Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erstattung von Bewerbungskosten.
Der 1970 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 03.02.2011 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine bis zum 02.02.2012 befristete Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, zu unterbreiten und die Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zu unterstützen, sofern der Kläger diese zuvor beantragt. Der Kläger verpflichtete sich während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung zu jeweils mindestens fünf Bewerbungen pro Monat. In der Eingliederungsvereinbarung heißt es:
"Die Nachweise der Beschäftigungssuche sind in Form einer persönlichen schriftlichen Auflistung unter der Angabe folgender Daten der Bewerbung: Datum der Bewerbung, Namen/Anschrift der Firma, Art der Bewerbung (schriftlich, telefonisch, persönliche Vorsprache o.ä.), Art der Tätigkeit, Angabe ob Stelle eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist und Grund, warum Sie nicht eingestellt worden, ab dem heutigen Tage, monatlich, unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonats für die Beschäftigungssuche des jeweiligen Vormonats beim Jobcenter des N Kreises einzureichen. Die erste Vorlage erfolgt zum 15.03.2011 für den Monat Februar 2011. In der Auflistung sind ausschließlich Bewerbungen in Eigenbemühungen zu berücksichtigen; Bewerbungen, die aufgrund eines Vermittlungsvorschlages erfolgten, sind nicht aufzuführen, da diese nicht als Eigenbemühung gelten. ":
Der Kläger verpflichtete sich, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Als Nachweis für die Bemühungen sollte er die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit ausfüllen und vorlegen.
Durch Bescheid vom 23.03.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger aufgrund von Anträgen vom 04.02.2011 und 15.02.2011 Aufwendungen für 16 Bewerbungen in Höhe von insgesamt 80,00 EUR. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass aufgrund ermessenslenkender Weisungen der maximale jährliche Förderbetrag bei 300,00 EUR liege, für jede Bewerbung 5,00 EUR erstattet würden und noch ein Restförderbetrag von 220,00 EUR zur Verfügung stehe.
In der Folgezeit erstattete der Beklagte weitere Bewerbungskosten i.H.v. 70,00 EUR (Bescheid vom 29.03.2011) sowie 110,00 EUR.
Mit Bescheid vom 07.07.2011 erstattete der Beklagte dem Kläger weitere Aufwendungen für Bewerbungen in Höhe von insgesamt 40,00 EUR. Zwar habe der Kläger die Übernahme von Aufwendungen für zehn Bewerbungen beantragt, da ihm bereits Kosten für Bewerbungen i.H.v. 260,00 EUR bewilligt worden seien, könne für das Jahr 2011 lediglich noch Kosten für acht Bewerbungen übernommen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (SG Dortmund, S 27 AS 4210/11).
Durch Bescheid vom 20.09.2011 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers vom 31.08.2011 auf Übernahme weiterer Bewerbungskosten wegen Ausschöpfung des Höchstbetrages ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (SG Dortmund, S 27 AS 5384/11).
Am 02.11.2011 beantragte der Kläger die Erstattung von Bewerbungskosten für zehn Bewerbungen vom 27.09.2011 und 31.10.2011. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11.11.2011), da der nach den ermessenslenkenden Weisungen der Geschäftsführung des Jobcenters N Kreis einzuhaltende Höchstbetrag für Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von 300 EUR schon mit der Bewilligung vom 07.07.2011 erreicht worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 23.11.2011 Widerspruch ein. Die ermessenslenkenden Weisungen fänden in seinem Fall keine Anwendung. In der Eingliederungsvereinbarung vom 03.02.2011 habe sich der Beklagte zur Erstattung von Bewerbungskosten ohne Höchstgrenzen verpflichtet. § 45 SGB III enthalte keine pauschalen Erstattungshöchstgrenzen. Zweck des § 45 SGB III sei eine unbürokratische Förderung, welche durch eine Verweigerung der Übernahme der Bewerbungskosten verhindert werde. Mit Bescheid vom 05.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 15.12.2011 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers vom 05.12.2011 auf Erstattung von Kosten für zehn Bewerbungen vom 30.11.2011 und 01.12.2011 ab. Den hiergegen am 19.12.2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 05.01.2012 zurück.
