Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren einander nicht zu erstatten.
Gründe:
In dem Hauptverfahren vor dem Sozialgericht wendet sich der Kläger in dem Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 gegen die Aufrechnung in Höhe von monatlich 15 EUR in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.08.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 und begehrt die Auszahlung der sechs Monate, insgesamt in Höhe von 90 EUR.
Mit Beschluss vom 10.06.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q aus I abgelehnt, da die Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit dem o. g. Bescheid vom 29.08.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich eines Berechnungsbogens wurden monatlich 15,00 EUR der Regelleistung an die BA-SH/Zentralkasse abgeführt und so ein dem Kläger gewährtes Kautionsdarlehen getilgt. Dieser Beschluss ist am 18.06.2013 dem Prozessbevollmächtigen zugestellt worden, welcher am 17.07.2013 Beschwerde erhob.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Ausführungen des Ausgangsgerichts sind zutreffend. Auch unter Würdigung des Beschwerdevortrages kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Auflistung der Zahlungsempfänger in dem angefochtenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.08.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 hat lediglich informatorischen Charakter. Die Auflistung ist nicht Gegenstand des Verfügungssatzes und enthält keinen Regelungscharakter.
Durch den Bescheid vom 20.04.2011 war festgelegt, dass ab Juni 2011 monatlich 15,00 EUR zwecks Darlehenstilgung von der Regelleistung des Klägers einbehalten und an die Zentralkasse abgeführt werden. Mit Bescheid vom 13.11.2012 verfügte der Beklagte, dass ab Dezember 2012 37,40 EUR von der Regelleistung einbehalten werden, um das Darlehen zu tilgen und führte aus, dass der Darlehensbescheid vom 20.04.2011 somit gegenstandslos sei. Somit war zunächst der Bescheid vom 20.04.2011 und später der Bescheid vom 13.11.2012 auch die Anspruchsgrundlage für das Handeln der Behörde.
Die Klage hat aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg und somit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Kosten sind nach § 124 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014