Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2013 geändert. Der Klägerin wird anstelle von Rechtsanwalt Q die Rechtsanwaltssozietät T & Q, T, für das Klageverfahren beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beiordnung einer Anwaltssozietät im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit ihrer Klage vom 13.02.2013 hat die Klägerin Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät T & Q, Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Q, gestellt. Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 26.06.2013 insoweit stattgegeben, als PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q bewilligt worden ist. Den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät hat es unter Bezugnahme auf verschiedene obergerichtliche Beschlüsse (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.09.2009 – L 8 U 5402/08 PKH-A; LSG NRW Beschluss vom 08.10.2009 – L 1 B 18/09 AS – und LSG Sachsen Beschluss vom 24.04.2012 – L 3 AS 569/10 B PKH) abgelehnt.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.08.2013 Beschwerde eingelegt. Der Mandatsvertrag sei mit der Sozietät abgeschlossen worden. Deren Beiordnung sei auch zulässig, wie sich aus einem Beschluss des LSG NRW vom 26.06.2013 – L 6 AS 732/13 B – ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin ist durch den Beschluss des SG beschwert, weil dieser der beantragten Beiordnung nicht vollumfänglich entspricht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Rechtsanwaltssozietät T & Q im Rahmen der PKH für das vorliegende Klageverfahren beizuordnen.
Gemäß §§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird in Fällen, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Als "Rechtsanwalt" im Sinne der Vorschrift ist auch die personengesellschaftlich verfasste Rechtsanwaltskanzlei anzusehen (BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZR 343/07 – juris Rn. 1; LSG NRW Beschluss vom 26.06.2013 – L 6 AS 732/13 B mwN; LSG Hessen Beschluss vom 10.01.2013 – L 6 AS 300/12 B juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.07.2012 – L 18 AS 1626/12 B ER juris Rn. 7; Beschluss vom 08.06.2010 – L 19 AS 651/10 B PKH juris Rn. 7 mwN; LSG Bayern Beschluss vom 21.06.2010 – L 2 U 428/09 B PKH juris Rn. 16; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 9; a.A. LSG Sachsen Beschluss vom 22.04.2013 – L 3 AS 1310/12 B PKH juris Rn. 26.; Beschluss vom 24.04.2012 – L 3 AS 569/10 B PKH juris Rn. 4; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.09.2009 – L 8 U 5402/08 juris Rn. 1 ff.). Im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und vor dem Hintergrund der auch für diese geltenden, von Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsausübungsfreiheit ist die Beiordnungsfähigkeit nicht auf Rechtsanwälte als Einzelpersonen zu beschränken (vgl. ausführlich BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZR 343/07 – juris Rn. 2 ff.). Soweit die Gegenauffassung eine erweiternde Auslegung des § 121 ZPO im Wesentlichen deshalb ablehnt, weil der in § 121 ZPO verwendete Begriff des "Rechtsanwalts" der in § 12 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten, nur einen Einzelanwalt erfassenden Berufsbezeichnung gleichlaufen müsse bzw. weil § 59l BRAO sich allein auf die Postulationsfähigkeit beziehe, die mit der Beiordnungsmöglichkeit nach § 121 ZPO nicht verknüpft sei, sieht der Senat den hier gezogenen Schluss als nicht zwingend an. Zwar unterfällt die "Rechtsanwaltsgesellschaft" iSv § 59c BRAO nicht unmittelbar dem Begriff des "Rechtsanwalts" iSv § 12 Abs. 4 BRAO. Aufgrund der (späteren) Regelung des § 59l BRAO hat diese Gesellschaft aber im Falle ihrer Beauftragung die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Einzelanwalt. Wenngleich es wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber selbst klarstellende Regelungen zur Übertragung auf die Beiordnung träfe, sieht der Senat dennoch keine Gründe, § 121 ZPO nicht wie der BGH im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung auszulegen. Zu beachten ist hierbei, dass der Gesetzgeber selbst die bestehende Lücke zwischen der Gesetzesfassung des § 121 ZPO und der späteren Gleichstellung von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsgesellschaft nicht geschlossen und auch auf den o.g. Beschluss des BGH hin keine entgegenstehende Klarstellung vorgenommen hat. Von einer dieser Rechtsprechung entgegenstehenden Auffassung des Gesetzgebers kann insofern nicht ausgegangen werden.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013