Am 19.01.2012 hat der Kläger Klage gegen die Bescheide vom 11.11.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.01.2012 und 15.12.2011 erhoben. Er begehrt die Erstattung der Kosten für insgesamt 20 Bewerbungen. Der Beklagte verkenne den Zweck des § 45 SGB III, der eine flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung ermöglichen solle. Die Festlegung von Höchstgrenzen dürfe nicht dazu führen, dass im Einzelfall erforderlich Kosten nicht gewährt würden. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Im Februar 2011 habe er von seiner Arbeitsvermittlerin 25 Vermittlungsvorschläge erhalten. Er habe die Arbeitsvermittlerin darauf hingewiesen, dass er Schwierigkeiten habe, das Porto hierfür bereitzustellen. Die Arbeitsvermittlerin habe jedoch darauf bestanden, dass er die Vorschläge abarbeite. Er habe die Arbeitsvermittlerin darauf hingewiesen, dass in der Eingliederungsvereinbarung ein Budget nicht festgelegt worden sei. Der Beklagte habe auch unsinnige und gering bezahlte Arbeitsplätze bei Zeitarbeitsfirmen aus nicht geeigneten Arbeitsbereichen vorgeschlagen. In der Zeit von Februar 2011 bis April 2011 seien ihm insgesamt 52 Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Diese seien zusätzlich zu den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Bewerbungen abzuarbeiten gewesen. Da E-Mail-Anschriften nicht vorlagen, seien diese Bewerbungen überwiegend schriftlich zu erledigen gewesen. Da die jeweiligen Arbeitgeber ausführliche und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen begehrt hätten, sei eine telefonische Bewerbung sinnlos gewesen. Deshalb habe er aufgrund der besonderen Umstände das Budget überschritten.
Der Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei es möglich gewesen, direkt einen persönlichen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Eine schriftliche Bewerbung sei nicht in allen Fällen zwingend erforderlich gewesen (Schriftsatz vom 03.09.2012).
Diesen Schriftsatz hat das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 05.09.2012 zur Stellungnahme übersandt. Der Bevollmächtigte ist durch Verfügungen vom 16.10.2012, 19.11.2012 und 10.12.2012 an die Abgabe einer Stellungnahme erinnert worden. Mit Schreiben vom 02.01.2013 hat das Sozialgericht den Bevollmächtigten des Klägers mit Fristsetzung bis zum 01.02.2013 aufgefordert, das Klageverfahren weiter zu betreiben. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Sollte der Kläger kein Interesse an der Fortführung des Prozesses haben, werde um verfahrensbeendende Erklärung gebeten.
Mit der Klageschrift vom 19.01.2012 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift ist eine vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt gewesen.
Durch Beschluss vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage gelte nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, nachdem der Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben habe. Das Verfahren werde aktenordnungsmäßig als erledigt geführt.
Gegen diese am 21.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21.06.2013 eingelegte Beschwerde. Der Kläger meint, die Voraussetzungen des §§ 102 Abs. 2 S. 1 SGG lägen nicht vor. Er habe seine Klage mit Schriftsatz vom 25.07.2012 begründet. Auf Seite 2 der Klageschrift sei eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer telefonischen Bewerbung erfolgt. Vor diesem Hintergrund habe es weiterer Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Beklagten nicht bedurft.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO verneint.
1. Ausgehend vom Standpunkt des Sozialgerichts, dass das Verfahren aufgrund der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendet ist, verletzt die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und angenommener Erledigung des Verfahrens das rechtlichen Gehör des Klägers (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.12.2007 – B 2 U 165/06 B). Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Funktion der Prozesskostenhilfe, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen, ist es grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion. Ist der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht bewilligungsreif (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10), muss ggf. zuerst eine Frist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Substantiierung der Prozesskostenhilfeantrags oder Beantwortung bestimmter Fragen gesetzt werden; erst bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Vor der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag kann einem Beteiligten das Betreiben des Gerichtsverfahrens nicht aufgegeben werden (so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 – L 5 KR 605/12).
Die von Sozialgericht angenommene Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahmefiktion schließt zudem eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.201 – 1 BvR 362/10 m.w.N.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B, Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH, Rn. 14). Dieser tritt ein, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Der Kläger hat mit der Klageschrift eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. S. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO vorgelegt, der ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigefügt gewesen ist. Damit ist der Antrag spätestens mit dem Eingang der Klagebegründung am 23.04.2012 und der Klageerwiderung am 12.06.2012 bewilligungsreif gewesen.
2. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Ablehnung der Erstattung der Kosten durch die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.
Nach §§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, 45 SGB III kann der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten (Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 44 Rn. 9). Dem Leistungsträger steht ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
Anhaltspunkte für eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers ergeben sich weder aus Verwaltungsakten noch aus dem erstinstanzlichen Vorbringen. Der Beklagte hat dem Kläger weder schriftlich (§ 34 SGB X) noch mündlich (vgl. zur Ermessensbindung aufgrund mündlicher Zusage BSG Urteil vom 18.08.2005 – B 7a/7 AL 66/04 R, Rn. 48) die unbeschränkte Erstattung von Bewerbungskosten zugesagt. In der Eingliederungsvereinbarung hat der Beklagte sich lediglich verpflichtet, angemessene nachgewiesene Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zu erstatten. Eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Übernahme sämtlicher Kosten für schriftliche Bewerbungen, die der Kläger in Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung hat, enthält diese Formulierung nicht.
