Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 12.09.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.08.2013 ergänzt. Der Tenor wird klarstellend neu gefasst. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für den Monat August 2013 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 74,84 EUR sowie für die Monate September und Oktober 2013 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von jeweils 232,- EUR zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die in dem Änderungsbescheid vom 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 enthaltene Erstattungsforderung und die Aufrechnung in Höhe von 116,90 EUR monatlich ebenso wie der Widerspruch vom 16.08.2013 gegen die in dem Änderungsbescheid vom 15.07.2013 enthaltene Erstattungsforderung und die Aufrechnung in Höhe von 120,- EUR monatlich aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 aufgrund der Aufrechnungen einbehaltenen Beträge wieder an die Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu ¾.
Gründe:
I.
Die im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehenden Antragsteller begehrten mit dem am 21.08.2013 bei dem Sozialgericht Aachen eingeleiteten Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen eingelegten Rechtsbehelfe.
Mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.20013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013 und berücksichtigte hierbei vorläufig ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als Inhaber eines mobilen Imbisswagens i.H.v. 400 EUR monatlich. Hierbei rechnete der Antragsgegner ausgehend von der betriebswirtschaftlichen Auswertung der Antragsteller einen pauschalen Betrag i.H.v. 266 EUR als Eigenverbrauch gemäß den steuerlichen Vorgaben des Ministeriums für Finanzen dem Einkommen hinzu. Den Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 22.04.2013 änderte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Juni 2012 bis November 2012 unter Berücksichtigung des nunmehr bekannten Einkommens der Antragsteller ab, wobei er dem aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung bekannten Einkommen wiederum einen pauschalen Betrag für den Eigenverbrauch hinzu rechnete. Er stellte eine Erstattungsforderung i.H.v. 1391,16 EUR fest und rechnete diese Forderung gegen den Anspruch der Antragsteller auf Geldleistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2013 i.H.v. 116,901 EUR monatlich auf. Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 15.07.2013 berechnete der Antragsgegner die Leistungen für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 neu unter Berücksichtigung des bekannt gewordenen Einkommens der Antragsteller, wobei er wiederum einen pauschalen Betrag für den Eigenverbrauch dem aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ersichtlichen Einkommen hinzurechnete. Der Antragsgegner stellte für diesen Zeitraum eine Überzahlung i.H.v. 443,75 EUR fest und rechnete mit dieser Forderung gegen den Anspruch auf Geldleistungen der Antragsteller nach dem SGB II ab dem 01.08.2013 i.H.v. 120 EUR monatlich auf. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 16.08.2013 Widerspruch ein. Gegen die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 haben die Antragsteller Klagen vor dem Sozialgericht Aachen unter noch nicht bekannten Aktenzeichen erhoben. Der Widerspruch vom 16.08.2013 ist noch nicht beschieden.
Mit dem am 21.08.2013 eingeleiteten Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Aachen begehrten die Antragsteller die vorläufige Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Oktober 2013 i.H.v. 496,14 EUR monatlich. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Anrechnung einer Pauschale für den Eigenverbrauch i.H.v. 266,- EUR nicht gerechtfertigt sei, da angesichts des Warenbestandes und der Höhe der monatlichen Wareneinkäufe kein Eigenverbrauch vorläge. Auszugehen sei von einem durchschnittlichen Einkommen i.H.v.110,- EUR Auch müssten die Unterkunftskosten in voller Höhe von monatlich weiteren 27,24 EUR bewilligt werden.
Mit Beschluss vom 27.08.2013 hat das Sozialgericht Aachen den Antragsgegner verpflichtet, für den Monat August 2013 weitere 74,84 Euro sowie für die Monate September und Oktober 2013 vorläufig weitere 232 EUR pro Monat zu bewilligen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht Aachen ausgeführt, dass es nach summarischer Prüfung davon ausgehe, dass den Antragstellern keinesfalls derzeit monatlich 400 EUR als Einkommen zur Verfügung stünde. Vielmehr sei von einem monatlichen Einkommen noch unter 100 EUR auszugehen. Da die Antragsteller selbst in der Antragsbegründung von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen i.H.v. 110,- EUR ausgegangen seien, lege die Kammer dieses ihrer Entscheidung zu Grunde. Es seien daher monatlich weitere 232,- EUR an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wobei der Monat August anteilig ab Antragstellung am 21.08.2013 berücksichtigt werden könne. Leistungen für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht könnten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erbracht werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dieser liege in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage vor. Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Wohnung sei im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch werde dies von den Antragstellern konkret behauptet.
Mit der gegen den Beschluss am 06.09.2013 eingelegten Beschwerde machen die Antragsteller sinngemäß geltend, neben der von dem Sozialgericht Aachen in dem Beschluss vom 27.08.2013 festgestellten fehlerhaften Einkommensanrechnung seien sie auch durch den Einbehalt in Höhe von zum einen 116,90 EUR und zum anderen i.H.v. 120 EUR monatlich von den laufenden Leistungen beschwert. Die verbleibenden Leistungen würden zur Deckung des Lebensunterhaltes der Antragsteller nicht ausreichen. Außerdem sei der Einbehalt rechtswidrig, da die Einkommensanrechnung in den Änderungsbescheiden vom 22.04.2013 und 15.07.2013 aufgrund des auch dort berücksichtigten fiktiven Eigenverbrauch rechtswidrig sei.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.08.2013 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Oktober 2013 i.H.v. 496,14 EUR pro Monat zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und in dem Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.08.2013. Ergänzend trägt er vor, die Aufrechnung sei zu Recht erfolgt. Die maßgebliche Aufrechnungsgrenze i.H.v. 30 % nach § 43 SGB II werde nicht überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Hinsichtlich der Gewährung höherer laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 richtet sich der Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86 b SGG in Verbindung mit den §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO.
