Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2012 geändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 30.9.2010 werden auf die Landeskasse übernommen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Gutachten der Sachverständigen Dr. A vom 21.10.2010 und Dr. Q vom 30.9.2010 auf die Landeskasse.
Nach § 109 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, die Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung ist und zum Rechtsfrieden beiträgt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, Rdnr 16 a zu § 109, mwN). Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch nach § 109 SGG gehörte Sachverständige erweitert worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft (Beschluss des Senats vom 14.02.2011 – L 18 R 1100/10 B -; LSG NRW, Beschlüsse vom 04.06.1999 – L 10 B 3/99 SB – und vom 15.08.2000 – L 10 B 8/00 SB -). Daran fehlt es, wenn der nach § 109 SGG eingeschaltete Gutachter nur das bestätigt, was auf Grund der von Amts wegen eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Gerichts schon feststeht (Beschluss des Senats vom 14.02.2011 – L 18 R 1100/10 B -; LSG NRW, Beschluss vom 01.03.2002 – L 10 B 1/02 SB -).
Zu Recht hat das Sozialgericht Dortmund im angefochtenen Beschluss vom 11.10.2012 die Übernahme der Kosten, die durch die Gutachten des Sachverständigen Dr. A entstanden sind, auf die Landeskasse abgelehnt. Diese Kosten hat der Beschwerdeführer endgültig zu tragen. Das Gutachten dieses Sachverständigen auf nervenfachärztlichem Gebiet hat weder die erstinstanzlich entscheidende Kammer noch den Senat überzeugen können. Insbesondere hat Dr. A die Angaben des Klägers unkritisch und ohne Gegenprüfung übernommen, obwohl sich aus den von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten ein deutliches Aggravationsverhalten des Klägers ergab.
Die Kosten des Gutachtens von Dr. Q sind indes auf die Landeskasse zu übernehmen. Bezüglich der Leistungseinschränkungen auf orthopädischen Fachgebiet ist der von Amts wegen bestellte Sachverständige Ulbrich in seinem Gutachten vom 19.1.2010 davon ausgegangen, dass der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Die von Dr. Q vorgenommene Leistungseinschätzung, dass dem Kläger nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten seien, ist hingegen in zweiter Instanz durch das fachorthopädische Gutachten der Sachverständigen Dr. H bestätigt worden. Insofern hat das Gutachten von Dr. Q neue Erkenntnisse vermittelt, die über die Erkenntnisse der von Amts wegen eingeholten Gutachten hinausgehen und Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung des streitigen Rentenanspruchs geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Kosten eines der beiden nach § 109 SGG eingeholten Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen waren. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist erforderlich, weil das Beschwerdeverfahren nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Nr 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 05.05.2004 (BGBl I 718,788) ist und damit für den Kläger zusätzliche Kosten anfallen, §§ 3, 18 Nr 3 RVG iVm Nr 3501 der Anlage 1 zum RVG. Da die Beklagte Kosten nicht veranlasst hat, sind die Kosten in entsprechender Anwendung von § 193 SGG der Landeskasse aufzuerlegen. Soweit nämlich die in der Hauptsache streitigen Gutachtenkosten der Landeskasse aufzuerlegen sind, hat die Landeskasse akzessorisch auch die mit dem erfolgreichen Rechtsmittel einhergehenden Verfahrenskosten zu tragen, als wäre sie selbst am Verfahren beteiligt (vgl zu alldem LSG NRW, Beschlüsse vom 09.09.2011, Az L 10 P 34/11 B mwN und vom 8.2.2012, Az L 18 R 567/11 B).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013