Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, T, bewilligt. Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 15.08.2012 bis 30.11.2012.
Die im Mai 2011 von Q nach C gezogene Klägerin bezieht seit dem 01.06.2011 von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 03.05.2012 in der Form des Änderungsbescheides vom 30.05.2012 gewährte der Beklagte ihr für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.11.2012 Leistungen in Höhe von 772,- Euro (Regelleistung in Höhe von 374,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,- Euro). Die Klägerin bewohnte zu diesem Zeitpunkt eine 36 qm große Wohnung in der S-Straße 00 in C, die Feuchtigkeitsschäden (Schimmelbefall) aufwies.
Am 19.07.2012 sprach die Klägerin deshalb mit einem Mietangebot über eine 65,32 qm große Wohnung in der X-Straße 00 in C bei dem Beklagten vor. Der Mietzins für diese Wohnung betrug zu diesem Zeitpunkt insgesamt 604,11 Euro (Grundmiete 336,31 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 186,- Euro, Heizkostenvorauszahlung 69,- Euro und Stellplatz 12,80 Euro). Die Wohnung wird mit Erdgas beheizt.
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass das Mietangebot für eine Person unangemessen sei und sie den Differenzbetrag von 123,11 Euro zu einer angemessenen Miete selbst tragen müsse. Die Klägerin verwies auf einen laufenden Sorgerechtsstreit um ihre 2003 geborene Tochter, in dem am 02.08.2012 eine Entscheidung fallen solle. Dieser Termin wurde mit Beschluss vom 13.07.2013 aufgehoben.
Zum 15.08.2012 bezog die Klägerin die Wohnung in der X-Straße.
Mit Bescheid vom 03.09.2012 änderte der Beklagte daraufhin die Bewilligung vom 30.05.2012 für die Zeit vom 15.08.2012 bis zum 30.11.2012 und gewährte der Klägerin monatliche Leistungen in Höhe von 855,- Euro (Regelleistung in Höhe von 374,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 481,- Euro).
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass das Sorgerechtsverfahren um ihre Tochter und damit auch die Frage eines möglichen Zuzugs in ihre Wohnung noch offen sei, so dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 604,11 Euro vom Beklagten zu übernehmen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufwendungen für die neue Wohnung seien unangemessen. Im Stadtgebiet C sei für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 430,- Euro angemessen. Bei einer Beheizung mit Erdgas seien darüber hinaus weitere 51,- Euro monatliche Heizkosten angemessen (1,02 Euro pro qm bezogen auf eine 50 qm große Wohnung). Nur diese angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen. Ob und wann der Klägerin das Sorgerecht für ihre Tochter zugesprochen werde, stehe nicht fest. Dieser Umstand könne daher nicht berücksichtigt werden. Solange die Klägerin die Wohnung allein, bewohne, seien nur die für einen 1-Personen-Haushalt angemessenen Kosten zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat hiergegen am 19.11.2012 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, es sei ihr trotz intensiver Suche nicht möglich gewesen, kurzfristig eine passende Wohnung zu finden. Bei der bezogenen Wohnung habe es sich um die einzige freie Wohnung gehandelt. Da die frühere Wohnung wegen des Schimmelbefalls unbewohnbar gewesen sei, habe sie kurzfristig umziehen müssen. Im Fall einer Mietaufhebung zum 15.08.2012 habe sich zudem der Vermieter dazu bereit erklärt, die Umzugskosten zu tragen. Im Übrigen sei das Sorgerechtsverfahren weiterhin anhängig. Für den 06.12.2012 sei ein Termin anberaumt. Eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Klägerin sei zu erwarten. Eine unbewohnbare Wohnung sei hierfür allerdings nachteilig.
Mit Beschluss vom 30.04.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, weil der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Recht auf die angemessenen Kosten beschränkt habe. Der Umzug sei zwar erforderlich gewesen, so dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht einschlägig sei. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien aber auch bei einem erforderlichen Umzug nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Angemessen sei nur eine Bruttokaltmiete in Höhe von 430,- Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 51,- Euro.