Zu Recht hat das Sozialgericht Aachen in dem Beschluss vom 27.08.2013 den Antragstellern höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von monatlich 232,- EUR (bzw. anteilig für August 2013 74,84 EUR) zuerkannt. Insoweit sind die Antragsteller nicht beschwert, denn das Sozialgericht hat ihrem Antrag vollumfänglich entsprochen und lediglich ein Einkommen in Höhe von 110 EUR monatlich abzüglich der gesetzlichen Freibeträge bedarfsmindernd berücksichtigt. Hinsichtlich des Antrages auf Übernahme höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Sozialgericht Aachen zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller keine Anhaltspunkte dargelegt und solche sind auch nicht ersichtlich, dass ohne die Zahlung der Unterkunftskosten in Höhe von weiteren 27,24 EUR monatlich konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht.
Die Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Auszahlung der aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Beträge von den laufenden Leistungen begründet. Hierzu hat das Sozialgericht Aachen in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen gemacht. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung "höherer Leistungen" ist bezüglich der einbehaltenen Leistungen in Höhe von 116,90 EUR monatlich einerseits und 120 EUR monatlich andererseits nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Aufrechnung eingelegten Rechtsbehelfe auszulegen. Denn die Antragsteller können die Gewährung "höherer Leistungen" im laufenden Leistungszeitraum von August bis Oktober 2013 nicht dadurch erreichen, dass der Antragsgegner ihnen mehr Leistungen bewilligt. Die Höhe der zu bewilligenden Leistungen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2013 für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013 und ist mit Ausnahme der Höhe des angerechneten Einkommens und der gewährten Unterkunftskosten unstreitig. Das Begehren der Antragsteller ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie die Auszahlung der bewilligten Leistungen in voller Höhe – also auch die Auszahlung des Einbehaltes von 116,90 EUR und 120 EUR monatlich – geltend machen. Dieser Antrag richtet sich nach § 86 b Abs. 1 SGG.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung anordnen. In denjenigen Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage zwar aufschiebende Wirkung zukommt, diese jedoch von der Behörde nicht beachtet wird, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe feststellen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Änderungsbescheid vom 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 enthaltene Erstattung und Aufrechnung in Höhe von 116,90 EUR monatlich ebenso wie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.08.2013 gegen die in dem Änderungsbescheid vom 15.07.2013 enthaltene Aufrechnung in Höhe von 120,- EUR monatlich liegen vor. Denn gemäß § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung. Ein Fall der in § 86 a Abs. 2 SGG geregelten Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegt nicht vor. Insbesondere hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Aufrechnung nicht gemäß § 86 a Abs. 2 Nr.5 SGG angeordnet. Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide den Hinweis, dass der Widerspruch gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe. Dies stellt jedoch keine (zulässige) Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG dar, denn der Antragsgegner hat weder das erforderliche Ermessen ausgeübt noch eine Begründung für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes abgegeben.
Ein Fall des § 39 SGB II liegt hinsichtlich der Erstattungsforderungen und der erklärten Aufrechnungen nicht vor. Denn nach § 39 SGB II haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruches feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (Nr. 1); den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2), mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr. 4). Die per Verwaltungsakt zu erklärende Aufrechnung nach § 43 SGB II betrifft hingegen keine der in § 39 SGB II abschließend normierten Fallgestaltungen. Dementsprechend hat der Widerspruch gegen eine Aufrechnung ebenso wie die Anfechtungsklage entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 86 a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 Az. L 7 AS 329/13 B ER; Conradis in: Münder SGB II 5. Auflage 2013, § 43 Rn. 24 ff).
Der Bescheid vom 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.07.2013, der die Aufrechnung in Höhe von 116,90 EUR monatlich ab dem 01.05.2013 wegen des Erstattungsanspruches für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 enthält, und der Bescheid vom 15.07.2013, der die Aufrechnung in Höhe von 120 EUR monatlich ab dem 01.08.2013 wegen der Erstattungsforderung in Höhe von 433,75 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.04.2013 enthält, sind nicht bestandskräftig. Gegen ersteren Bescheid ist das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Aachen anhängig, gegen Letzteren ist ein Widerspruch eingelegt worden, der bisher nicht beschieden ist. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung eines gegen eine Aufrechnung erklärten Rechtsbehelfes auch dann durchgreift, wenn die der Aufrechnung zu Grunde liegende Erstattungsforderung bestandskräftig geworden ist (Conradis in: Münder a.a.O)., denn die Antragsteller haben mit den eingelegten Rechtsbehelfen die Bescheide insgesamt angegriffen und sich somit gegen die Höhe der bewilligten Leistungen, die geltend gemachte Erstattungsforderung und die Aufrechnung gewendet.
Der Einbehalt der Beträge in Höhe von 116,90 EUR monatlich und 120 EUR monatlich war daher im hier streitigen Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 rechtswidrig, denn der Antragsgegner hat die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht beachtet. Die einbehaltenen Beträge sind den Antragstellern wieder auszuzahlen. Auf die Frage, ob die Erstattungsforderung und die Höhe des angerechneten Einkommens rechtmäßig gewesen ist, kommt es für die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes, welche sich aus dem Gesetz ergibt, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller hinsichtlich der ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Unterkunftskosten unterlegen sind.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.11.2013
Zuletzt verändert am: 05.11.2013