Das Urteil vom 04.07.2013 wird gem. § 138 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Gründe:
Seite 2 1. Absatz 1. Satz erhält am Ende folgende Fassung: " für das Ausgleichsjahr 2012."
Seite 4 letzter Absatz 1. Satz erhält am Ende folgende Fassung: " ebenso zu Überdeckungen bei Krankheiten mit geringer Mortalität und Unterdeckungen bei Krankheiten mit höherer Mortalität."
Auf Seite 12 1. Absatz wird im 1. Satz die Bezeichnung Korrekturbescheid I/2012 durch die Bezeichnung Korrekturbescheid III/2012 ersetzt.
Seite 15 letzter Absatz 1. Satz erhält am Ende folgende Fassung: " systematisch überschätzt würden".
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2013
Zuletzt verändert am: 04.12.2013