Das anhängige Sorgerechtsverfahren führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Grundsatz der aktuellen Bedarfsdeckung maßgeblich sei und die Hoffnung auf einen möglichen Zuzug der Tochter zu einem bisher nicht näher bestimmten Zeitpunkt nicht dazu führen könne, dass auf Kosten des Steuerzahlers eine aktuell zu große Wohnung vorgehalten werde. Die Behauptung der Klägerin, sie habe trotz längerer Suche keine angemessene Wohnung gefunden, sei von ihr nicht hinreichend substantiiert worden.
Gegen den am 06.05.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 08.05.2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie sich intensiv um eine kleinere Alternativwohnung bemüht habe und diesbezüglich in diversen Listen für Wohnungssuchende gelistet gewesen sei. Wegen ihrer negativen Schufa-Eintragung sei sie aber von den meisten Vermietern abgelehnt worden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie die bisherige Wohnung kurzfristig zum 15.08.2012 habe räumen müssen und dass jedenfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts mit der Tochter zu erwarten gewesen sei, so dass die Wohnung schon aus diesem Gesichtspunkt angemessen sei. Dieses Umgangsrecht übe sie aktuell einmal monatlich aus.
Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte sein "Konzept zur Ermittlung des Richtwertes" zu den angemessenen Kosten der Unterkunft der Stadt C übersandt. Er hat mitgeteilt, dass die angemessenen Heizkosten anhand des C Heizkostenspiegels 2011 ermittelt worden seien. Daraus ergebe sich für eine Beheizung mit Erdgas in Gebäudegrößen von 501 – 1000 qm ein Höchstbetrag von 12,20 Euro pro qm jährlich, also von 1,02 Euro pro qm monatlich.
Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Internetausdrucke über verschiedene Mietanfragen und Kontaktaufnahmen zu Vermietern von Wohnungen übersandt. Sie hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und die Heizkostenabrechnung vom 04.09.2013 und eine Betriebskostenabrechnung vom 11.09.2013 über den Zeitraum 15.08.2012 bis 31.12.2012 übersandt. Dort wurden Heizkosten in Höhe von 198,08 Euro errechnet. Da Vorauszahlungen in Höhe von 312,80 Euro geleistet worden waren, ergab sich ein Guthaben von 114,72 Euro. Dieses sollte mit der Mietzahlung für Oktober 2013 verrechnet werden. Die Betriebskostenabrechnung ergab eine Gutschrift von 148,58 Euro, die ebenfalls mit der Miete für Oktober 2013 verrechnet werden sollte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen. Sie ist weiterhin hilfebedürftig und erhält Leistungen nach dem SGB II.
Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr.7a f.). Die Erfolgsaussichten dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Es reicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Ist diese auch nur teilweise zu bejahen wird in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt gewährt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr.7a).
Eine solche teilweise Erfolgsaussicht ist hier hinsichtlich der von der Klägerin für den streitigen Zeitraum geltend gemachten Heizkosten in Höhe von monatlich 69,- Euro gegeben.
Völlig zutreffend hat das Sozialgericht allerdings festgestellt, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht aus dem Gesichtspunkt des aktuell laufenden Sorgerechtsverfahrens ergibt, weil nach dem Grundsatz der aktuellen Bedarfsdeckung allein die Hoffnung auf einen späteren Zuzug der Tochter den Beklagten nicht dazu verpflichtet, bereits jetzt die für einen 2-Personen-Haushalt angemessenen Kosten der Wohnung zu übernehmen. Hierüber könnte man allenfalls diskutieren, wenn ein solcher Zuzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kurzfristig absehbar ist. Davon kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren lediglich ein einmal monatlich stattfindendes Umgangsrecht hat. Bereits dieses äußerst eingeschränkte Umgangsrecht spricht gegen eine kurzfristige Übertragung des Sorgerechts.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 1-Personen-Haushalt zu übernehmen sind und der Beklagte diesbezüglich zu Recht eine Bruttokaltmiete von 430,- Euro monatlich als Höchstgrenze zugrunde legt. Das hierzu von dem Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Konzept zur Bestimmung des angemessenen Grundmietpreises und der angemessenen kalten Betriebskosten hält der Senat für schlüssig. Einer Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bedurfte es nicht, weil die Klägerin im Rahmen des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beklagte die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht für angemessen hält. Dieses Zusicherungsverfahren kann die Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ersetzen, weil ihm eine vergleichbare Aufklärungs- und Warnfunktion zukommt (BSG, Urteil vom 17.09.2009 – B 4 AS 19/09 R juris RdNr. 18; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2007 – L 11 B 479/06 AS PKH juris Rdnr 5).