Auch die – in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG enthaltene – Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG), gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Der Beklagte hat sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genügen den Anforderungen an eine ermessenfehlerfreie Entscheidung. Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, -unterschreitung oder -fehlgebrauch) liegen unter Berücksichtigung der Steuerfinanzierung der Leistungen (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 117/10 R, Rn. 19) nicht vor.
Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung vorrangig auf die Vorgaben der ermessenslenkenden Weisungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget vom 05.05.2011 gestützt, wonach die Übernahme von Bewerbungskosten pauschal auf 5,00 EUR pro Bewerbung bis zu einem – im vorliegenden Fall bereits überschrittenen – Höchstbetrag in Höhe von 300,00 EUR kalenderjährlich begrenzt ist. Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Derartige Vorschriften haben zwar nur verwaltungsinterne Bedeutung, sie bewirken aber eine Selbstbindung der Verwaltung und begründen einen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. BSG Urteile vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R, Rn. 19 m.w.N. und 06.05.2008 – B 7/7a AL 16/07 R, Rn. 24). Die Vorgaben der internen Weisung für die Erstattung von Bewerbungskosten genügen den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ermessensausübung (zur gerichtlichen Nachprüfung von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R, Rn. 19 m.w.N.). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob ermessenlenkende Weisungen sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen. Dies ist bei der vom Beklagten angewandten Weisung zu bejahen. Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, – vorliegend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II – ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit. Die Leistungen müssen von den Leistungsträgern nach §§ 14 S. 3, 3 Abs. 1 S. 4 SGB II unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden, die anspruchsbegrenzende Parameter im Außenverhältnis zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darstellen (vgl. hierzu Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 14 Rn. 13 f m.w.N. § 3 Rn. 11 f). Diesen Grundsätzen wird die Begrenzung der Höhe der zu erstattenden Bewerbungskosten auf 300,00 EUR jährlich gerecht. Der Betrag ist nicht zu gering, um eine Eingliederung zielgerichtet zu fördern.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der ermessenslenkenden Weisung nicht erfasste besondere Umstände vorliegen, die in die Entscheidung mit einzubeziehen gewesen wären. Der Kläger ist in dem Bescheid vom 23.03.2011 über die Höchstbetragsgrenze für Bewerbungen informiert worden. Er hat vor dem Versenden der Bewerbungen in dem hier streitbefangenen Zeitraum Kenntnis von der Ausschöpfung des Höchstbetrages sowie von der fehlenden Bereitschaft des Beklagten, weitere Bewerbungskosten zu übernehmen, gehabt. Auch ist der Kläger nicht aus der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet gewesen, dem Beklagten einen Nachweis über fünf schriftliche Bewerbungen im Monat vorzulegen. Die Art der Bewerbung – schriftlich, telefonisch, persönliche Vorsprache – hat der Beklagte nicht vorgeschrieben. Daher kann offen bleiben, ob sich bei den Bewerbungen im streitigen Zeitraum um ernsthafte Bewerbungen des Klägers gehandelt hat. Zumindest hinsichtlich der mehrfachen Bewerbungen an das T X und Haus I M sind Zweifel angebracht, weil der Kläger sich bei diesen Trägern innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten zweimal beworben hat.
Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfenantrags kann offenbleiben, ob zwischenzeitlich das Verfahren im Wege der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendet worden ist. Zwar entspricht die gerichtliche Betreibensaufforderung vom 02.01.2013 den formellen Anforderungen an eine Betreibensaufforderung. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung vorgelegen haben bzw. die Betreibensaufforderung inhaltlich genügend bestimmt gewesen ist (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013 – L 5 KR 605/12). Die Fiktion der Klagrücknahme greift in das (Prozess-)Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. in die entsprechenden Verfahrensgehalte der im Einzelfall betroffenen materiellen Grundrechte ein. Das ist grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa Beschlüsse vom 27.10.1998, – 2 BvR 2662/95 – zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO und 17.9.2012, 1 BvR 2254/11) darf ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Die hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das BVerfG hat zugleich aber betont, dass Vorschriften über eine Fiktion der Klagerücknahme Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (siehe auch BSG, Urteile vom 01.07.2010, – B 13 R 58/09 R m. w. N.). § 102 Abs. 2 SGG dient nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten. Die Rücknahmefiktion soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2013
Zuletzt verändert am: 04.12.2013