, so dass am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere sein Vortrag zu dem von ihm zu zahlenden Mietzins von 300,- Euro monatlich ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil bereits die monatlichen Nebenkosten für die Wohnung sich nach dem ursprünglichen Mietvertrag in dieser Größenordnung bewegt haben. Gegen eine solche Vereinbarung spricht auch die im Januar 2010 ausgestellte Mietbescheinigung über 495,- Euro. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kündigung ergibt sich zudem ein monatlicher Mietzins von 800,- Euro. Da das diesbezügliche Kündigungsschreiben nicht nur an den – angeblich die Wohnung allein bewohnenden – Antragsteller, sondern auch an Frau E adressiert ist, stellt sich zudem die Frage, ob und seit wann der Antragsteller mit dieser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnt, aus welchen Gründen der Antragsteller dies nicht mitgeteilt hat und über welche – dem Antragsteller möglicherweise nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) , Abs. 3a, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II – anzurechnenden Einnahmen Frau E verfügt.
Einen Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller zudem auch im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil dieser eine konkret drohende Wohnungslosigkeit voraussetzt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B ER juris RdNr. 2 mwN). Die vorgelegte Kündigung der Vermieterin ist hierfür nicht ausreichend.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt; Gleiches gilt – mangelnde Erfolgsaussichten – für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung bezüglich der einstweiligen Anordnung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.10.2013
Zuletzt verändert am: 30.10.2013