Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Die zum 25.10.2013 eingefügte Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz – SGG – (Art. 7 Nr. 11 b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze -BUK-NOG – verkündet am 24.10.2013) erfasst nach der Rechtsauffassung des Senates nicht Beschwerden, die bei Eintritt der Rechtsänderung bereits anhängig gewesen sind (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2008 Az. L 7 B 159/08 AS ER m.w.N.).
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht Düsseldorf hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 21.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2013 gerichtete Klage, mit der der Kläger die Übernahme höherer Kosten für ein isoliertes Vorverfahren geltend macht, zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller – bei summarischer Prüfung – in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff.)). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen kann der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
Soweit das Sozialgericht die Ablehnung der Bewilligung des Prozesskostenhilfeantrages damit begründet hat, der Bevollmächtigte des Klägers habe diesem gegenüber keine im Sinne des § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ordnungsgemäße Abrechnung erteilt, so dass dem Bevollmächtigten gegenüber dem Kläger keine Forderung zustünde, die der Beklagte begleichen müsse, handelt es sich jedenfalls nicht um eine einfache und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2013 Az. L 7 AS 1139/12 (noch nicht rechtskräftig) entgegen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.03.2013 Az. L 19 AS 85/13), so dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bereits aufgrund einer eventuell unzureichenden Rechnungsstellung durch den Bevollmächtigten des Klägers verwehrt werden kann.
Die Geltendmachung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens in der von dem Klägerbevollmächtigten dem Kläger gegenüber geltend gemachten Höhe im Klageverfahren ist nicht mutwillig. Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich in der vollen eingeklagten Höhe übernahmefähig sind, kann jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten in den streitigen Bescheiden festgesetzten Gebühren zutreffend ermittelt worden sind. Denn die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehenden Betragsrahmengebühren sind von dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs.1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist die getroffene Regelung, wenn sie die an sich angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2009 Az. L 20 B 27/09 AS). Im Hinblick auf den dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum bei der Gebührenhöhe kann jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung von der Rechtswidrigkeit der geltend gemachten Gebühren ausgegangen werden.
Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013