Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beigeladenen beziehen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 02.09.2012 legte der Kläger im Namen der Beigeladenen Widerspruch gegen einen Bescheid vom 08.08.2012 ein und stellte einen Überprüfungsantrag zu einem Bescheid vom 05.07.2012. Im Briefkopf des Schreibens ist das "X.net -Dein Jobcenter 2.0-, B-weg 00, B, Name. L I; Telefon: 000, E-Mail: L I@X.net" aufgeführt. Das Schreiben ist vom Kläger unterzeichnet. Dem Schreiben waren zwei Vollmachten der Beigeladenen vom 28.08.2012 für "Herrn L I (Erwerbsloseninitiative X.net), wohnhaft im B-weg 00 in B nach § 13 SGB X" beigefügt. Herr I wurde bevollmächtigt, im Namen des Beigeladenen Anträge gegenüber dem Sozialgericht zu stellen oder Klage einzureichen.
Mit Schreiben vom 05.09.2012 hörte der Beklagte das "X.net, B-weg 00, B" zur möglichen Zurückverweisung als Verfahrensbevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB X an. Mit Schreiben vom 12.09.2012 teilte der Kläger mit, dass die Rechtsberatung durch das X.net unter Anleitung eines Anwalts geschehe. Dies sei im Impressum des Webauftritts nachzulesen. In dem Schreiben wird Bezug genommen auf ein Schreiben des Klägers vom 08.08.2012, in dem ausgeführt wird, dass das X.net eine typische Erwerbsloseninitiative sei. Neben politischer Arbeit und sozialer Beratung werde auch eine unentgeltliche Rechtsberatung erbracht. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter würden sich laufend fortbilden. Rechtsberatung erfolge nach § 6 Abs. 2 RDG unter Anleitung von Rechtsanwalt I (Fachanwalt für Sozialrecht), Q-straße 00, B. Es handele sich um einen nicht eingetragenen Verein.
Durch an das "X.net" adressierten Bescheid vom 07.11.2012 wies der Beklagte den Kläger als Mitarbeiter des X.net als Bevollmächtigten der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren nach § 13 Abs. 5 SGB X zurück. Die Voraussetzungen des § 7 RDG zur erlaubten Rechtsdienstleistung seien nicht feststellbar. Das X.net habe die vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Rechtsdienstleistungen nach § 6 RDG seien nur Privatpersonen erlaubt.
Hiergegen legte der Kläger unter dem Briefkopf des X.net Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.01.2013 zurückwies.
Am 25.02.2013 hat der Kläger ausdrücklich "als Vertreter des X.net -Dein Jobcenter 2.0" Klage erhoben. Er hat die Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn als Bevollmächtigten der Beigeladenen zu akzeptieren, begehrt. Er habe die "Eigeninitiative" X.net vor ca. einem Jahr gegründet und es sich zur Aufgabe gemacht, Betroffenen oder an Fragestellungen aus dem SGB II interessierten Personen zunächst auf der Website Informationen und Anregungen zu bieten, zum anderen durch Kontaktaufnahme über die von ihm gestaltete und unterhaltene Website www.X.net Dritten Gelegenheit zu geben, mit Personen in Kontakt zu kommen, die im Einzelfall Hilfestellung oder Beratung in Problemstellungen nach dem SGB II zu geben. Die ursprünglich angestrebte Gründung einer gGmbH sei nicht zustande gekommen und werde auch nicht weiterverfolgt. Über die Website entscheide er darüber, ob er die angefragte Beratung oder Hilfestellung persönlich anbiete oder ob er das Anliegen an andere in der Initiative engagierte Personen unter Weitergabe von Telefonnummern oder Kontaktadressen weiterleite, die sodann von den Ratsuchenden aufgesucht oder angerufen werden könnten. Es handele sich bei der Initiative "X.net -Dein Jobcenter 2.0" nicht um einen eingetragenen Verein. Es existierten keine Vereinsstrukturen. Die bislang beratend oder helfend tätig gewordenen Personen seien immer persönlich durch den jeweiligen Betroffenen beauftragt worden, für sie als Bevollmächtigte zu sprechen bzw. tätig zu werden. Aufgrund seiner Verfügungsgewalt über die Website habe er jederzeit die Möglichkeit, dort befindliche Inhalte zu löschen und/oder Anfragen an geeignete Personen weiterzuleiten oder auch nicht weiterzuleiten. Er habe nicht die Möglichkeit, Einfluss auf einzelne beratend tätig werdende Personen, die von den Betroffenen kontaktiert würden, zu nehmen. Der Beklagte habe abgelehnt, dass er unter dem Rubrum des "X.net" als Bevollmächtigter der Beigeladenen auftrete. Die Bewerbung und Beschreibung der Beratungs- und Hilfetätigkeit des X.net fände durch die dahinterstehende rechtlich nicht strukturierte Initiative statt. Im Einzelfall werde die jeweils bevollmächtigte Person als Repräsentant, nicht aber als Vertreter des X.net für den jeweils Betroffenen tätig. Mit dem Rubrum der Klage sei die Bezeichnung aufgegriffen worden, die der Beklagte in dem Bescheid vom 07.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 31.01.2013 als Ansprache gewählt habe. Tatsächlicher Betroffener des Bescheides sei er. Er sowie die Hilfsinitiative X.net erfüllten die Voraussetzungen einer zulässigen unentgeltlichen Rechtsberatung, da im Hintergrund auf einen Anwalt zugegriffen werden könne. Er lege großen Wert darauf, als Mitbegründer und "Mitglied" der Hilfsinitiative "X.net-Dein Jobcenter 2.0." die Beratung und Vertretung von Personen gegenüber dem Beklagten ungehindert vornehmen zu können und dabei sowohl als Einzelperson als auch als "Mitglied" in dieser Initiative gesehen zu werden.