Bedenken hat der Senat allerdings hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, auch die von der Klägerin zu tragende Heizkostenpauschale von 69,- Euro monatlich auf einen Betrag von 51,- Euro monatlich zu kürzen. Grundsätzlich sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R juris Rdnr. 19). Tatsächliche Aufwendungen für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind dabei die im jeweiligen Monat an den Gaslieferanten zu zahlenden Abschlagszahlungen, hier also die Heizkostenpauschale von 69,- Euro. Der Umstand, dass die Klägerin ausweislich der Heizkostenabrechnung vom 04.09.2013 in der Zeit vom 15.08.2012 bis zum 31.12.2012 tatsächlich lediglich Heizkosten in Höhe von 198,08 Euro (monatlich 44,- Euro) verbraucht hat, verringert ihre tatsächlichen Aufwendungen für Heizung im streitigen Zeitraum nicht. Ein sich aus den späteren Abrechnungen ergebender niedrigerer monatlicher Verbrauch, der zu einer Gutschrift führt, mindert den Bedarf im Zeitpunkt der Gutschrift, hat aber keine Auswirkung auf den früheren Bewilligungszeitraum, wenn die Abrechnung erst nach dem Ende des Bewilligungsabschnitts erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 30).
Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 69,- Euro sind lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht gerechtfertigt erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Das Überschreiten der Grenzwerte eines lokalen Heizspiegels kann insoweit lediglich als Indiz für eine fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R juris Rdnr. 19). Diese konkrete Prüfung ist hier nicht ersichtlich und im Fall eines Umzugs auch nicht möglich, weil die nach einem Umzug zu leistende Heizkostenpauschale letztlich nur den Verbrauch des Vormieters wiederspiegelt und nicht als Nachweis für ein unwirtschaftliches Verhalten des Nachmieters dienen kann. Aus diesem Grund bezieht sich die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für die Heizung (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 – L 5 B 2010/08 juris Rdnr. 20; SG Stade, Beschluss vom 11.10.2011 – S 28 AS 669/11 ER juris Rdnr. 9; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 RdNr. 168; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 137). Wenn aber die Zusicherung bei einer angemessenen Bruttokaltmiete auch dann erteilt werden muss, wenn die zu zahlende Heizkostenpauschale über dem entsprechenden Heizkostenspiegel liegt, stellt sich die Frage, ob diese vom Leistungsberechtigten nicht beeinflussbare Pauschale nicht unabhängig davon, ob die Bruttokaltmiete angemessen ist oder nicht, zunächst für eine Übergangszeit zu übernehmen ist. Nur dann hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, diese Heizkosten durch entsprechendes Verhalten abzusenken. Anders als in dem Fall, in dem er bereits eine Wohnung mit zu hohen Heizkosten bewohnt, hat es der Leistungsberechtigte zwar grundsätzlich selbst in der Hand hat, von einer Anmietung der Wohnung abzusehen, wenn die Heizkostenpauschale zu hoch ist. Dies würde allerdings zu einer weiteren Einschränkung des dem Leistungsberechtigten offenstehenden Wohnungsmarktes führen, weil er bei einem erforderlichen Umzug nicht nur auf eine Wohnung mit angemessener Bruttokaltmiete beschränkt wäre, sondern zudem auch die von ihm zunächst zu zahlende Heizkostenpauschale angemessen sein müsste.
Angesichts der insoweit bisher nicht geklärte Rechtsfrage, wie in diesen Fällen hinsichtlich der Heizkosten vorzugehen ist, hält der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für erforderlich.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zulässig ist, da dieses nicht zur Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.1984 – VIII ZR 298/83 juris Rdnr. 3 ff.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013