Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2013 werden zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung, mit der der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin verpflichtet wird. Nachdem die Antragstellerin die Ausbildung zwischenzeitlich (05.11.2013) abgebrochen hat, hat sie ihr Begehren auf die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 05.11.2013 beschränkt und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung für diesen Zeitraum beantragt.
Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihrer minderjährigen Nichte zusammen. Für die gemeinsame Wohnung fallen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 599,00 EUR an. Der Bruder der Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB XII, ihre Schwester bezieht zusammen mit ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin verfügt über einen Realschulabschluss. Von August 2001 bis Oktober 2004 absolvierte sie – ohne Abschluss – eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Anschließend war sie war bis August 2005 arbeitslos. Von August 2005 bis Mai 2006 besuchte die Antragstellerin die Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen in Aachen. Vom 14.08.2006 bis zum 26.09.2006, 06.08.2007 bis zum 17.01.2008 und 06.02.2008 bis zum 24.06.2008 absolvierte die Antragstellerin Vorkurse des L-kollegs für Erwachsenenbildung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie unterbrach diese Schulausbildung wegen der Vollzeitpflege ihres Vaters vom 27.09.2006 bis zum 05.08.2007. Am 24.06.2008 erwarb die Antragstellerin die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Sie besuchte in der Zeit vom 13.08.2008 bis 17.03.2010 das L-kolleg (mit Unterbrechungen vom 23.04.2009 bis zum 18.08.2009 und 09.09.2009 bis zum 01.02.2010) mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Sie verließ die Schule nach Ablauf der Höchstverweildauer. Von August 2008 bis April 2009, August 2009 bis September 2009 sowie von Februar 2010 bis März 2010 bezog die Antragstellerin Schüler-BAföG.
Vom 31.05.2010 bis zum 30.11.2010 nahm die Antragstellerin an der Maßnahme "Integrationsjobs L" nach § 16d SGB II teil. Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II war sie vom 07.01.2011 bis zum 01.06.2011 als Hilfskraft im Bereich Pädagogik und Hauswirtschaft (Kindertagesstätte Im Wasserblech) sowie in der Zeit vom 06.06.2011 bis zum 02.12.2011 als Praktikantin in einem Kindercafe (Kindercafe M) eingesetzt. Vom 03.12.2011 bis zum 20.07.2012 war die Antragstellerin als pädagogische Hilfskraft geringfügig in einem Kindercafe beschäftigt.
Die Antragstellerin schloss mit dem Antragsgegner Eingliederungsvereinbarungen (u.a. vom 24.05.2011, 04.11.2011, 04.06.2012, 19.11.2012, 21.05.2013) über die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d S. 2 SGB II ab. Als Maßnahmeziel wurde u.a. der Erwerb von Berufserfahrung als Vorbereitung zur Ausbildung als Erzieherin sowie die Aufnahme einer schulischen Ausbildung zur Erzieherin vereinbart. Die Antragstellerin verpflichtete sich, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge, die sie vom Grundsicherungsträger erhält, zu bewerben. Am 21.05.2011 schlossen die Beteiligten eine bis zum 21.11.2013 gültige Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel "Aufnahme einer Berufsausbildung ab dem 04.09.2013".
Seit 2011 bewarb sich die Antragstellerin um die Aufnahme in eine Schule mit dem Ziel der Ausbildung zur Erzieherin. Am 04.09.2013 begann die Antragstellerin eine Ausbildung zur Erzieherin beim Berufskolleg Ehrenfeld. Es handelt sich um eine dreijährige schulische Ausbildung mit anschließendem einjährigem Praktikum. Durch Bescheid vom 12.08.2013 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt L die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil die Antragstellerin vor Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet habe (§ 10 Abs. 3 BAföG) greife zu ihren Gunsten nicht ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 06.09.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht L. Sie machte geltend, dass bei ihr ein Härtefall vorliege.
Seit 2009 bezieht die Antragstellerin mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Durch Bescheid vom 14.03.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 531,75 EUR monatlich (Regelbedarf 382,00 EUR + 149,75 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Im Juni 2013 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner über die Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin am 04.09.2013. Durch Bescheid vom 20.06.2013 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 14.03.2013 ab dem 01.09.2013 auf.
Am 04.09.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab dem 01.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 540,75 EUR monatlich als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren. Sie erhalte weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III zu. Sie sei mittellos. Bei ihr liege ein Härtefall vor. Deshalb seien §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren seien. Ihre Vorsprache beim Antragsgegner am 23.08.2013 zwecks Erhalt existenzsichernder Leistungen sei erfolglos geblieben.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die Überprüfung des Bescheides vom 20.06.2013 nach § 44 SGB X.
Der Antragsgegner hat sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II berufen. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II sei gem. § 27 Abs. 3 SGB II wegen des Ausschlusses der Antragstellerin von Leistungen nach dem BAföG nicht gegeben. Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen einer besonderen Härte sei nicht möglich.
Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 27.09.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.10.2013 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe von September 2006 bis August 2007 ihren Vater, der an einer Muskelerkrankung gelitten habe, in Vollzeit gepflegt. Aufgrund der extremen Belastung sei sie vom 23.08.2007 bis zum 20.12.2007 arbeitsunfähig gewesen. Sie habe ihre Schulausbildung wegen der Pflege ihres Vaters unterbrechen müssen. Wegen häufigen Erkrankungen in den Jahren 2008 und 2009 habe sie sich öfter von der Schule beurlauben lassen. Sie habe sich nach dem Tod ihres Vaters in Eigeninitiative nach Kräften bemüht, beruflich auf die Füße zu kommen und habe speziell Erfahrungen im erzieherischen Bereich gesammelt. Sie sei durch den frühzeitigen Tod ihrer Eltern sowie die Bedürftigkeit der mit ihr zusammenlebenden Geschwister besonders belastet. Der Antragsgegner habe den Erwerb beruflicher Qualifikation als Vorbereitung für die Ausbildung zur Erzieherin in den Eingliederungsvereinbarungen vom 24.05.2011, 04.11.2011 und 04.06.2012 unterstützt. Damit habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
A. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund des Abbruchs der Ausbildung die besondere Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) jedenfalls ab 05.11.2013 entfallen sein dürfte, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen weder als Zuschuss (1) noch als Darlehen nach § 27 Abs.4 SGB II (2) glaubhaft gemacht.
1. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II nach der Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin nicht zu.
Zwar liegen nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II vor. Jedoch greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II knüpft nicht daran an, ob dem Auszubildenden wegen individueller, in seiner Person liegenden Eigenschaften Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht oder nicht, sondern allein daran, ob die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nur BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R, Rn. 20 m.w.N.). Die Ausbildung zur Erzieherin ist nach § 2 Abs. 1 BAföG dem Grunde nach förderbar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Bei der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung zur Erzieherin handelt es sich nicht um Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 ff SGB III, sondern um eine Ausbildung (vgl. zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II bei Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 18 f). Die Qualifizierung einer Maßnahme als Ausbildung oder Weiterbildung i.S.v. § 81 SGB III ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht die Bezeichnung als "Ausbildung"; die Abgrenzung ist ausschließlich nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder der Weiterbildung erreicht wird, nicht allein auf die Vorschriften einer Ausbildungsordnung abzustellen. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mitbeeinflusst haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme des Leistungsberechtigten im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind (BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 24 m.w.N.). Eine Verkürzung der schulischen Ausbildung zur Erzieherin infolge beruflicher Vorkenntnisse ist für die Antragstellerin indes nicht vorgesehen. Die Tätigkeiten der Antragstellerin in der Kindertagesstätte "X" und dem Kindercafe "M" waren nach dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen Hilfstätigkeiten, die keine nennenswerte Vorqualifikation für den Beruf der Erzieherin vermittelt haben. Auch die Arbeit der Antragstellerin als Babysitterin war nicht geeignet, derartige Qualifikationen zu vermitteln.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II, die Rückausnahmen vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II regelt, greift – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt – hat zu Gunsten der Antragstellerin nicht ein.
Der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 5 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 Rn. 20 m.w.N).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin keine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X über die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin erteilt. Eine solche Zusicherung ergibt sich aus keiner der mit der Antragstellerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen (vgl. zur Problematik der Zusicherung von Leistungen nach § 19 SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung SG Kassel Urteil vom 13.03.2013 – S 6 AS 854/10; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.12.2012 – L 34 AS 2550/12 B ER). Der Antragsgegner hat sich nicht verpflichtet, die Durchführung der Ausbildung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu fördern. Namentlich gilt dies für die Eingliederungsvereinbarung vom 21.05.2013.
2. Ein Anspruch auf Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II können Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Bei dem Anspruch aus § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II handelt es sich um eine Ermessenleistung. Offen bleiben kann, ob eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin angenommen werden kann. Es kann auch dahinstehen, inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers erfolgt oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Es ist nicht schon glaubhaft gemacht, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für die Antragstellerin eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 4 SGB II bedeutet. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während einer Ausbildung beruht darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassen, außerhalb des SGB II sondergesetzlich abschließend geregelt ist. Leistungen nach dem SGB II sollen grundsätzlich nicht dazu dienen, durch die Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das SGB II soll keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R; Rn. 17 f). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann in drei Fallgruppen das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II angenommen werden:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar (BSG Beschluss vom 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R m.w.N., Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R).
Diese Voraussetzungen, insbesondere der Fallgruppe 3, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm §§ 81 ff SGB III), erreichbar ist.
Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. die gute Möglichkeit, dass die Ausbildung zur Erzieherin der einzige Zugang zum Arbeitsmarkt ist, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B).
Zwar verfügt die Antragstellerin über keinen Berufsabschluss. Jedoch ist nicht offensichtlich, dass die dreijährige schulische Ausbildung zur Erzieherin mit anschließendem einjährigem Praktikum objektiv die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Im Hinblick auf den Realschulabschluss, die Fachoberschulreife und die absolvierte Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten (ohne Bestehen der Abschlussprüfung) ist nicht unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin durch eine Weiterbildungsmaßnahme eine berufliche Qualifikation erwerben kann, die ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Die Tatsache, dass der Antragsgegner bislang noch keinen Bildungsgutschein für eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme erteilt hat, spricht nicht dagegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen die Antragstellerin aus eigenem Antrieb das Ziel der Ausbildung zur Erzieherin verfolgt hat und damit auf eine bestimmte Ausbildung fokussiert gewesen ist, die vom Antragsgegner grundsätzlich nicht gefördert werden kann. Persönliche Hinderungsgründe, die einem erfolgreichen Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
B. Der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.11.2013 gestellte Hilfsantrag auf Feststellung "dass der beantragte Darlehensanspruch bestanden hat" ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig und aus den vorgenannten Gründen unbegründet.
C. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013