Der Beklagte hat vorgetragen, der streitige Bescheid sei nicht an den Kläger als Privatmann, sondern an die Initiative X.net -Dein Jobcenter 2.0 gerichtet gewesen. Wenn der Kläger geltend mache, mit der Klage sei der Bescheid insoweit angefochten, als ihm persönlich die Erbringung der Rechtsdienstleistungen für die Beigeladenen durch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter untersagt sei, sei die Klage nicht zulässig.
Durch Beschluss vom 28.07.2013 hat das Sozialgericht Aachen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger als natürliche Person durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert sei. Der Kläger sei als natürliche Person, nicht als "Vertreter" oder "Mitglied" der Initiative X.net Beteiligter des Klageverfahrens nach §§ 69 Nr. 1, 70 Nr. 1 Alternative 1 SGG.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er habe in dem gerichtlichen Verfahren in seiner Eigenschaft als Vertreter des X.net mehrfach und ausdrücklich deutlich gemacht, dass er nicht als Privatperson, sondern als Gründer und Vertreter des X.net für Privatpersonen als Bevollmächtigter auftreten wolle. Er wende sich nicht gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter als Privatperson, sondern dagegen, dass die von ihm gegründete Eigeninitiative X.net als Bevollmächtigte nach § 6 RDG zurückgewiesen werde. Er lege großen Wert darauf, dass die Eigeninitiative "X.net" nach außen erkennbar auftrete und die Interessen von Privatpersonen vertrete. Wie auch immer die "rechtliche Hülle" des X.net zu bewerten sei, trete die Initiative durch seine Person im Rechtsverkehr auf und solle sie durch den angefochtenen Bescheid hieran gehindert werden. Es sei zu klären, ob das "X.net", vertreten durch ihn als natürliche Person, berechtigt sei, nach den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach außen hin für Privatpersonen aufzutreten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO verneint. Klägerin des Verfahrens ist nicht die Erwerbsloseninitiative "X.net-Dein Jobcenter 2.0", sondern der Kläger als natürliche Person. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 2 SGG ist unzulässig. Der Beklagte hat den Kläger in dem angefochtenen Bescheid nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson nach § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2013 beschränkt sich auf die Zurückweisung des Klägers als Vertreter der Erwerbsloseninitiative "X.net -Dein Jobcenter 2.0". Nach dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt handelt es sich bei dieser Initiative um eine Personenmehrheit, die nicht mit der Person des Klägers identisch ist. Hierdurch ist der Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG formell beschwert und damit nicht klagebefugt. Der Kläger als Einzelperson ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – weder Adressat des angefochtenen Bescheides, noch ist die Verletzung von eigenen Rechten des Klägers möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 54 Rn 9 m.w.N.).
Der Kläger macht nicht die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen Rechts – Befugnis zur Erbringung einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung – durch den angefochtenen Verwaltungsakt, sondern die Verletzung eines fremden Rechts – Befugnis der Erwerbsloseninitiative zur Erbringung einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung – geltend. Hierfür fehlt ihm die Klagebefugnis.
Bei der Vertretung eines Betroffenen in einem Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 RDG (vgl. hierzu Terminsbericht Nr. 47/13 des BSG vom 14.11.2013 zum Verfahren B 9 SB 5/12 R, insbesondere zur Abgrenzung der Vertretung in einem Antragsverfahren und einem Widerspruchsverfahren). Als Rechtsdienstleistung kann eine unentgeltliche (uneigennützige) Vertretung von Bürgern außerhalb der in § 6 Abs. 1 RDG genannten persönlichen Beziehungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von anderen Organisationen und Einrichtungen (vgl. BT-Drs. 16/ 3655 S. 58 z. B. karitative Organisationen; Dreyer/Geißler, RDG, § 6 Rn 33, 37 f) erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 RDG gegeben sind (vgl. hierzu BT-Drs. 16/ 3655 S. 58 f zu Anforderungen an die Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person). Dabei handelt eine Organisation und Einrichtung bei der Erbringung einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung durch natürliche Personen (vgl. § 73 Abs. 2 S. 3 SGG), die für sie die Rechtsdienstleistung erbringen. Bei dem Recht aus § 6 Abs. 2 RDG handelt es sich damit nicht um ein eigenes Recht der natürlichen Person, die für eine Organisation oder Einrichtung eine Rechtsdienstleistung erbringt, sondern um eine Befugnis der Organisation oder Einrichtung.
Der Kläger ist nicht als Prozesstandschafter berechtigt, die Rechte der Erwerbsloseninitiative im eigenen Namen zu verfolgen. Anhaltspunkte für eine gewillkürte oder gesetzliche Prozessstandschaft des Klägers sind weder aus der Akte ersichtlich, noch ergeben sie sich aus seinem Vortrag (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 54 Rn 11f).
Wegen der Unzulässigkeit der Klage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob die Erwerbsloseninitiative "X.net -Dein Jobcenter 2.0" die Voraussetzungen für die Erbringung einer unentgeltliche Rechtsdienstleistung nach § 6 Abs. 2 RDG erfüllt bzw. die sonstigen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bevollmächtigte in einem Widerspruchsverfahren nach § 13 SGB X, insbesondere die Handlungsfähigkeit nach § 11 SGB X (vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, § 13 Rn. 5), gegeben sind. Anzumerken ist, dass eine Bezugnahme auf das "X.net – Dein Jobcenter 2.0" bei der Erbringung einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung als Privatperson allein nicht ausreicht, um die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 RDG nachzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.12.2013
Zuletzt verändert am: 18.12.2013